Herabsetzung und Befristung - nachehelicher Unterhalt

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Systematischer Standort:

Jeder Unterhaltsanspruch folgt dem System der fünf Prüfungsschritte. Die folgenden Ausführungen betreffen den

 

5. Schritt: Begrenzung

hier bei  nachehelichem Unterhalt.

 

I. Grundprinzipien:

Die folgende Seite beschäftigt sich speziell mit der Möglichkeit der Begrenzung und Berfristung nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB. Die Vorschrift tritt neben die allgemeinen Vorschrift für Begrenzung oder Versagung von Unterhalt nach dem Katalog des § 1579 BGB. Allgemin zu Fällen der Beschränkung siehe

 BESCHRÄNKUNG des Unterhalts

1. Alle nachehelichen Unterhaltsansprüche  werden von folgenden Grundprinzipien getragen: nach der Scheidung   kann vom Ex-Partner Unterhalt gefordert werden,

  • weil man selbst nicht in der Lage ist, den eigenen Lebensbedarf (Grundsätzliches zum Bedarf) mit eigenem Einkommen zu erwirtschaften .
  • weil es eine nacheheliche Solidarität- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Ex-Partner gibt, die den Unterhaltsanspruch rechtfertigt. Die sog. nacheheliche Solidarität vermittelt einen Anspruch auf Sicherung des Lebensstandards (= Bedarfauf dem Niveau, das man in der Ehe gewohnt war. ("Sofort im Regen stehen lassen gibt es nicht"). Das bringt § 1578 BGB klar zum Ausdruck.
  • gibt es keine Umstände mehr, die für eine nacheheliche Solidarität sprechen, ist zu prüfen, ob ehebingte Nachteile einen nachehelichen Unterhaltsanspruch rechtfertigen.

 

2. Aber nacheheliche Solidarität auf dem Ehe-Niveau findet nach einer Übergangs- und Umgewöhnungsphase seine Grenzen. Mit der seit 01.08.2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber ausgedehnte Möglichkeiten zur Begrenzung und Befristung geschaffen. Dies bringt unter anderem § 1578 b BGB zum Ausdruck und lässt eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf zu, soweit dem der Gedanke an die nacheheliche Solidarität nicht im Wege steht .

Der BGH, Urteil vom 8.06.2011 - XII ZR 17/09 formuliert das so (Zitat)

"Als Aspekte kommen (...) die Dauer der Ehe (...) in Betracht. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen für sich genommen aber noch keine lebenslange Lebensstandardgarantie (...). Vielmehr ist auch die zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten, die um so gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, und dementsprechend das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt."()

Zur Bedeutung der nachehelichen Solidarität der BGH, Urteil v. 21.09.2011 - XII ZR 173/09, Rn 43, 44 (Zitat)

"§ 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. 16/1890, S. 19). Denn indem die Bestimmung insbesondere auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt sie andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus (Senatsurteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 44). Die Feststellung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist - ebenso wie die entsprechende Billigkeitsabwägung - Aufgabe des Tatrichters"

 

3. Wonach sich das Maß der nachehelichen Solidarität bestimmt, siehe vorallem BGH vom 26.10.2011 - XII ZR 162/09. Das Urteil ist in seinen wesentlichen Aussagen zitiert unter BLOG: "Herabsetzung und Befristung nachehlichen Unterhalts". Hinweis: hier erklärt der BGH auch, wer bei der Frage von Begrenzung und Befristung was darzulegen und zu beweisen hat.

Wichtige Kriterien sind

  • Dauer der Ehe
  • Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung
  • Dauer des ehebedingten Ausstiegs aus dem ehemaligen Beruf
  • es ist immer eine Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls anzustellen. Eine einfache "Rechenschieber-Methode" gibt es nicht.

 

II. Fragen:

 

1. Wie lange gilt die Übergangs- und Umgewöhnungsphase?

Hier kann im ersten Zugriff mit einer Faustformel gearbeitet werden, die besagt: die nacheheliche Solidarität besteht für einen Zeitraum von ca. 1/3 der Ehezeit fort.

Beispiel: Waren Sie z.B.  12 Jahre verheiratet, so ist regelmäßig für 4 Jahre ein Bedarf nach § 1578 BGB zu bestimmen. Danach kommt eine Herabsetzung nach § 1578 b BGB in Betracht.

Aber: die Fausformel ist nur ein Anhaltspunkt. Der BGH fordert stets eine umfassende Billigkeitsabwägung, die alle individuellen Umstände der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2011 - XII ZR 121/09). Solange ehebedingte Nachteile oder die nacheheliche Solidarität noch als Umstand für Unterhaltsverpflichtung nach den ehelichen Verhältnissen in Betracht kommen, kommt keine Herabsetzung und auf keinen Fall eine Befristung in Frage. Bevor eine Befristung erfolgt, ist zunächst vorranig zu prüfen, ob ehebedingte Nachteile vorliegen und weiter vorrangig zu prüfen, ob zunächst eine Herabsetzung auf den eigenen angemessenen Bedarf des Unterhaltsberechtigten erfolgen kann.

 

2. Was passiert nach Wegfall der nachehelichen Solidarität?

Auch für die Phase, wenn die nacheheliche Solidarität kein Argument mehr für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch ist, gilt der Grundsatz, dass zumindest der angemessene Lebensbedarf abgesichert sein muss. Kann diesen der Unterhaltsberechtigte nach der Ehe nicht mit eigenen Einkünften bestreiten, ist weiter zu prüfen, ob dies auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist. 

Der angemessene Unterhalt muss als Untergrenze auch beim nachehelichen Unterhalt  gewährleistet sein. Unter dieses Niveau kann auch § 1578 b BGB nicht führen. (angemessener Lebensbedarf = Untergrenze des Unterhalts: so BGH v. 29.06.2011 - XII ZR 157/09).

Zum Verhältnis Herabsetzung - Begristung der BGH, Urteil v. 21.09.2011 - XII 173/09, Rn 42ff (Zitat)

"Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen oder könnte er nur solche Einkünfte erzielen, scheidet zwar eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt (Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14 f.).

3. Was bedeutet angemessener Lebensbedarf?

Der BGH sagt, der "angemessene Lebensbedarf" entspricht dem Bedarf, den der Unterhaltsbedürftige  ohne die Ehe und Kindererziehung zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (= eigenverantwortlich geschaffener Lebensstandard; vgl. BGH v. 20.10.2010 - XII ZR 53/09). Will man den angemessenen Lebensbedarf ermitteln, müssen fiktive Einkünfte ermittelt werden. Ist das nicht möglich, bestimmt sich der Bedarf nach dem Existenzminimum.

Was angemessener Lebensbedarf bedeutet und nach welchen Kriterien er sich bestimmt, hat der BGH mit Urteil vom 18.1.2012 - XII ZR 178/09 (Rn 28) nochmals klargestellt.

(Zitat) Die seit dem 1. Januar 2008 geltende Neufassung bestimmt die Angemessenheit hingegen vorrangig nach der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten. Die ehelichen Lebensverhältnisse kommen im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch insoweit zum Tragen, als die Tätigkeit nicht mehr angemessen ist, soweit sie nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Das Merkmal der ehelichen Lebensverhältnisse ist demnach kein "gleichbe-rechtigtes" Merkmal zur Prüfung der Angemessenheit mehr, sondern hat nur noch die Funktion eines Billigkeitskorrektivs (BT-Drucks. 16/1830 S. 17).

 

4. Was bedeutet hier "Ermittlung fiktiver Einkünfte"?

Sie müssen folgende Situationen miteinander vergleichen:

a) welche Verdientsmöglichkeiten hat der Unterhaltsbedürftige real in seiner tatsächlichen konkreten Situation aufgrund der Ehe? (= reale jetzige Lebenssituation)

b) welche Einkommensmöglichkeit hätte der Unterhaltsbedürftige in der(hypothetisch) angenommenen Situation, wenn er nicht die Ehe geschlossen hätte? (= hypothetisch realisierbarer eigener  Lebensstandard). Diese Hypothese ergibt den angemessene Lebensbedarf (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011 - XII ZR 17/19, Rn 33; BGH v. 29.06.2011 - XII ZR 157/09, Rn 27).

c) Solange festzustellen ist, dass der Unterhaltsbedürftige bei Annahme der hypothetischen Lebenssituation (also ohne Ehe) besser gestellt wäre, als in der tatsächlichen Lebenssituation (also mit Ehe), sind ehebedingte Nachteile festzustellen. Solange diese festzustellen oder zu prognostizieren sind, kann es keine Reduzierung des nachehlichen Unterhalts auf Null geben. Soweit keine ehebedingten Nachteile festzustellen sind, kann der Unterhalt sehr wohl sich auf Null reduzieren (vgl. dazu BGH vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09).

Beispiel: die Ehefrau hätte jetzt  ohne Ehe ein Einkommen von 2.500,-- € erzielen können, so sind die 2.500,-- € der sog. angemessene Lebensbedarf. Wegen der Ehe hat die Ehefrau aber einen Karriere-Knick erlitten und kann deshalb nur 1.500,-- € tatsächlich verdienen (= reale jetzige Lebenssituation). Die 500,-- € Differenz ( Unterschied zwischen Realität und Hypothese) sind als ehebedingter Nachteil in Form  eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs auszugleichen.  

d) Die Grenze der Herabsetzungsmöglichkeit nach § 1578b BGB ist beim Erreichen des Existenzminimums erreicht. Denn ein Niveau unter dem Existenzminimum  kann niemals "angemessen"sein (vgl. BGH vom 04.08.2010 - XII ZR 7/09).

 

5. Wie hoch ist das Existenzminimum?

 

Näheres dazu siehe "Bedarf und Existenzminimum".

 

6. Darf das Niveau des sog. "angemessenen Lebensbedarfs" unterschritten werden?

Nein. Eine Begrenzung oder Herabsetzung unter das Niveau des sog. angemessenen Lebensbedarfs gibt es nicht.

 

7. Gibt es also den Fall lebenslanger nachehelicher Unterhaltszahlung ?

Ja, den gibt es und zwar wenn ehebedingte Nachteile  lebenslang bestehen bleiben.

 

8. Was sind die sog. ehebedingte Nachteile?

Das ist die Differenz zwischen realer Lebenssituation und hypothetischer Lebenssituation. Das wurde unter Ziff. 6 erklärt.

Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. (vgl. BGH, Urteil vom 04.08.2010 XII ZR 7/09; speziell im Fall des Unterhalt wegen Alters)

Noch ein  Beispiel:

Wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, ist regelmäßig ein Ehegatte wegen Betreuung der Kinder in der Entwicklung seiner eigenen beruflichen Karriere beeinträchtigt (= reale Lebenssituation). Diese Beeinträchtigung bleibt bestehen und setzt sich fort, so lange die Betreuung der Kinder aufrecht erhalten bleiben muss und deswegen die eigene berufliche Karriere nicht fortgesetzt werden kann. Im Hinblick auf Generierung eigenen Einkommens ist die Notwendigkeit der persönlichen Kinderbetreuung ein wirtschaftlicher Nachteil für das eigene beruflichen Fortkommen.

Dieser Karriere-Knick ist ehebedingt, weil es ohne Ehe  keine ehelichen Kinder geben würde. Will ich wissen, in welchem Umfang deshalb ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, muss danach gefragt werden, welches Einkommen der betreuende Elternteil jetzt erzeilen würde, wenn es keine ehelichen Kinder geben würde (= hypothetische Lebenssituation).

 

9. Und wer muss den ehebedingten Nachteil beweisen?

Dazu sagt der XII. Senat des BGH (Senatsurteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08 – FamRZ 2010, 875 Tz. 18)

Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Begrenzung bzw. Befristung sprechen.

Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast. Dazu genügt es, wenn dieser die Behauptung des Unterhaltspflichtigen, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreitet und seinerseits darlegt, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen.

 

 10. Das klingt alles recht kompliziert!

Stimmt! Doch wer das Prinzip verstanden hat, kann die  bereits dazu vorhandene Rechtsprechung logisch konsequent richtig einordnen und interpretieren. Der XII. Senat des  BGH hält sich nämlich strickt an die dargestellten Grundprinzipien.

 

11.  Wann muss eine Herabsetzung oder Befristung geltend gemacht werden?

Wichtig ist, dass bereits alle Gründe und Umstände, die für eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalstanspruchs sprechen im ersten gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Hierzu muss Ihr Anwalt entsprechend vortragen. Geschieht dies nicht, besteht die Gefahr, das der erste Unterhaltstitel zum nachehelichen Unterhalt nicht mehr abgeändert werden kann. Abänderungsgründe, die bereits zur Zeit des Ausgangsverfahren bestanden , werden im Abänderungsverfahren (§ 238 FamFG) grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Eine Folge, die in Ausgangsverfahren leider oft übersehen wird.

 


Zum Thema ABÄNDERUNG von UNTERHALTSTITELN

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III. Rechtsprechung:

gesammelte Rechtsprechung von Rechtsanwältin Monika Clausius, in Forum Familienrecht, Ausgabe 1/2012, hier...

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