Scheidungsantrag: Was ist zu beachten?  



Das Wichtigste in Kürze

  1. Um eine Scheidung einzureichen, muss man grundsätzlich eine Trennungsphase von einem Jahr durchlaufen. Der Scheidungsantrag sollte daher erst zehn Monate nach dem Trennungszeitpunkt gestellt werden.
  2. Es kann aber aus taktischen Gründen sinnvoll sein, den Antrag früher zu stellen, z.B. um den Zeitpunkt für den Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Allerdings besteht das Risiko, dass der Antrag wegen mangelnder Begründung abgelehnt wird.
  3. Außerdem ist es wichtig zu beachten, dass Auslandszustellungen oder ein unbekannter Aufenthalt des Ehepartners zu erheblichen Verzögerungen bei der Zustellung des Scheidungsantrags führen. Dies muss bei Überlegungen zum Zeitpunkt des Antrags und bei der Wahl der Zustellungsoptionen berücksichtigt werden.

  • Scheidungsantrag
    einreichen

    Wie die Scheidung mit Scheidungsantrag (Muster) eingeleitet wird und welche Rechtsfolgen die Zustellung des Scheidungsantrags hat, erfahren Sie über den Wegweiser zum Scheidungsantrag.

    Lassen Sie sich beraten, wann der richtige Zeitpunkt für die Einreichung eines Scheidungsantrags ist, wie Sie die Zustellungsmöglichkeiten gestalten und welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben. Wir bieten Ihnen eine klare Anleitung, damit Sie auf dem Weg zu Ihrer Scheidung fundierte Entscheidungen treffen können. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf.


Rechtsfolgen
des Scheidungsantrags

Versorgungsausgleich


Nach § 3 Abs.1 VersAusglG endet die Ehezeit zum Ende des Monats, in dem der Scheidungsantrag gestellt wird. War die Ehezeit nicht mehr als drei Jahre, so findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag - nicht von Amts wegen - statt (§ 3 Abs.3 VersausglG).

Bei kurzer Ehezeit kann die möglichst rechtzeitige Einreichung des Scheidungsantrags für den Versorgungsausgleich entscheidend sein. Die Frage, ob Wartezeiten für eine gesetzliche Rente oder Invaliditätsversorgung erfüllt sind, kann gegen die sofortige Einreichung eines Scheidungsantrags sprechen.

Welche Rechtsfolge hat ein verfrühter Scheidungsantrag auf den Versorgungsausgleich?
Beim Versorgungsausgleich kam der BGH zum Ergebnis, dass es zu keiner Verschiebung des Ehezeitendes kommt (BGH, Beschluss vom 16.08.2017, XII ZB 21/17). Nur wenn dies zu einer groben Unbilligkeit führe, könne allenfalls als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG eine Anpassung erfolgen. In der Praxis wird diese Hürde nur schwer bis gar nicht zu nehmen sein.


Zugewinnausgleich


Die Zustellung des Scheidungsantrags löst Auskunftspflichten zum Vermögensbestand der Ehegatten zum Zustellungsdatum aus (§  1379 Abs.1 BGB). Mit Zustellung des Scheidungsantrags wird der Stichtag zur Feststellung des Endvermögens markiert, der für den Zugewinnausgleich maßgebend ist. Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen können nun latente Steuerlasten zu berücksichtigen sein, wenn zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags die Fristen für die Sterverhaftung von Gegenständen noch nicht abgelaufen sind.


Ehegattenunterhalt
von Vorsorgeunterhalt


Weil mit dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrags das Ende der Ehezeit für den Versorungsausgleich erreicht ist, sieht das Gesetz für den unterhalsbedürftigen Ehegatten ab dem Scheidungsantrag einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt vor.   An diesen ist stets zusammen mit dem Scheidungsantrag zu denken, was in der Praxis häufig übersehen wird.


    Scheidungsantrag
    zustellen

    Ohne Zustellung keine Scheidung


    Ein Scheidungsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten offiziell zugestellt wird. Die Zustellung beschreibt den Vorgang, bei dem ein Schriftstück an eine bestimmte Person übermittelt und dem Empfänger zur Kenntnisnahme übergeben wird. Die Zustellung hat über das Familiengericht von Amts wegen zu erfolgen. Erst, wenn die Zustellung erfolgt ist, ist das > Scheidungsverfahren rechtshängig. 


    Ohne Gerichtskostenvorausleistung keine Zustellung


    Das Familiengericht stellt von Amts wegen den Scheidungsantrag der Gegenseite erst zu, wenn dafür der erforderliche > Gerichtskostenvorschuss bezahlt ist (§ > 14 FamGKG). Dafür wird eine Zahlungsaufforderung seitens der Landesjustizkasse erfolgen. Ausnahmen vom Kostenvorschuss für das Familiengericht sind in § > 15 FamGK G geregelt. Die häufigste Ausnahme ist der Fall, Sie bekommen > Verfahrenskostenhilfe. Meist ist zugleich an den Scheidungsanwalt ein Kostenvorschuss für die Vertretung im Scheidungsverfahren in Höhe der > voraussichtlichen Anwaltskosten (§ 9 RVG) zu leisten.

    • Weiterführende Links:
      » Finanzierung der Scheidungskosten > mehr
      » Scheidungskostenrechner > hier

    Zustellung – Alles, was Sie wissen müssen


    Um einen Scheidungsantrag einreichen zu können, muss der Ehepartner über eine ladungsfähige Anschrift verfügen, an die das Dokument zugestellt werden kann. Sollte die angegebene Adresse nicht mehr aktuell sein, ist es die Verantwortung des antragstellenden Ehepartners, den aktuellen Aufenthaltsort des anderen Ehepartners zu ermitteln. Wenn der Scheidungsantrag dennoch an die alte Adresse zugestellt wird und somit der Ehepartner nicht am Scheidungsverfahren teilnehmen kann, liegt ein Fehler im Verfahren vor (> Rechtsbehelfe bei Verfahrensfehler).


    Arten der Zustellung:

    Es gibt zwei Arten der Zustellung: die Zustellung von Amts wegen und die Zustellung auf Betreiben der Parteien. Unterschiedlich ist hierbei die verantwortliche Person, die die Zustellung veranlasst. Die Zustellung von Amts wegen erfolgt durch die Geschäftsstelle des Gerichts, welche die Post oder einen Justizbediensteten damit beauftragen kann, während die Zustellung durch die Parteien entweder durch einen Gerichtsvollzieher oder von Anwalt zu Anwalt geschehen kann.

    Zustellungsnachweis:

    Damit die Zustellung ordnungsgemäß und nachweisbar erfolgt ist, ist ein Zustellungsnachweis erforderlich. Wurde die Zustellung nicht per Einschreiben mit Rückschein versendet oder von Anwalt zu Anwalt (anwaltliches Empfangsbekenntnis), ist eine Zustellungsurkunde erforderlich (§ 182 ZPO). Diese wird ausgestellt von der zustellenden Person, z.B. dem Gerichtsvollzieher oder dem Postbediensteten.

    Orte für wirksame Zustellung:

    Die Zustellung von Schriftstücken kann grundsätzlich an jedem Ort erfolgen, an dem der Empfänger anzutreffen ist (§ 177 ZPO; OLG Köln, Urteil vom 23.12.2010 - 19 U 60/10). Das ist nicht nur am Wohnort des Empfängers (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dies kann beispielsweise neben seiner Wohnung, in seinen Geschäftsräumen oder in einer Gemeinschaftseinrichtung wie einem Bürokomplex der Fall sein. Ist der Empfänger in seiner Wohnung persönlich nicht anzutreffen, so kann eine Ersatzzustellung durch die Übergabe des Schriftstücks an einen erwachsenen Familienangehörigen, ein Familienmitglied, das mit dem Empfänger zusammenlebt, oder an eine dort beschäftigte Person erfolgen. Das Schriftstück kann auch einfach in den Briefkasten des Empfängers eingelegt werden. Der Zusteller muss das Zustelldatum auf dem Briefumschlag vermerken. Wenn das Schriftstück in Geschäftsräumen zugestellt wird, muss es an eine entsprechend befugte Person übergeben werden, während in einer Gemeinschaftseinrichtung der Leiter der Einrichtung oder eine andere berechtigte Person das Dokument entgegennehmen kann. Alternativ kann das Dokument auch direkt am Schalter des Absenders an den Adressaten ausgehändigt werden (§ 173 ZPO).

    Zustellung eines Scheidungsantrags im Regelfall:

    Im Fall eines Scheidungsantrags erfolgt die Zustellung von Amts wegen im Regelfall mit einem Zustellungsauftrag an die Post. Diese bewirkt die Zustellung, meist durch Einlegen in den Briefkasten des Empfängers und erstellt dazu eine Zustellungsurkunde (§ 182 ZPO). Der Tag, an dem das Schriftstück im Briefkasten landet, ist zugleich das Zustellungsdatum. Für die wirksame Zustellung ist nicht erforderlich, dass der Empfänger den Erhalt des Schreibens persönlich quittiert. So kann ein Scheidungsantrag auch bei Urlaubsabwesenheit des Empfängers wirksam zugestellt werden.

    Gescheiterte Zustellung:

    Falls eine ordnungsgemäße Zustellung nicht nachgewiesen oder unzureichend erfolgt ist, wird das Dokument als zugestellt angesehen, sobald der Empfänger es tatsächlich erhalten hat (§ 189 ZPO). Wenn der Empfänger die Annahme vor der zustellenden Person verweigert, kann es in der Wohnung oder Geschäftsräumen zurückgelassen werden, sofern möglich. Wenn keine Wohnung oder Geschäftsräume verfügbar sind, ist das zu zustellende Dokument an die beauftragende Stelle zurückzusenden.

    Zustellung bei Ehegatte und Antragsgegner ohne bekannten Aufenthaltsort
    Öffentliche Zustellung


    Ist die Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Ehegatten nicht möglich, kann eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO in Betracht kommen. Einem unbekannten Aufenthaltsort gleichgestellt sind auch dann fehlende Informationen über den Empfängernamen und -anschrift (§ 185 ZPO). Eine Zustellung am Gerichtsgebäude oder eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger (§ 186 ff. ZPO) ermöglichen dies. Die öffentliche Zustellung ist jedoch nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Wenn eine Zustellung im Ausland aussichtslos erscheint, gilt sie als zulässig. Die öffentliche Zustellung wird als zugestellt betrachtet, wenn seit ihrer Veröffentlichung ein Monat im Zivilverfahren verstrichen sind (§ 188 ZPO).

    OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 WF 157/12
    Voraussetzungen für öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags
    Anmerkung: Das OLG Hamm hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem die Ehefrau behauptet hat, der Antragsgegner und Ehemann sein nach Russland unbekannten Aufenthalts verzogen. Die Ehefrau wollte die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags erreichen. Das OLG Hamm musste sich hier mit den Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags nach § 185 Nr.1 ZPO auseinandersetzen. Grundsätzlich gilt, dass dem Gericht gegenüber nachzuweisen ist, dass man alles unternommen hat, um die Adresse und den Aufenthaltsort des Ehegatten in Erfahrung zu bringen. Die Zustellung kann an jedem Ort stattfinden, wo der Zustellempfänger angetroffen werden kann. Der Antragsteller muss also jeden möglichen Ort in Erfahrung bringen, wo sich der Zustellungsempfänger realistischerweise aufhalten könnte. Will er eine öffentliche Zustellung erreichen, muss er dem Gericht darlegen, dass folgende Aufenthaltsermittlungen erfolglos blieben:
    • Nachfrage beim Einwohnermeldeamt
    • Nachfrage bei der Post wegen Nachsendeauftrag
    • Nachfragen bei Verwandten des Ehegatten,
    • Nachfrage bei Freunden.
    • Nachfrage beim Arbeitgeber des Ehegatten
    Hat sich dabei ein Aufenthaltsort ermitteln lassen, so ist der Scheidungsantrag mit dem vollständigen Namen des Ehegatten und dem Adresszusatz „c/o XyZ" schreiben oder „zuzustellen unter xyz" zu versehen. Ist damit eine Zustellung möglich, bedarf es keiner öffentlichen Zustellung des Scheidungsantrags.


    Scheidungsantrag
    bei Auslandsbezug

    Wann ist ein deutsches Familiengericht
    international zuständig?


    Leben deutsche Ehegatten im Ausland, ist immer zu klären, ob ein deutsches Gericht für das Scheidungsverfahren international zuständig ist. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der > Brüssel IIa – Verordnung. Hier gilt der Grundsatz, dass nur dasjenige Gericht zuständig ist, bei dem der Scheidungsantrag zuerst gestellt wurde, wenn mehrere Familiengerichte international zuständig sein können (Beispiel: Streit um die Zuständigkeit zwischen deutschen und österreichischen Gerichten).

    Wenn beide Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, kann eine Scheidung in Deutschland durchgeführt werden, selbst wenn keiner von ihnen hier wohnt. In einem solchen Fall ist ausschließlich das Familiengericht in Berlin-Schöneberg zuständig.

    Ob vor dem international zuständigem Gericht deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist, richtet sich innerhalb der EU nach der sog. > Rom III-VO.

    Zustellung des Scheidungsantrags durch deutsches Familiengericht
    wenn ein Beteiligter im Ausland lebt


    Jedes Verfahren in Ehesachen wird durch einen Antrag beim Familiengericht eingeleitet (§ 124 FamFG). Der Antrag auf Scheidung der Ehe durch einen der Ehepartner muss dem anderen Partner durch das Gericht förmlich zugestellt werden. Muss der Scheidungsantrag im Ausland zugestellt werden, erfolgt

    Ohne ordnungsgemäße Zustellung des Scheidungsantrags und der Einladung zum > Scheidungstermin darf das Gericht keine Scheidung aussprechen. Eine Auslandszustellung dauert natürlich. Um eine Auslandszustellung zu vermeiden, um das Scheidungsverfahren zu beschleunigen, gibt es folgende Möglichkeiten:

    1. Der im Ausland lebende Ehegatte agiert als Antragsteller

    Bei einer einvernehmlichen Scheidung sollten die Ehegatten vor der Einreichung des Scheidungsantrags vereinbaren, dass der im Ausland lebende Ehegatte einen > Anwalt beauftragt. Wenn der andere Ehegatte in Deutschland ansässig ist, werden die erforderlichen Zustellungen des Gerichts an den Antragsgegner im Inland vorgenommen. Die vom Gericht vorzunehmenden Zustellungen an den Antragsteller erfolgen über dessen Anwalt. So sind keine Auslandszustellungen erforderlich.

    2. Der im Ausland lebende Ehegatte ist Antragsgegner

    Auch wenn der Antragsgegner im Ausland lebt, können Auslandszustellungen vermieden werden, indem dieser einen Anwalt beauftragt, der alle Zustellungen vom Gericht erhält und diese an den Antragsteller weiterleitet. Der beauftragte Anwalt ist von Gesetzes wegen als Zustellungsbevollmächtigter berufen.

    Soll die Scheidung nur mit einem Anwalt vollzogen werden, kann der Antragsgegner statt einem Anwalt jede andere einen in Deutschland ansässige Person als Zustellungsbevollmächtigten benennen. Die Post wird an diese Person gerichtet, sobald das Gericht von der Bevollmächtigung informiert wurde. Das kann jede geschäftsfähige Person sein, z. B. Eltern, Geschwister, Freunde des Antragsgegners.

    Wichtig: Die Auswahl sollte nach dem Kriterium der Zuverlässigkeit erfolgen. Der Antragsgegner muss darauf vertrauen können, dass ihm alle Gerichtspost unverzüglich zugeleitet wird. Gerichtliche Fristen beginnen mit der Zustellung beim Zustellungsbevollmächtigten.

    Muster für eine Zustellungsbevollmächtigung:

    Antragsgegner [Vorname, Name, Anschrift im Ausland]
    Hiermit benenne ich für mein Scheidungsfahren in Deutschland als zustellfähige Person: …… [Vorname, Name, Anschrift im Inland].
    Die benannte Person bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass die Zustellungen an sie an die bezeichnete Anschrift im Inland erfolgen sollen.
    Alle bei dem Zustellungsbevollmächtigten eingehende Gerichtspost wird unverzüglich [Antragsgegner] zugeleitet. Gerichtliche Fristen beginnen mit der Zustellung beim Zustellungsbevollmächtigten.    

                                                                                                                         

    Unterschrift – Antragsgegner                                           Unterschrift – Zustellungsbevollmächtigter



    Familienstammbuch – Heiratsurkunde


    • Bei Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, sollte im Scheidungsantrag mitgeteilt werden, ob ein inländisches Familienstammbuch angelegt wurde, da dies für die Rechtskraftmitteilung der Scheidung relevant ist. Dies trifft insbesondere auf Parteien zu, die vor dem ausländischen Standesamt geheiratet haben.

    • Ausländische Heiratsurkunden sind stets in beglaubigter Übersetzung mit vorzulegen.

    Versorgungsausgleich


    Im Scheidungsantrag sollten konkrete Angaben zum > Versorgungsausgleich gemacht werden. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre es sinnvoll, wenn der im Ausland wohnende Beteiligte im Inland einen Ansprechpartner bzw. Zustellungsbevollmächtigten hätte. Vor allem, wenn sich Lücken im Versicherungsverlauf ergeben, wird sich die Korrespondenz ansonsten schwierig, kosten- und zeitaufwändig gestalten und die Verfahrensdauer dementsprechend in die Länge ziehen.

    In eigener Sache

    • AG Dachau - 1 F 507/20, Scheidungsantrag mit Auslandsbezug – Ehegatte und Antragsgegner mit Aufenthalt in Kanada, unser Az.: 80/ 20
    • AG Aichach Scheidungsantrag mit Auslandsbezug – Ehegatte mit Aufenthalt in Portugal, unser Az.: 25/23