Unterhalt für minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder
Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist zur Zahlung von Kindesunterhalt, sog. Barunterhalt verpflichtet. Der Bedarf an Barunterhalt für minderjährige Kinder bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle und zwar abhängig vom Alter des Kindes und vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
I. Grundsätze
Zu Beginn ein einfaches
Beispiel:
Aus der Ehe von M und F ist ein Kind K (jetzt 8 Jahre alt) hervorgegangen. F hat kein eigenes Einkommen. M erzielt ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 2.500,- €. Die Eltrern M und F trennen sich. M zieht aus der Ehewohnung aus. F und K verbleiben in der Ehewohnung. F will nun wissen, wieviel Kindesunterhalt sie für K von M fordern kann.
Antwort:
Nach der Düsseldorfer Tabelle ist M mit seinem Einkommen der Einkommensgruppe 4 zuzuordnen. K ist 8 Jahre alt. Danach gilt die Alterstufe 2. Für diesen Fall weist die Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf des Kindes in Höhe von 419 € pro Monat aus.
Bezieht F für das Kind K Kindergeld (184 €/Monat) ist dieses zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen. Der sich daraus ergebende Zahlbetrag ergibt sich aus der "Tabelle - Zahlbeträge". Diese befindet sich im Anhang zur Düsseldorfer Tabelle. Für K ergibt sich danach ein Zahlbetrag in Höhe von 327 € monatlich. Diesen Zahlbetrag hat M zu Händen der F für das Kind K an Barunterhalt monatlich zu leisten.
Wie jeder Unterhaltsanspruch folgt auch der Anspruch auf Kindesunterhalt einem systematischen Prüfungsschema (siehe UNTERHALT - PRÜFUNGSSCHEMA).
Das genannte Beispiel zeigt, dass der Bedarf des minderjährigen Kindes an Kindesunterhalt grundsätzlich nach dem Einkommen desjenigen Elternteils bestimmt wird, welcher das Kind nicht betreut. Der zu ermitteltende Bedarf ergibt sich aus der DÜSSELDORFER TABELLE.
Diese Grundsätze werden näher unter den Themen erläutert, die mit dem"Leuchtturm" als Symbol gekennzeichnet sind. Wenn Sie zunächst diesen Themen folgen, werden Sie das System des Unterhaltsrechts und damit das nachfolgende Kapitel II. "VORAUSSETZUNGEN für BARUNTERHALT" viel besser verstehen.
II. Voraussetzungen für Barunterhalt
1. Die Anspruchsgrundlage
Verwandte in gerader Linie schulden sich ein Leben lang Unterhalt (§ 1601 BGB).

Zum Thema ANSPRUCHSGRUNDLAGE
Die Frage ist nur: in welchem Umfang wird der Unterhalt für Kinder geschuldet? Die Antwort auf diese Frage ergibt sich bei der Prüfung von Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Hierauf wird im Folgenden näher eingegangen:
2. Bedarf des minderjährigen Kindes
Wollen Sie mehr dazu wissen, was "Bedarf" bedeutet, empfehlen wir nachfolgende Themen
a) Bedarf an Erziehung und finanzieller Mittel
Grundsätzlich sind beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen gegenüber ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig (§ 1606 Abs.3 S.1 BGB).
Im Fall der Trennung der Eltern bleibt das Kind bei einem Elternteil, der die Erziehung und Pflege des Kindes übernimmt. Er leistet damit den sog. Naturalunterhalt. Der andere Elternteil, der sich an diesem Naturalunterhalt nicht beteiligt, schuldet den sog. Barunterhalt.
b) Barunterhalt und Naturalunterhalt sind gleichwertig:
c) Alternative Aufteilung von Natural- und Barunterhalt: Fall-Gruppen
aa) Wechselmodell:
Nach Trennung der Eltern sorgen weiterhin beide Elternteile für die Betreuung und Erziehung des Kindes gleichwertig (z.B. sog. Wechselmodell mit je hälftiger Beteiligung am Naturalunterhalt).

Zum Thema WECHSELMODELL
bb) Fehlende Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen
Wenn beim Barunterhaltspflichtigen keine LEISTUNGSFÄHIGKEIT besteht, aber demgegenüber der andere Elternteil in sehr guten Erwerbs- und Einkommensverhältnissen lebt, kann auch der kinderbetreuende Elternteil zusätzlich zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sein (§ 1603 Abs. 2 S. 3 1. Hs BGB). Oft relevant bei Niedriglohn des nicht betreuenden Elternteils (Hartz IV).
d) Mehrbedarf: anteilige Lastenverteilung
Wenn ein Mehrbedarf gedeckt werden muss, z.B. wegen Kindergartenbeiträge oder vergleichbarer Aufwendungen für die Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung. Diese Kosten sind in den Unterhaltstabellen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. (Näheres zu den Kindergartenbeiträgen und Mehrbedarf: BGH v. 26.11.2008 - XII ZR 65/07).
e) Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
Was ist, wenn der Elternteil für das Kind Naturalunterhalt leistet und gleichzeitig den Barunterhalt aufbringt - ohne gesetzlich verpflichtet zu sein - weil der andere Elternteil den Barunterhalt nicht zahlt? Dazu Näheres unter "familienrechtlicher Ausgleichsanspruch".
3. Der Bedarf an Barunterhalt
Der BEDARF des Kindes an Barunterhalt leitet sich von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab. Maßgebend ist damit das unterhaltsrelevante Einkommen des Barunterhaltspflichtigen.

Zum Thema UNTERHALTSRELEVANTES EINKOMMEN
- siehe auch BGH - 06.02.2002 - AZ: XII ZR 20/00.
a) Grundsatz: Orientierung am tatsächlichen Einkommen
Den Bedarf an Barunterhalt ermitteln die Familiengerichte in der Regel mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes (vgl. SüdL). Maßgebliche Faktoren für den Bedarf sind
-
das Alter des Kindes
-
die Anrechnung des Kindergeldes
Das Kindergeld wird gemäß § 1612b BGB zur Hälfte bedarfsdeckend angerechnet, wenn ein Elternteil seinen Unterhalt durch Betreuung des Kindes erfüllt. Der letztendliche Zahlbetrag (= Bedarf nach Anrechnung des Kindergeldes) ergibt sich aus den Kindergeldabzugstabellen.
Die volle Anrechnung des Kindergeldes erfolgt in allen anderen Fällen, § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB.
b) Ausnahme: Bedarf nach fiktivem Einkommen:
Ein höherer BEDARF an Kindesunterhalt als der Mindestunterhalt kann grundsätzlich nicht mit fiktiv zurechenbaren Einkünften des Barunterhaltspflichtigen begründet werden. Fiktive Einkünfte gewinnen auf der Ebene der LEISTUNGSFÄHIGKEIT an Bedeutung, insbesondere wegen der gesteigerten Unterhaltsobliegenheit nach § 1603 Abs.2 BGB gegenüber minderjährigen Kindern.
Wird allerdings festgestellt, dass nach der Trennung das Einkommen des Unterhalstpflichtigen mutwillig und nicht vernünftig nachvollziehbar abgesunken ist, kommt es zur Bestimmung des Bedarfs auch nach fiktiven Einkünften.
Der Mindest-Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist nunmehr in § 1612a BGB geregelt. Zumindest für diesen hat der Barunterhaltspflichtige unter Aufbringung aller zumutbaren Opfer für den Barunterhalt aufzukommen. (vgl. BGH Urteile v. 20. 11. 1996 - XII ZR 70/95 -, FamRZ 1997, 281, 283, für Kindesunterhalt; v. 18. 3. 1992 - XII ZR 23/91 -, FamRZ 1992, 1045, 1047, für Ehegattenunterhalt).
Beispiel:
Der Vater eines dreijährigen Kindes hat eine Halbtagsstelle, bei der er 1.250,- Euro netto verdient. Damit kann er den Zahlbetrag des Mindestunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle für 3-jährige Kinder, nämlich 225,- Euro, leisten. Der Selbstbehalt in Höhe von 950 € (vgl. Düsseldorfer Tabelle) bleibt gewahrt. Der Vater ist aber nicht verpflichtet, seine Erwerbsmöglichkeiten aufzustocken, in dem er eine Vollzeitstelle oder eine Nebentätigkeit aufnimmt, um noch mehr Barunterhalt für das Kind zu bezahlen.
Ausnahme:
Dazu BGH vom 09.07.2003 - XII ZR 83/00,
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Unterhaltspflichtigen, der krankheitsbedingt seinen früheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und nunmehr erheblich weniger verdient als zuvor, ein höheres fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden kann (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345).
c) Bedarf des Kindes und Schulden des Unterhaltspflichtigen
Ob und inwieweit beim Kindesunterhalt Schulden des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, erfahren Sie beim
d) Bedarf des Kindes und mietfreies Wohnen
Mehr dazu erfahren Sie beim
4. Die Bedürftigkeit des Kindes
Der Bedarf besteht nur soweit das Kind nicht in der Lage ist, diesen durch eigenes Einkommen zu decken.
a) Ausbildungsvergütung und Barunterhalt
Das vom minderjährigen Kind erzielte Lehrlingsgehalt wird nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90,-- € (Düsseldorfer Tabelle, Ziff. 8) zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. Die anzurechnende Ausbildungsvergütung wird bei Minderjährigen zu gleichen Teilen beim Barunterhalt und dem Naturalunterhalt berücksichtigt.
Dies ist beim Volljährigen anders. Hier wird die gesamte Ausbildungsvergütung auf den Barunterhalt angerechnet.

Zum Thema AUSBILDUNG bei VOLLJÄHRIGEN KINDERN
b) Berechnungsbeispiel:
Ein 16 jähriges Kind bezieht eine Ausbildungsvergütung von 500,-- € netto/Monat. Der von der Mutter getrennt lebende Vater bezieht ein unterhaltsrelevantes Netto-Einkommen in Höhe von 1.500,-- €. Bevor das Kind die Lehre begonnen hat, bezahlte der Vater nach der Kindergeldabzugstabelle einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von 334,- € nach der dritten Altersstufe. Nachdem der Vater erfahren hat, dass sein Kind in der Ausbildung ein Gehalt von 500,-- € bezieht, möchte er seine Pflicht zur Zahlung von Barunterhalt neu berechnen lassen.
Die Neu-Berechnung sieht nun wie folgt aus:
Ausbildungsvergütung: 500,- €
Mehrbedarf des Azubi: (-) 90,- €
Anzurechnende Ausbildungsvergütung: 410,- €
Auf den Barunterhalt ist davon die Hälfte anzurechnen: (-) 205,- €
5. Die Leistungsfähigkeit bei Barunterhalt
Wegen § 1603 Abs.2 BGB (gesteigerte Unterhaltsobliegenheit) gelten hier Besonderheiten. Diese sind dargestellt beim

Zum Thema BESCHRÄNKUNG des KINDESUNTERHALTS
Der gesetzliche Kindesunterhalt kann nicht durch Vereinbarung der Eltern begrenzt werden. Möglich ist aber eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern. Danach können Eltern regeln, in welcher Höhe sich die Eltern jeweils an der Erfüllung des vollen gesetzlichen Anspruch des Kindes beteiligen und dementsprechenden jeweils anderen Elternteil von der Leistung des Barunterhalts freistellen (Näheres dazu vgl. BGH v. 04.03.2009 - XII ZR 18/08).
III. Sonderbedarf
Neben dem Bedarf an Natural- und Barunterhalt kann für das Kind ein Sonderbedarf entstehen. Sonderbedarf kann nicht sein, was bereits zum allgemeinen Lebensbedarf gehört.
Sonderbedarf nach § 1613 Abs.2 Nr.1 BGB wird definiert als unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der bei der laufenden Zahlung des Barunterhalts nicht berücksichtigt wurde. Als Beispiele zu nennen sind
- erste Baby-Ausstattung
- Brille
- kieferorthopädische Behandlung (Zahnspange)
- medizinische oder heilpädagogische Behandlungen des Kindes
Sonderbedarf ist nicht zu pauschalieren, sondern konkret darzulegen. Für die Erfüllung des Sonderbedarfs haften die Eltern anteilig im Verhältnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs.3 S.1 BGB). Kein Sonderbedarf sind
-
Kosten für einen Führerschein
-
Schultüte
-
Kosten für Nachhilfeunterricht. Sie können aber Mehrbedarf darstellen, wenn die Kosten das Übliche übersteigen und länger erforderlich sind.
IV. Staatliche Hilfen
1. Jugendamtsurkunde

Zum Thema JUGENDAMTSURKUNDE
Es besteht die Möglichkeit den Unterhaltsanspruch für minderjährige Kinder kostenlos über die Jugendämter titulieren zu lassen. Diese Option ist in Anspruch zu nehmen, wenn VERFAHRENKOSTENHILFE für ein Verfahren wegen Kindesunterhalt angestrebt wird.

Zum Thema VERFAHRENSKOSTENHILFE
2. Unterhaltsvorschuss
Sie können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.
Diese staatliche Hilfe wird für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für höchstens 72 Monate gewährt. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) können Sie hier samt Merkblatt herunterladen. Der Antrag ist beim Jugendamt einzureichen.
V. Abänderung von Unterhaltstiteln
Verändern sich die Grundlagen der Berechnung des Barunterhalts, etwa wenn
-
das minderjährige Kind eine Ausbildung beginnt und anrechenbare Ausbildungsvergütung bezieht,
-
das Kind volljährig wird
-
das unterhaltsrelevante Einkommen des Barunterhaltspflichtigen sich verändert
stellt sich die Frage nach der Abänderung bestehender Unterhaltstitel.

Zum Thema ABÄNDERUNG von UNTERHALTSTITELN
VI. Internationaler Kindesunterhalt
Wenn das bedürftieg Kind im Ausland seinen gewähnlichen Aufenthalt hat, so ändert sich in der Rgel das anzuwendende Unterhaltsrecht. Das deutsche Unterhaltsrecht tritt hinter dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zurück.
Beispielhaft und ausführlich
VII. Fragen - Kontakt
Haben Sie kurze Fragen zum Kindesunterhalt? Rufen Sie an unter:
Sie erreichen unmittelbar Rechtsanwalt Dr. Schröck oder Sie hinterlassen auf dem Anrufbeantworter Ihre Rufnummer. Sie werden so bald wie möglich zurückgerufen. Kurze Fragen beantworten wir kostenlos.

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Dr. jur. Jörg Schröck