Unterhalt - Anspruchsgrundlage
Anspruch auf Unterhalt
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systematischer Standort:
- Unterhaltsrecht
- fünf Prüfungsschritte
- 1. Schritt: Anspruchsgrundlage
- 2. Schritt: Bedarf
- 3. Schritt: Bedürftigkeit
- 4. Schritt: Leistungsfähigkeit
- 5. Schritt: Begrenzung
- fünf Prüfungsschritte
I. Grundwissen:
- Jeder Unterhaltsanspruch folgt dem System der fünf Prüfungsschritte. Die folgenden Ausführungen betreffen den 1. Schritt: die Anspruchsgrundlage.
- Zuerst muss sich im Familienrecht des BGB für denjenigen, der Unterhalt begehrt (Unterhaltsberechtigter) eine gesetzliche Anspruchsgrundlage finden lassen, die ihm das Recht gewährt von einem anderen (Unterhaltsverpflichteter) eine monatliche Geldrente zu verlangen. Unterhalt gibt es deshalb nur zwölfmal im Jahr, in grundsätzlich gleicher Höhe, wenn sich an den Grundlagen nichts ändert.
- Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sollen hier genannt werden:
II. Anspruchsgrundlagen:
1. Unterhaltsanspruch wegen verwandtschaftlicher Verbindung:
Der Unterhalt verläuft auf der verwandtschaftlichen Ebene
Kind - Eltern - Großeltern
So sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Das sind die Personen, die voneinander abstammen (§ 1589 Abs.1 S.1 BGB). Dem gegenüber sind z.B. Geschwister in der Seitenlinie verwandt. Diese sind also nicht untereinander verpflichtet sich Unterhalt zu gewähren. Der Unterhaltsanspruch verläuft vielmehr in der vertikalen Abstammungs-Kette.
Hier sind folgende Problemfelder zu verorten:
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Kindesunterhalt für Minderjährige und Volljährige
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Unterhaltszahlungen an Kuckuckskinder
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Unterhalt an die Eltern
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Rangverhältnisse der Unterhaltshaftung zwischen den Verwandten (§ 1606 ff BGB)
2. Unterhaltsanspruch wegen ehelicher Verbindung:
Der Unterhalt verläuft auf der ehelichen Ebene
Ehegatte - Ehegatte
und ist phasenbezogen unterteilt in die Abschnitte
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intakte Ehe
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Trennungsphase der Ehe
-
nach Scheidung der Ehe
a) Dass Ehegatten in intakter Ehe einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB), ist eine Selbstverständlichkeit, die in der familienrechtlichen Praxis kaum zu Problemen oder Streitigkeiten führt. Der Unterhalt kann hier nicht statisch in Form einer fixen monatlichen Geldrente verlangt werden (vgl. § 1360a Abs.2 BGB).
b) Dass Ehegatten nach Trennung - und zwar grundsätzlich unabhängig vom Verschulden der Ehekrise - voneinander Unterhalt beanspruchen können, ist schon weniger selbstverständlich, aber mit § 1361 BGB ist ein Unterhaltsanspruch wegen Trennung vorgesehen.
c) Dass Ehegatten nach Scheidung (nachehelicher Unterhalt) immer noch ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner geltend machen können, bedarf auch nach Vorstellung des Gesetzgebers eines besonderen Rechtfertigungsgrundes. Dem Grundsatz nach gilt nun Eigenverantwortung (§1569 BGB). Nur wenn sich ein Ehegatte auf einen der in den §§ 1570 bis 1576 BGB geregelten Anspruchsgrundlagen und Rechtfertigungsgründe berufen kann, darf er vom Ex-Ehegatten Unterhalt verlangen. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts steht dabei grundsätzlich in Zusammenhang mit folgenden Prinzipien:
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Ein Ehegatte ist außerstande für seinen Unterhalt selbst zu sorgen (Selbstversorgung nicht zumutbar).
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Es besteht ein nacheheliches Solidaritätsverhältnis zwischen den Ex-Ehegatten.
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Es sind in der Ehe begründete (= ehebedingte) Nachteile auszugleichen.
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Näheres dazu: "nachehelicher Unterhalt" und "Herabsetzung und Befristung"
3. Unterhaltsanspruch wegen elterlicher Verbindung (§ 1615 l BGB)
Der Unterhalt verläuft auf der intimen Ebene
Mutter - Vater
Ist aus einer intimen nichtehelichen Beziehung ein Kind hervorgegangen, so ergeben sich für die nicht miteinander verheirateten Eltern zueinander Unterhaltsansprüche ausfolgenden Gründen.
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aus Anlaß der Geburt des Kindes (§ 1615 l Abs.1 BGB)
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Betreuungsunterhalt für die Mutter (§ 1615 l Abs.2 BGB)
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Betreuungsunterhalt für den Vater (§ 1615 l Abs.4 BGB)
4. Unterhaltsanspruch mit Auslandsbezug:
Ist einer der Beteiligten Ausländer oder lebt im Ausland, so hat dies Auswirkungen auf die Frage, ob sich nach deutschem oder ausländischem Recht ein Unterhaltsanspruch ergibt. Näheres dazu hier: "internationales Unterhaltsrecht"
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