Unterhalt - Anspruchsgrundlage

Anspruch auf Unterhalt
Anspruch auf Unterhalt

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I. Grundwissen:

  • Jeder Unterhaltsanspruch folgt dem System der fünf Prüfungsschritte. Die folgenden Ausführungen betreffen den 1. Schritt: die Anspruchsgrundlage.
  • Zuerst muss sich im Familienrecht des BGB für denjenigen, der Unterhalt begehrt (Unterhaltsberechtigter) eine gesetzliche Anspruchsgrundlage  finden lassen, die ihm das Recht gewährt von einem anderen (Unterhaltsverpflichteter) eine monatliche Geldrente zu verlangen. Unterhalt gibt es deshalb nur zwölfmal im Jahr, in grundsätzlich  gleicher Höhe, wenn sich an den Grundlagen nichts ändert.
  • Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sollen hier genannt werden:

 

II. Anspruchsgrundlagen:

 

1. Unterhaltsanspruch  wegen verwandtschaftlicher Verbindung:

Der Unterhalt verläuft auf der verwandtschaftlichen Ebene

Kind - Eltern - Großeltern

So sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Das sind die Personen, die voneinander abstammen (§ 1589 Abs.1 S.1 BGB). Dem gegenüber sind z.B. Geschwister in der Seitenlinie verwandt. Diese sind also nicht untereinander verpflichtet sich Unterhalt zu gewähren. Der Unterhaltsanspruch verläuft vielmehr in der vertikalen Abstammungs-Kette.

Hier sind folgende Problemfelder zu verorten:

 

2. Unterhaltsanspruch  wegen ehelicher Verbindung:

Der Unterhalt verläuft auf der ehelichen Ebene

Ehegatte - Ehegatte

und ist phasenbezogen unterteilt in die Abschnitte

a) Dass Ehegatten in intakter Ehe einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB), ist eine Selbstverständlichkeit, die in der familienrechtlichen Praxis kaum zu Problemen oder Streitigkeiten führt. Der Unterhalt kann hier nicht statisch in Form einer fixen monatlichen Geldrente verlangt werden (vgl. § 1360a Abs.2 BGB).

b) Dass Ehegatten nach Trennung - und zwar grundsätzlich unabhängig vom Verschulden der Ehekrise - voneinander Unterhalt beanspruchen können, ist schon weniger selbstverständlich, aber mit § 1361 BGB  ist ein Unterhaltsanspruch wegen Trennung vorgesehen.

c) Dass Ehegatten nach Scheidung (nachehelicher Unterhalt) immer noch ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner geltend machen können, bedarf auch nach Vorstellung des Gesetzgebers eines besonderen Rechtfertigungsgrundes. Dem Grundsatz nach gilt nun Eigenverantwortung (§1569 BGB). Nur wenn sich ein Ehegatte auf einen der in den §§ 1570 bis 1576 BGB geregelten Anspruchsgrundlagen und Rechtfertigungsgründe berufen kann, darf er vom Ex-Ehegatten Unterhalt verlangen. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts steht dabei grundsätzlich in Zusammenhang mit folgenden Prinzipien:

 

  • Ein Ehegatte ist außerstande für seinen Unterhalt selbst zu sorgen (Selbstversorgung nicht zumutbar).

  • Es besteht ein nacheheliches Solidaritätsverhältnis zwischen den  Ex-Ehegatten.

  • Es sind in der Ehe begründete (= ehebedingte) Nachteile auszugleichen.

 

3. Unterhaltsanspruch  wegen elterlicher Verbindung (§ 1615 l BGB)

Der Unterhalt verläuft auf der intimen Ebene

Mutter - Vater

Ist aus einer intimen nichtehelichen Beziehung ein Kind hervorgegangen, so ergeben sich für die nicht miteinander verheirateten Eltern zueinander Unterhaltsansprüche ausfolgenden Gründen.

  • aus Anlaß der Geburt des Kindes (§ 1615 l Abs.1 BGB)
  • Betreuungsunterhalt für die Mutter (§ 1615 l Abs.2 BGB)
  • Betreuungsunterhalt für den Vater (§ 1615 l Abs.4 BGB)

 

4. Unterhaltsanspruch mit Auslandsbezug:

Ist einer der Beteiligten Ausländer oder lebt im Ausland, so hat dies Auswirkungen auf die Frage, ob sich nach deutschem oder ausländischem Recht ein Unterhaltsanspruch ergibt. Näheres dazu hier: "internationales Unterhaltsrecht"

 

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2. Schritt: Ermittlung des Bedarfs

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