Unterhalt - Anspruchsgrundlage

Anspruch auf Unterhalt
Anspruch auf Unterhalt

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Das vorliegende Thema betrifft den ersten Prüfungsschritt des Leitfadens "UNTERHALT - PRÜFUNGSSCHEMA". Damit Sie den Weg zum richtigen Unterhaltsanspruch besser verstehen, empfehlen wir den systematischen Einstieg zunächst über den Leitfaden wählen.

 

 

I. Grundlagen

 

Ohne eine gesetzliche Anspruchsnorm kann es keinen Unterhaltsanspruch geben. Die Anspruchsgrundlagen sind vielfältig und verstreut im BGB aufzufinden.

Egal um welche Art von Unterhaltsanspruch es sich handelt, jeder dieser Unterhaltsansprüche folgt dem gleichen System der fünf Prüfungsschritte. Die folgenden Ausführungen betreffen den 1. Schritt: die Anspruchsgrundlage.


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Jeder Unterhaltsanspruch wird von dem Grundgedanken getragen, dass jeder Mensch Anspruch auf Teilhabe am bisher erreichten Lebensstandard hat, der möglichst auch künftig erhalten bleiben soll. Das Unterhaltsrecht verpflichtet den Unterhaltsschuldner den Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten zu sichern. 

Der maßgebende Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten kann sich ergeben aus

 

  • exiseigenem verfügbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten,

  • Leben bei den Eltern, deren Einkommen Grundlage für den Lebensstandard darstellt,

  • Leben mit dem Ehegatten, wobei das gemeinsame Einkommen der Ehegatten die Grundlage des erreichten Lebensstandard bildet,

  • Anspruch jedes Menschen auf Geldmittel zur Finanzierung seines Existenzminimums.

 

Die Ermittlung des BEDARFS wird von diesen Prinzipien getragen.  Die Anspruchsgrundlagen werden nach Art der Verbindung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsschuldner in folgende Gruppen aufgeteilt:

  • Unterhalt wegen verwandtschaftlicher Verbindung
  • Unterhalt wegen ehelicher Verbindlung
  • Unterhalt wegen elternschaftlicher Verbindung

 

  

II. Unterhaltsanspruch  wegen Verwandschaft

 

Diese Gruppe der Unterhaltsansprüche basiert auf Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB). Diese verwandschaftliche Bindung haben Personen, die voneinander abstammen (§ 1589 Abs.1 S.1 BGB). Der Verwandtenunterhalt verläuft in der vertikalen Abstammungs-Kette

  

Kind - Eltern - Großeltern

  

Da Geschwister schulden sich gegenseitig keinen Unterhalt, denn sie sind in der Seitenlinie miteinander verwandt.

Hier sind folgende Problemfelder zu verorten:

 

 

III. Unterhaltsanspruch  wegen Ehe

 

Die Gruppe der Ansprüche auf Ehegattenunterhalt basiert auf der ehelichen Verbindung

 

Ehegatte - Ehegatte

  

und ist phasenbezogen unterteilt in die Abschnitte

 

Näheres dazu


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IV. Unterhaltsanspruch  wegen Elternschaft: § 1615 l BGB

 

Der Unterhaltsanspruch basiert auf der elternschaftlichen Beziehung

 

Mutter - Vater

 

Ist aus einer nichtehelichen Beziehung ein Kind hervorgegangen, so ergeben sich für die nicht miteinander verheirateten Eltern zueinander Unterhaltsansprüche ausfolgenden Gründen.

  • aus Anlaß der Geburt des Kindes (§ 1615 l Abs.1 BGB)
  • Betreuungsunterhalt für die Mutter (§ 1615 l Abs.2 BGB)
  • Betreuungsunterhalt für den Vater (§ 1615 l Abs.4 BGB)

 

 

V. Unterhaltsanspruch bei Auslandsbezug

 

Ist einer der Beteiligten Ausländer oder lebt im Ausland, so hat dies Auswirkungen auf die Frage, ob sich nach deutschem oder ausländischem Recht ein Unterhaltsanspruch ergibt. Näheres dazu hier: "internationales Unterhaltsrecht"

 

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2. Schritt: Ermittlung des Bedarfs

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