Unterhalt - Anspruchsgrundlage

Anspruch auf Unterhalt
Systematischer Standort:
Sie befinden sich im Leitfaden "UNTERHALT - PRÜFUNGSSCHEMA"
Das vorliegende Thema betrifft den ersten Prüfungsschritt des Leitfadens "UNTERHALT - PRÜFUNGSSCHEMA". Damit Sie den Weg zum richtigen Unterhaltsanspruch besser verstehen, empfehlen wir den systematischen Einstieg zunächst über den Leitfaden wählen.
I. Grundlagen
Ohne eine gesetzliche Anspruchsnorm kann es keinen Unterhaltsanspruch geben. Die Anspruchsgrundlagen sind vielfältig und verstreut im BGB aufzufinden.
Egal um welche Art von Unterhaltsanspruch es sich handelt, jeder dieser Unterhaltsansprüche folgt dem gleichen System der fünf Prüfungsschritte. Die folgenden Ausführungen betreffen den 1. Schritt: die Anspruchsgrundlage.

Zur ÜBERSICHT - ANSPRUCHSGRUNDLAGEN
Jeder Unterhaltsanspruch wird von dem Grundgedanken getragen, dass jeder Mensch Anspruch auf Teilhabe am bisher erreichten Lebensstandard hat, der möglichst auch künftig erhalten bleiben soll. Das Unterhaltsrecht verpflichtet den Unterhaltsschuldner den Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten zu sichern.
Der maßgebende Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten kann sich ergeben aus
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exiseigenem verfügbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten,
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Leben bei den Eltern, deren Einkommen Grundlage für den Lebensstandard darstellt,
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Leben mit dem Ehegatten, wobei das gemeinsame Einkommen der Ehegatten die Grundlage des erreichten Lebensstandard bildet,
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Anspruch jedes Menschen auf Geldmittel zur Finanzierung seines Existenzminimums.
Die Ermittlung des BEDARFS wird von diesen Prinzipien getragen. Die Anspruchsgrundlagen werden nach Art der Verbindung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsschuldner in folgende Gruppen aufgeteilt:
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Unterhalt wegen verwandtschaftlicher Verbindung
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Unterhalt wegen ehelicher Verbindlung
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Unterhalt wegen elternschaftlicher Verbindung
II. Unterhaltsanspruch wegen Verwandschaft
Diese Gruppe der Unterhaltsansprüche basiert auf Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB). Diese verwandschaftliche Bindung haben Personen, die voneinander abstammen (§ 1589 Abs.1 S.1 BGB). Der Verwandtenunterhalt verläuft in der vertikalen Abstammungs-Kette
Kind - Eltern - Großeltern
Da Geschwister schulden sich gegenseitig keinen Unterhalt, denn sie sind in der Seitenlinie miteinander verwandt.
Hier sind folgende Problemfelder zu verorten:
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Kindesunterhalt für Minderjährige und Volljährige
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Unterhaltszahlungen an Kuckuckskinder
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Unterhalt an die Eltern
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Rangverhältnisse der Unterhaltshaftung zwischen den Verwandten (§ 1606 ff BGB)
III. Unterhaltsanspruch wegen Ehe
Die Gruppe der Ansprüche auf Ehegattenunterhalt basiert auf der ehelichen Verbindung
Ehegatte - Ehegatte
und ist phasenbezogen unterteilt in die Abschnitte
-
intakte Ehe
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Trennungsphase der Ehe
-
nach Scheidung der Ehe
Näheres dazu

Zum Thema EHEGATTENUNTERHALT
IV. Unterhaltsanspruch wegen Elternschaft: § 1615 l BGB
Der Unterhaltsanspruch basiert auf der elternschaftlichen Beziehung
Mutter - Vater
Ist aus einer nichtehelichen Beziehung ein Kind hervorgegangen, so ergeben sich für die nicht miteinander verheirateten Eltern zueinander Unterhaltsansprüche ausfolgenden Gründen.
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aus Anlaß der Geburt des Kindes (§ 1615 l Abs.1 BGB)
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Betreuungsunterhalt für die Mutter (§ 1615 l Abs.2 BGB)
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Betreuungsunterhalt für den Vater (§ 1615 l Abs.4 BGB)
V. Unterhaltsanspruch bei Auslandsbezug
Ist einer der Beteiligten Ausländer oder lebt im Ausland, so hat dies Auswirkungen auf die Frage, ob sich nach deutschem oder ausländischem Recht ein Unterhaltsanspruch ergibt. Näheres dazu hier: "internationales Unterhaltsrecht"
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Dr. jur. Jörg Schröck