Abzüge vom Einkommen

Abzüge vom Einkommen
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Systematischer Standort: EINKOMMEN und ABZÜGE
Die Prüfungsschritte zum Unterhalt
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Bedürftigkeit - Einkommen - zulässige Abzüge
I. Grundwissen:
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Die Antwort auf die Frage, in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird, folgt stets dem gleichen Prüfungsschema (hier nähere Informationen).
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Das unterhaltsrelevante Einkommen hat dabei Einfluss auf die Rechengrößen
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Bedürftigkeit und
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Das unterhaltsrelevante Einkommen ist ein wichtiger Begriff und Baustein im System des Unterhaltsrechts. Zum systematischen Standort des Begriff "Einkommen" im Unterhaltsrecht erfahren sie mehr unter
"Einkommen, was davon ist relevant?"
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Erst wenn
mit dem richtigen unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten gefüttert werden, also z.B, auch die zulässigen Abzüge korrekt berücksichtigt sind, können annähernd realistische Ergebnisse erwartet werden.
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Um letztendlich zum unterhaltsrelevanten Einkommen zu gelangen sind die realen und fiktiven Einkünfte um die zulässigen Abzüge zu bereinigen. Die Schritte zum unterhalstrelevanten Einkommen sind
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erster Schritt: alle tatsächlichen Einkünfte werden erfasst.
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zweiter Schritt: fiktive Einkünfte werden hinzugerechnet.
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dritter Schritt: zulässige Abzüge werden durchgeführt.
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II. Nachfolgende Darstellung beschäftigt sich mit dem
dritten SCHRITT: Abzüge vom Einkommen
Die wichtigsten Abzugspositionen werden im Folgenden genannt. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei den jeweiligen Positionen ist angegeben, ob Abzugsfähigkeit besteht oder nicht. Für den süddeutschen Raum enthalten hierzu die sog. SüdL (siehe dazu hier) zahlreiche Hinweise.
- lineare Abschreibungen: grundsätzlich ja
- berufsbedingte Aufwendungen: ja
- Arbeitskleidung
- Arbeitsmittel (Fachliteratur, Bürokosten etc.)
- vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Gewerkschaftsbeitrag
Bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit kann statt einer konkreten Berechnung eine Aufwandspauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen in Ansatz gebracht werden.
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist das nicht möglich. Hier sind regelmäßig die berufsbedingten Aufwendungen in der Gewinnermittlung konkret berücksichtigt.
Hinweis: bei größeren Entfernungen zum Arbeistplatz ist stets zu überlegen, ob statt dem Ansatz der Aufwandspauschale von 5 % die konkrete Berechnung der berufsbedingten Aufwendungen mit Ermittlung der Entfernungskilometer zum Arbeitsplatz günstiger ist.
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Finanzierungskosten für einen PKW können nur in der Höhe der Fahrtkosten zur Arbeitsstelle anerkannt werden. Es gilt folgende Formel bei Vollzeitbeschäftigung: (Entfernung zum Arbeitsplatz) x 2 x 220 Tage x 0,30 €/km x 1/12 (vgl. OLG Hamm vom 09.06.2011 - 6 UF 47/11; damit sind in der Regel die Anschaffungskosten erfasst (vgl. Ziff. 10.2.2 SüdL).
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Kinderbetreuungskosten als berufsbedingte Aufwendungen: ja, z.B. wegen Betreuung durch Dritte, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, können als berufsbedingte Aufwendung zum Abzug führen. Nicht hierher gehören Kindergartenkosten bei der Ermittlung von Kindesunterhalt. Diese stellen Mehrbedarf des Kindes dar (vgl. BGH v. 26.11.2008 - XII 65/07).
nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2012 sind Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensteuer nicht mehr wie Werbungskosten abziehbar. Sie werden künftig einheitlich als private Sonderausgaben berücksichtigt. Es kommt nicht mehr für die Einkommensteuer darauf an, ob die Kinderbetreuungskosten berufsbedingt anfallen.
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Zum Abzug von Kosten eines im Haushalt lebenden Au-Pair-Mädchens (vgl. OLG Koblenz v. 31.05.2007 - 7 UF 181/07 in FamRZ 2008, 434).
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Beiträge zu den Sozialversicherungen (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung): ja
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Berufsunfähigkeitsversicherung:ja
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Kosten zur Ausübung des Umgangs mit Kind: nein (Ausnahme: überdurchschnittlich hohe Kosten, weil das Kind weitweggezogen ist. Hier können die reinen belegbaren Mehrkosten in Abzug gebracht werden, also Kosten für die Fahrkarte, Kosten für Benzin. Abrechnung nach Kilometerpauschalen ist nicht möglich.)
- Beiträge zur Betriebsrente: ja
- Beiträge zur Direktversicherung: ja
- Fortbildungskosten: ja
- Kindergarten-/Hortkosten: nein. Diese stellen Mehrbedarf des Kindes dar (vgl. BGH v. 26.11.2008 - XII 65/07) und sind gesondert geschuldet
- Zahlungen für Kindesunterhalt:
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beim Ehegattenunterhalt: ja. Abgezogen wird der Zahlbetrag.
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bei Kindesunterhaltsberechnung für ein anderes minderjähriges Kind: nein
- bei Kindesunterhaltsberechnung für ein anderes volljähriges Kindes ab 21 Jahren, das sich nicht mehr in Schulausbildung befindet: ja
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- Krankenhaustagegeldversicherung: ja
- Miete für die Privatwohnung: nein (Näheres dazu siehe unter Wohnung und Eigenheim).
- "Riesterrente":ja (Näheres dazu siehe private Altersvorsorge)
- Schulden:
die Abzugsfähigkeit von Schulden wird im Unterhaltsrecht äußerst differenziert betrachtet. Teilweise wird die Abzugsfähigkeit verneint, teilweise bejaht oder es werden nur die Zinsen aber nicht die Tilgungen berücksichtigt. Deshalb wird diesem Thema eine eigene Seite gewidmet: "Schulden und unterhaltsrelevantes Einkommen"
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Solidaritätszuschlag:ja
- Private Altersvorsorge: ja, bis zu einen Höchstbetrag von 24 %vom Brutto-Einkommen inklusive sonstiger Beiträge zu den Sozialversicherungen. Näheres dazu siehe "Unterhalt und private Altersvorsorge"
- private Kranken-Zusatz-Versicherung
beim Ehegattenunterhalt, wenn die Ausgaben bereits während der Ehe erfolgten: ja
- Spenden: nein
- Steuern: ja
- Steuerberaterkosten:ja: bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, soweit sie noch nicht in der Gewinnermittlung berücksichtigt sind.
- vermögenswirksame Leistungen:
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beim Kindesunterhalt: nein
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beim Ehegattenunterhalt:
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a) beim Unterhaltspflichtigen:
- Trennungsunterhalt:ja (vgl. OLG Hamm, 09.06.2011 - 6 UF 47/11)
- nachehelicher Unterhalt: ja, wenn die vermögenswirksamen Leistungen bereits während der Ehe vorlagen
b) beim Unterhaltsberechtigten: nein
- Versicherungen:
- Berufsunfähigkeitsversicherung: ja
- Hausratsversicherung: nein
- Kapital-Lebensversicherung:
a) bei Arbeitnehmern: nein, Ausnahmen:
(1) die Lebensversicherung bestand schon während der Ehe,
(2) der Arbeitnehmer verdient über die Beitragsbemessungsgrenze
b) bei Selbständigen:ja
bis zur Höhe von 20% des Einkommens, wenn keine andere Altersvorsorge betrieben wird
- Privathaftpflichtversicherung: nein
- Rechtsschutzversicherung: nein
- Risikolebensversicherung: nein
- Unfallversicherung: bei Selbständigen ja. Bei Angestellten besteht grundsätzlich eine gesetzliche Unfallversicherung. Bei freiwilligen Beiträgen zur privaten Unfallversicherung ist zu prüfen, ob diese sich im angemessenen Rahmen bewegen (str.).
- Zusatzversicherung zur Krankenversicherung: ja, wenn die private Zusatzkrankenversicherung bereits während der Ehe abgeschlossen wurde
III. Beispiele:
Ein Beispiel für mögliche Abzüge vom Einkommen aus der Gerichts-Praxis bietet
- OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.04.2010; Az.: 11 UF 506/09
