Biologischer Vater, Scheinvater und Kindesunterhalt

Kindesunterhalt
Unterhalt – Verpflichtung des Vaters oder Scheinvaters?
Vater und Mutter sind nach dem Gesetz gegenüber gemeinsamen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Mutter erfüllt dabei regelmäßig ihre Unterhaltsverpflichtung durch Erziehung und Versorgung des Kindes. Der Vater ist dagegen zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet (Barunterhaltsverpflichtung).
Was ist ein Scheinvater oder gesetzlicher Vater?
Wer die Mutter des Kindes ist, lässt sich einfach bestimmen. Es ist die Frau die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB) = Mutterschaft. Doch wie sieht es bei der Bestimmung des Vaters aus? Hier gibt es drei Möglichkeiten wann ein Mann nach dem Gestz als Vater gilt (gesetzliche Vaterschaft). § 1592 BGB bestimmt wer der gesetzliche Vater ist
a) Vater ist, wer zur Zeit des Kindes mit der Mutter verheiratet ist
b) Wer die Vaterschaft in Form öffentlicher Beurkundung (§ 1597 BGB)anerkannt hat.
c) dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde
Daran erkennt man, dass es dem Familienrecht nicht auf die biologische Vaterschaft ankommt. Die ist als Anknüpfungstatsache zu ungewiss.
Welcher Vater zahlt dem Kind dann Kindesunterhalt?
§ 1601 BGB sagt, dass es für die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind auf die Verwandtschaft ankommt. § 1589 BGB bestimmt, dass die Personen verwandt sind, die voneinander abstammen.
Das bedeutet im Ergebnis, dass der biologische Vater mit dem Kind verwandt ist und deshalb den Kindesunterhalt schuldet. Solange aber nicht feststeht, dass der gesetzliche Vater nicht der biologische Vater ist, bleibt der Vater im Sinne des § 1592 BGB gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig.
Erst wenn der Scheinvater in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren (§ 1599 BGB) rechtskräftig feststellen lässt, dass er nicht der biologische Vater ist, entfällt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind. die familiengerichtliche Entscheidung, wirkt gegen jedermann und hat zur Folge, dass das Kind vaterlos wird und zwar rückwirkend auf den Tag der Geburt.
Für ein erfolgreiches Vaterschaftsanfechtungsverfahren muss ein erforderlicher Anfangsverdacht für die Vaterschaft dargelegt werden. Ein ohne Zustimmung der Kindsmutter eingeholter DNA-Test ist dafür nicht ausreichend (vgl. BGH vom 12.01.2005 - XII ZR 227/03). Es sollte dafür der gesetzlich vorgesehene Weg nach § 1598a BGB eingehalten werden.
Achtung: es bestehen Anfechtungsfristen nach § 1600b BGB. Zwischen Bekanntwerden der der Umstände für den Anfangsverdacht und dem Anfechtungsverfahren dürfen nicht mehr als zwei Jahre vergangen sein.
Mit Entfallen der Vaterschaft hat das Kind seit dem Tag der Geburt unberechtigt Unterhalt bezogen. Der Vater könnte von der Mutter diese Unterhaltszahlungen zurückfordern. Nur wird sich in der Regel die Mutter erfolgreich auf den Verbrauch der Unterhaltsleistungen berufen (Einwand der Entreicherung: § 818 Abs.3 BGB). Hier stellt sich dann die Frage des Regress gegen den bilogischen Vater ( Dazu weiter unten).
Und welcher Vater hat das Sorgerecht für das Kind?
Das Sorgerecht bestimmt § 1626 BGB. Hier knüpft das Gesetz nicht beim Verwandten, sondern an den Eltern an. Eltern sind, wer die Mutterschaft und wer die Vaterschaft zum Kind besitzt. Also ist der gesetzliche Vater Sorgerechts-Inhaber.
Der eine Vater zahlt der andere Vater sorgt?
Ja, so ist die grundsätzliche Entscheidung des BGB.
Weil dieses Grundprinzip an vielen Stellen unserer Gesellschaft und im Zeitalter des Patchwork nicht mehr in Reinform durchzuhalten ist, finden Durchbrechungen statt.
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So wird seit der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2011 das Umgangsrecht des biologischen Vater mit seinem Kind - auch gegen den Willen der Mutter und dem gesetzlichen Vater betont.
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Hierbei soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der biologische Vater die gesetzliche Vaterschaft eines anderen anfechten kann.
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Auch das alleinige Sorgerecht der unverheiraten Mutter unter Ausschluss des biologischen Vaters nach § 1626a Abs. 1 Nr.1 und § 1672 Abs.1 BGB hat das Bundesverfassungsgericht am 21.07.2010 für verfassungswidrig erklärt.
Muss der biologischen Vater Unterhaltszahlungen erstatten?
Nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB kann der Scheinvater vom echten Vater geleistete Unterhaltszahlungen für das Kind zurückverlangen. Wegen § 1600d Abs.4 BGB muss dafür die Vaterschaft des biologischen Vaters feststehen.
Wie komme ich an die Info, wer der biologische Vater ist?
siehe dazu Blog: Auskunftsanspruch im Unterhaltsrecht
Wie führt der Scheinvater den Unterhalts-Prozess gegen den biologischen Vater?
a. Die Kenntnis der Identität des tatsächlichen Vaters mus ermittelt werden. Hier kann es Probleme geben, wenn die Kindsmutter den Namen des biologischen Vater nicht nennen möchte. Am 09.11.2011 hat nun der BGH, Az XII ZR 136/09 entschieden, dass der Scheinvater zur Vorbereitung eines solchen Unterhaltsregress einen Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person des biologischen Vaters zusteht. Hier geht es zur BGH-Pressemitteilung Nr. 178/11 vom 09.11.2011.
b. Dann muss die Vaterschaft des biologischen Vater festgestellt werden (§ 1600d Abs.4 BGB). Dies erfolgt entweder durch freiwillige Anerkennung des biologischen Vater oder durch familiengerichtliche Entscheidung (folgt aus § 1600 d Abs.4 BGB). Feststellungeberechtigt sind die Kindsmutter, das Kind und der mutmaßliche biologische Vater.
c. Sollten sich die feststellungsberechtigten Personen weigern die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, so wird im Regressverfahren eine sog. „inzidente Vaterschaftsfeststellung“ des Beklagten zugelassen. Dies bedeutet: sprechen starke Indizien für die tatsächliche Vaterschaft des Beklagten, muss dieser vielmehr den Gegenbeweis führen, dass er nicht der Erzeuger ist (vgl. BGH vom 16.04.2008 - XII ZR 144/06). Siehe dazu unseren Blog-Eintrag BGH-Pressemitteilung Nr. 76/2008
