Bedarf - der Anspruch auf Lebensstandard

Bedarf an Unterhalt
Bedarf an Unterhalt

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I. Grundwissen:

  • Jeder Unterhaltsanspruch folgt dem System der fünf Prüfungsschritte. Im 1. Schritt muss eine Anspruchsgrundlage gefunden werden. Die folgenden Ausführungen betreffen den 2. Schritt: die Ermittlung des Bedarfs an Unterhalt.
  • Hinter dem Begriff "Bedarf" verbirgt sich der Anspruch auf einen bestimmten Lebensstandard.
  • Nach der Vorstellung des Unterhaltsrechts hat jeder Mensch zumindest einen Anspruch auf das Existenzminimum. Dieses ist jedenfalls die Untergenze für den Bedarf (= Grund-Bedarf).

    • Das Existenzminimum (= Grund-Bedarf)  für Kinder lässt  sich aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Die Tabellenbeträge nach der 1. Einkommensgruppe geben das Existenzminimum für ein Kind für die  jeweiligen Alterstufe an.  
    • Für unterhaltsberechtigte Ehegatten gibt die Düsseldorfer Tabelle unter Abs. V.  ebenfalls die Sätze für das Existenzminimum (Grund-Bedarf) an: 

      • für Erwerbstätige: 950,- €

      • für Nichterwerbstätige: 770,- €

      • siehe dazu Beispiel unter III. unten

  • Nach der weiteren Vorstellung des Unterhalstrechts ist der Bedarf nicht nur die Sicherung  des Existenzminimums, sondern grundsätzlich die Sicherung des bereits erreichten - über dem Existenzminimum liegenden - Lebensstandard

    Der erreichte Lebensstandard eines Menschen zeigt sich in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen er lebt. Mit anderen Worten:  wer im Haushalt einer wohlhabenden Familie lebt, pflegt einen höheren Lebensstandard als im Haushalt einer Familie, die finanziell schlecht ausgestattet ist. Je wohlhabender das familäre Umfeld, desto höher ist damit das Niveau des Lebensstandard und somit zugliech der Bedarf des jeweiligen Familienmitglieds. Folge: der Bedarf orientiert sich direkt proportional an den individuellen im Haushalt herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse. 

    Der Bedarf = Anspruch auf Lebensstandard-Sicherung. Der Lebensstandard spiegelt sich im Wesentlichen im unterhalstrelevanten Einkommen des im Haushalt lebenden Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten wieder. Zum unterhaltsrelevanten Einkommen siehe "Einkommen und Unterhalt"

  • Welchen Bedarf ein Unterhaltsberechtigter an Unterhaltsleistungen hat, ist also stets anhand Betrachtung des individuell  erreichten Lebensstandards zu ermitteln. Der Lebensstandard wiederum zeigt sich im wirtschaftlichen Umfeld des Haushalts, in dem der Unterhaltsberechtigte lebt bzw. gelebt hat. Leben z.B. minderjährige Kinder im Haushalt ihrer Eltern, leitet sich der Bedarf des Kindes aus den finanziellen Verhältnissen des elterlichen Haushalt ab. Geht es um Ehegattenunterhalt, so bestimmt sich der Bedarf grundsätzlich nach den finanziellen Verhältnissen des ehelichen Haushalt (so beim Trennungsunterhalt: § 1361 Abs.1 S. BGB; so beim nachehelichen Unterhalt nach § 1578 BGB). In Fällen, in denen es keine häusliche Gemeinschaft zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigen gab oder gibt, bestimmt sich der Bedarf nach dem selbständig erreichten Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten (so etwa beim Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs.2 BGB). 

  • Was Maßstab des zu sichernden Lebensstandard ist, d.h. wie  der Bedarf ermittelt wird, hängt wesentlich davon ab,  auf welche Anspruchsgrundlage der begehrte Unterhalt gestützt wird. Hierauf soll im Folgenden näher eingegangen werden.

  • Näheres zur Differenzierung nach Anspruchsgrundlage des Unterhalts siehe: "1. Schritt: Anspruchsgrundlage

 

II. Bedarf, Ermittlung differenziert nach Anspruchsgrundlage:

  

1. Anspruchsgrundlage Kindesunterhalt nach § 1601, 1610 BGB: 

 

  • Anspruch auf Kindesunterhalt basiert auf der Anspruchsgrundlage § 1601 BGB. Danach haben Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt zu gewähren.
  • § 1610 BGB regelt den Bedarf an Unterhalt und bestimmt, dass dieser sich nach der Lebensstellung (Lebensstandard) des Unterhalstbedürftigen (Kind) bestimmt. Je nachdem, ob Kinder im Haushalt ihrer Eltern leben oder nicht und ob sie in der Lege sind für ihren Lebensstandard selbst Verantwortung zu übernehmen, können folgende Grundaussagen zum Bedarf eines Kindes nach § 1610 BGB getroffen werden: 
    • Minderjährige Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben, haben keine eigene Lebensstellung, weil sie nicht selbständig und eigenverantwortlich für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Sie sind abhängig von der Lebensstellung ihrer Eltern. Minderjährige Kinder haben einerseits Bedarf an Erziehung, Pflege  und Betreuung durch ihre Eltern (sog. Naturalunterhalt) und andererseits Bedarf an finanzieller Unterstüzung durch ihre Eltern (sog. Barunterhalt). Trennen sich die Eltern, so bleibt das Kind regelmäßig bei einem Elternteil, der hauptsächlilch für den Naturalunterhalt sorgt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, hat dann alleine für den Barunterhalt aufzukommen. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich hier nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Abhängig vom Einkommen stellt hier die  Düsseldorfer Tabelle entsprechende Bedarfssätze der Kinder nach Barunterhalt auf.

    • ausführlich zum Bedarf minderjähriger Kinder (BGH - 06.02.2002 - AZ: XII ZR 20/00).

    • Volljährige Kinder haben eine eigene Lebensstellung, spätestens dann, wenn sie von zuhause ausgezogen sind und ihr Leben mit eigenen Einkünften bestreiten (wirtschaftliche Selbständigkeit).

    • Befinden sich volljährige Kinder  noch in Ausbildung, haben sie kein eigenes Einkommen. Somit leiten diese Kinder ihren Bedarf an Ausbildungsunterhalt wiederum von ihren Eltern ab. Für diese volljährigen Kinder ergibt sich der Bedarf nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

 

2. Anspruchsgrundlage aus dem Bereich des Ehegattenunterhalt:

  

  • Hier geht es grundsätzlich um den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d.h. hier geht es um die Frage nach Sicherung des Lebensstandard auf dem Niveau des ehelichen Haushalts.
  • Hier gibt es keine fixen und feststehenden Regelbedarfs-Sätze, denn der Lebensstandard im ehelichen Haushalt ist individuell.
  • Der Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisseals Bemesseungsgrundlage für den Bedarf, muss aber "verdient" werden. Dies zeigt sich an den Grundsätzen der Bedarfsermittlung bei kurzer Ehe oder der Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts.

a) Beim Trennungsunterhalt richtet sich der Bedarf nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten in intakter Ehe (§ 1361 Abs.1 BGB). Die Regelung dient dem Grundgedanken, dass beide Ehegatten gleichen Anteil an dem in der Ehe erreichten Lebensstandard haben. Der Lebensstandard  spiegelt sich regelmäßig wieder in den während der Ehe erzielten Erträgen aus Arbeitsleistung (Verdienst) und Vermögen (Zinsen). Jeder der Ehegatten hat Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem erreichten Lebensstandard. Diesen Teilhabeanspruch nennt man Bedarf der Ehegatten bei Trennung. Der Anspruch auf Teilhabe am ehelichen Lebensstandard entsteht nicht sofort mit Eheschließung:  

  • Wird nach kurzer Ehedauer Trennungunterhalt beansprucht, kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte darauf verwiesen werden, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1361 Abs.2 BGB). Sein Bedarf ist nicht der mit Eheschließung erreichte Lebensstandard. Hier wird betrachtet, welche Lebensstellung der Ehegatte vor der Ehe selbst erreicht hat. Kurze Ehedauer wird für den Zeitraum von Eheschließung bis zur Trennung von 2 1/2 Jahren angenommen, es sei denn

    •  
      • es ist auf Kinderbelange Rücksicht zu nehmen

      • eine Haushaltsführungsehe wurde vereinbart

      • eine Billigkeitsabwägung führt zu sonstigen Ausnahmen.

 

b) Beim nachehelichen Unterhalt richtet sich im Übrigen der Bedarf grundsätzlich nach den ehemaligen ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB; Näheres dazu BGH v. 7.12.2011 - XII ZR 151/09). Auch hier ist Bedarf im Grundgedanken der Ausdruck für hälftige Teilhabe am ehelichen Lebensstandard, der über das Ende der Ehe hinaus fortwirkt. Man bezeichnet dies als Fortwirken nachehelicher Solidarität. (weiteres zum Bedarf beim nachehelichem Unterhalt: hier)

  

  • Erst wenn die Wirkungen aus einer nachehelichen Solidarität entfallen, ändert sich die Bedarfsermittlung. Für den Bedarf gilt dann nicht der Lebensstandard der Ehe, sondern der Lebensstandard den der geschiedene Ehegatte sich aus eigenener Kraft zumutbar schaffen kann. Diesen Wechsel der Bedarfsbestimmung wird als Herabsetzung auf den angemessenen eigenen Lebensbedarf bezeichnet. Ist festzustellen dass der geschiedene Ehegatte in seinem beruflichen Fortkommen blockiert war (z.B. Karriereknick durch Ehe und Kind) oder sonstige ehebedingte Nachteile festzustellen sind, bemisst sich der Bedarf danach, wie sich die Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltsbedürftigen entwickelt hätten, wenn es nie zu der Ehe gekommen wäre.

Beispiel: Ehefrau hat zwei Kinder groß gezogen und blieb entsprechend der geplanten Rollenverteilung der Eheleute zuhause. Sie ist seit 15 Jahren aus dem von ihr erlernten Beruf raus. Sie steigt nach der Scheidung wieder in ihren gelernten Beruf Vollzeit ein und erzielt ein Einkommen von 1.500,- €. Hätte sie nicht geheiratet und Kinder gehabt, hätte sie statt dessen ihren Beruf ohne Unterbrechung vollzeit ausgeübt und hätte Karriere gemacht. In diesem (fiktiven) Fall würde sie voraussichtlich heute ein eigenes Einkommen in Höhe von 2.500,-- € erzielen.

Wird der Bedarf nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt, weil keine Gründe von nachehelicher Solidarität dafür sprechen, so muss der Bedarf nach den eigenen persönlichen Lebensverhältnissen bestimmt werden. In diesem Fall gilt als Bedarf aber nicht,  was tatsächlich aus eigener Kraft verdient werden kann (= 1.500,- €), sondern Bedarf ist, was sie selbt verdienen würde, wenn die Ehe nicht gewesen wäre (= 2.500,-- €).  

  • Diese Grundgedanken werden im nachehelichen Unterhalt von § 1578b BGB aufgegriffen und entsprechend von der Rechtsprechung umgesetzt. Näheres zum  Thema "Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs" finden Sie hier.

  • Wird nach Scheidung und kurzer Ehedauer Ehegattenunterhalt  verlangt, richtet sich der Bedarf nicht nach dem ehelichen Lebensstandard (§ 1579 Ziff.1 BGB); vgl. BGH v. 15.09.2010- XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 mwN.

  •  Der BGH (Urteil v. 30.03.2011 - XII ZR 3/09, Rn 37, 38) bestätigt, dass von einer kurzen Ehedauer im Sinne von § 1579 Ziff.1 BGB im Regelfall auszugehen ist, wenn die Ehe nicht mehr als drei Jahre gedauert hat. Als Zeitraum ist maßgebend die Zeit von Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags.

 

3. Anspruchsgrundlage. elterliche Verbindung (§ 1615 l BGB) :

 

  • Die Mutter eine Kindes, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, kann ihren Bedarf nicht aus ehelichen Verhältnissen ableiten, da es keine eheliche Verbindung gibt.
  • Der Bedarf der Mutter an Unterhalt wegen Betreuung des nichtehelichen Kindes, kann sich also nur aus der eigenen Lebensstellung des betreuenden Elternteils ergeben (angemessener Unterhalt)
  • Die eigene Lebensstellung, ergibt sich aus den eigenen Einkünften, die die betreuende Mutter vor Geburt des Kindes erzielen konnte. (vergleichbar mit dem Bedarf bei  Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer: s.o.).  

 

III: Bedarf und Existenzminimum mit Beispiel :

 

Ein unter dem Existenzminimum liegender Bedarf kann niemals "angemessen" sein (vgl. BGH vom 04.08.2010 - XII ZR 7/09). Deshalb stellt der angemessene Lebensbedarf für den Unterhaltsbedürftigen immer mindestens das Existenzminimum dar. Dies wird in der Praxis meist dann relevant, wenn dem Unterhaltsbedürftigen nicht einmal fiktive Einkünfte zugerechnet werden können  (vgl. BGH vom 17.02.2010 – XII ZR 140/08 – FamRZ 2010, 629). Das unterhaltsrechtliche Existenzminimum beträgt lt. Düsseldorfer Tabelle derzeit  für Erwerbstätige 950 € und für Nichterwerbstätige 770 €.

Beispiel: 18jährige Schülerin wird schwanger und beansprucht vom Kindsvater Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB. Hier ist kein fiktives Einkommen der Schülerin ermittelbar, welches sie erzielt hätte, wenn sie nicht schwanger geworden wäre. Also ergibt sich der angemessene Lebensbedarf aus dem Existenzminimum für nicht Erwerbstätige: 770,- €. Der Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater ist vorrangig gegenüber dem möglichen Kindesunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern der Kindsmutter.

 

 

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3. Schritt: Prüfung der Bedürftigkeit

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