Betreuungsunterhalt

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 I. Grundwissen: 

  • Jeder Unterhaltsanspruch folgt dem System der fünf Prüfungsschritte.
  • Wenn ein Ehegatte nach der Scheidung ein gemeinschaftliches Kind pflegt oder erzieht, ist er dadurch in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt und auf Unterstützung des Ex-Ehegatten angewiesen. Er hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
  • Der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1570 BGB reicht nur soweit, wie der betreuende Ex-Ehegatte an seiner Erwerbstätigkeit durch die Kinderbetreung gehindert ist (Bedarf hier = Anspruch auf Ausgleich der Einkommenseinbuße wegen Behinderung in der eigenen Berufstätigkeit durch Kinderbetreuung)
  • Der zu deckende Bedarf bei nachehelichem Unterhalt bemisst sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Erreicht der Bedarf aus dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht den den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, kann zusätzlich zum Betreuungsunterhalt Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.2 BGB in Betracht kommen.
  • Die zentrale Frage für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist: wann gelte ich wegen meiner Kinder in meiner Erwerbsfähigkeit beschränkt? Wie lange und in welchem Umfang darf ich wegen meiner Kinder zu Hause bleiben?



II. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB

1. Anspruchsgrundlage

  1. Hierzu sagt § 1570 Abs.1 S.1 BGB: solange das jüngste gemeinsame Kind noch nicht drei Jahre alt ist, darf man wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes zu Hause bleiben und kann dafür Unterhalt vom "Ex" verlangen.
  2. Will man über die drei-Jahres-Phase hinaus Unterhalt wegen Kinderbetreuung, so müssen Gründe für eine Verlängerung vom Unterhaltsberechtigten vorgetragen und bewiesen werden (§ 1570 Abs.1 S.2 BGB); vgl. dazu BGH v. 01.06.2011 - XII ZR 45/09 m.w.N.
  3. Seit der Unterhaltsreform 2008 wurde in der Fachpresse heiß diskutiert, welche Gründe für eine Verlängerung vorgetragen werden können.  Der Bundesgerichtshof macht hierzu folgende

Grundaussagen 

  • öffentliche Betreuung geht vor persönliche Betreuung.
  • Gründe, die für einen vorrangiges Bedürfnis nach persönlicher Betreuung des Kindes durch ein Elternteil sprechen, müssen belegbar vorgetragen und vom Familiengericht individuell geprüft werden.
  • Doppelbelastung des betreuenden Elternteils ist zu vermeiden.

Zitat aus diesem Urteil, BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09

(...) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahrs des gemeinsamen Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt. Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Be-treuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 18 mwN). Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97). Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt die gesetzliche Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 20 mwN). Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des be-treuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahrs entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten wurden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpften und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machten, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln

Konsequenz für die Praxis:

a) Ohne weitere Darlegung kann Betreuungsunterhalt wegen Kinderbetreuung nur verlangt werden, wenn das zu betreuende Kind nicht älter als drei Jahre ist (§ 1570 Abs.1 S. 1 BGB).

b) Beansprucht man einen darüber hinausgehenden Unterhalt, muss der Bedarf dafür begründet werden und dafür mit einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit der Kinder argumentiert werden (zuletzt BGH vom 15.06.2011, Az.: XII ZR 94/09 - mit klarer Absage an jede Form eines Altersphasenmodell). Liegen solche kindbezogene oder elternbezogene Gründe vor, die darzustellen und zu beweisen sind (vgl. BGH vom 6.05.2009, XII ZR 114/08, Rn 27 des Urteils), kann eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht verlangt werden (§ 1570 Abs.1 Satz 2 und 3 BGB).



aa) Berücksichtigung kindbezogener Gründe:

Es wird zunächst auf die mögliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Vereinbarkeit mit Erwerbstätigkeit abgestellt (= kindbezogene Gründe). Diese Gründe entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind vorrangig zu prüfen (BGH v. 01.06.2011 - XII ZR 45/09 m.w.N.).


bb) Vorrang öffentlicher Betreuung vor persönlicher Betreuung:

Es wird einer Betreuung der Kinder in Tagesstätten, Kindergarten, Hort  Vorrang gegenüber der häuslichen Betreuung eingeräumt (vgl. BGH vom 6.05.2009, XII ZR 114/08, Rn 29 bis 31 des Urteils). Will der kinderbetreuende Ehegatte zu Hause bleiben, so muss er belegen, dass dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Mit anderen Worten: Sie müssen belegen, dass die Unterbringung des Kindes in eine Kindertagesstätte oder Horteinrichtung mit kindgerechter Betreuung inkl.  Hausaufgabenbetreuung nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil v. 15.09.2010 - XII ZR 20/09). Dazu müssen Sie sich vor Ort informieren, ob es kindgerechte Unterbringungsmöglichkeiten mit entsprechendem Leistungsspektrum gibt.

cc) Berücksichtigung elternbezogener Gründe:

Neben den kindbezogenenen Gründen (sieheh aa)), können auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Zeit nach dem 3. Geburtstag des zu betreuenden Kindes sprechen. Die Berücksichtigung solcher Gründe ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist hierbei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung. Je länger die Ehedauer war oder wegen der Kindererziehung eine Berufstätigkeit in der Ehezeit aufgegeben wurde, desto stärkeres Gewicht erhält die nacheheliche Solidarität und damit die elternbezogenen Gründe für den Betreuungsunterhalt (vgl. BGH v. 01.06.2011 - XII ZR 45/09 m.w.N.). Ein abrupter Wecjhsel in die Vollzeiterwerbstätigkeit wird nicht verlangt (vgl. BGH, Urteil v. 21.04.2010 - XII ZR 134/08, Rn 19)

dd) Darlegungs- und Beweislast beim Unterhalstbedürftigen:

Wer über das dritte Lebensjahr des zu betreuenden Kindes hinaus Betreuungsunterhalt begehrt hat dafür alle Gründe vorzutragen und zu beweisen. Es sind dem Familiengericht zu Fragen vorzutragen wie

  • Welche Möglichkeiten der Horteinrichtungen mit welchem Leistungsangebot gibt es vor Ort?
  • Welchen persönlichen Betreuungsumfang braucht mein Kind und warum?
  • Welchen sportlichen und musischen Aktivitäten gehen die Kinder nach und sind diese gewohnt?
  • Gibt es medizinisch indizierte Gründe, die eine persönliche Betreuung meines Kinder erforderlich machen?
  • Wie sieht mein Tagesplan mit beruflicher, häuslicher Arbeit und persönlich erforderlichen Kinderbetreuungszeiten aus? Hier ist hilfreich, wenn dem Familiengericht einen Wochenplan mit entsprechenden Einträgen von Tätigkeiten und Terminen übergeben werden kann.
  • Wie hat sich die Rollenverteilung in Bezug auf Kinderbetreuung und eigene Erwerbstätigkeit während der intakten Ehe dargestellt und wie lange wurde diese Rollenverteilung praktiziert? Auch hierzu ist hilfreich, dem Familiengericht einen entsprechenden Tages- und Wochenplan aus dieser Zeit vorzulegen.
  • Abschließend ist zu prüfen, wie sich ein verbleibender Betreuungsbedarf der Kinder darstellt, wenn man unterstellt, die Kinder befinden sich in einer konkret möglichen Ganztags-Betreuungseinrichtung. Entsprechend dem dabei prognostizierten und festzustellenden persönlichen Betreuungsbedarf ist die Frage zu klären, in welchem Umfang eine Teil-oder Vollerwerbstätigkeit insgesamt zugemutet werden kann (BGH vom 6.05.2009, XII ZR 114/08, Rn 37 des Urteils). Die Grenze des Zumutbaren ist erreicht, wenn und sobald eine überobligationsmäßige Belastung erreicht wird (Vermeidung von Doppelbelastung mit Beruf und Kind). Maßstab dafür ist § 1574 Abs.2 BGB.

Man kann also sehen, dass hier viel Vorarbeit für einen erfolgreichen Antrag auf Betreuungsunterhalt zum Familiengericht zu leisten ist. Ihr Anwalt für Familienrecht wird Sie dabei unterstützen.

 

Tipp aus der Praxis:

Der Unterhaltsverpflichtete kann dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch damit entgegentreten, dass er die Betreuung der Kinder zum Teil übernimmt und hier seine Unterstützung anbietet, damit der betreuende Elternteil umfangreicher einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Dies kann zur Minimierung des Bedarfs an Betreuungsunterhalt führen (vgl. dazu BGH v. 01.06.2011 - XII ZR 45/09 m.w.N.) 

 

2. Der Bedarf an Betreuungsunterhalt:

 

a) Bedarf wegen Betreuung des Kindes

Der Bedarf ermittelt sich, in dem Folgendes verglichen wird:

  • Was könnte der betreuende Elternteil verdienen, wenn er keine Betreuung leisten müsste, sondern statt dessen voll erwerbstätig eigenes Einkommen erwirtschaften könnte?
  • Was erwirtschaftet der betreuende Elternteil tatsächlich oder ist ihm an Erzielung eigenem Einkommens trotz Betreuungsleistung zumutbar?
  • Die Differenz aus der Vergleichsbetrachtung ist der Bedarf an Betreuungsunterhalt (= berufliche Benachteiligung wegen Kinderbetreuung)

 

b) Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen?

Der Bedarf an Betreuungsunterhalt wird regelmäßig nicht den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) abdecken. Denn nur der Verlust an eigener Erwerbsmöglichkeit wegen Kinderbetreuung bildet den Bedarf nach § 1570 BGB.

Wer einen vollen Bedarf bis zum Maßstab nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.1 S.1 BGB) geltend machen will, muss diesen Anspruch ergänzend auf die Geltendmachung von Aufstockungsunterhalt stützen (vgl. BGH, Urteil v. 21.04.2010 - XII ZR 134/08, Rn 41 f.). § 1573 Abs. 2 BGB bestimmt für den Fall, wenn die eigene Erwerbstätigkeit zur Deckung des vollen Bedarfs nicht ausreicht, diese Bedarfslücke durch einen (ergänzenden) Anspruch auf  Aufstockungsunterhalt geschlossen wird.


3. Prüfung der Bedürftigkeit

Nachdem bereits die Bedarfsermittlung  das eigene Einkommen des betreuenden Elternteils in die Vergleichsbetrachtung mit einbezieht, wird regelmäßig  die Bedürftigkeit nach Betreuungsunterhalt gleich dem Bedarf sein.

4. Prüfung der Leistungsfähigkeit:

Dem Unterhaltsschuldner muss der Selbstbehalt verbleiben. Hier gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt. Er beträgt derzeit nach Düsseldorfer Tabelle 1.050,- €


5. Begrenzung und Ausschluss:

 

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