Oberlandesgericht Koblenz vom 15.04.2010

ALtersvorsorge: Abzug vom Einkommen
Allgemein um Thema
UNTERHALT und PRIVATE ALTERSVORSORGE
Das OLG Koblenz (Entscheidung vom 25.04.2010; Az.: 11 UF 506/09) hat entschieden, dass insgesamt 24 % vom gesamten Brutto-Einkommen als Altersvorsorge verwendet werden dürfen (egal wie hoch das ist) und damit nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehen. Diese Entscheidung ist insbesondere für all diejenigen wichtig, die über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung verdienen oder selbständig sind und ihre Unterhaltsverpflichtungen optimieren möchten. Dabei kann Bildug von Wohnungseigentum für eigengenutzes (BGH, Urt. v. 27.05.2009 - XII ZR 78/08, Rn 60) sowie fremdgenutzes Wohnunseigentum Altersvorsorge darstellen. Auch reine Sparverträge kommen als Altersvorsorge in Betracht (BGH, Urt. v. 30.08.2006 - XII ZR 98/04).
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Dr. jur. Jörg Schröck