Oberlandesgericht Koblenz vom 15.04.2010

ALtersvorsorge: Abzug vom Einkommen
ALtersvorsorge: Abzug vom Einkommen

 

Allgemein um Thema

Klick hier

UNTERHALT und PRIVATE ALTERSVORSORGE

 

 

Das OLG Koblenz (Entscheidung vom 25.04.2010; Az.: 11 UF 506/09) hat entschieden, dass insgesamt 24 % vom gesamten Brutto-Einkommen als Altersvorsorge verwendet werden dürfen (egal wie hoch das ist) und damit nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehen. Diese Entscheidung ist insbesondere für all diejenigen wichtig, die über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung verdienen oder selbständig sind und ihre Unterhaltsverpflichtungen optimieren möchten. Dabei kann Bildug von Wohnungseigentum für eigengenutzes (BGH, Urt. v. 27.05.2009 - XII  ZR 78/08,  Rn 60) sowie fremdgenutzes Wohnunseigentum Altersvorsorge darstellen. Auch reine Sparverträge kommen als Altersvorsorge in Betracht (BGH, Urt. v. 30.08.2006 - XII ZR 98/04).  

Weiteres zu diesem Thema hier...

Verlinke diesen Artikel auf deine Seite!

Mit Freunden teilen

DelicoiusStumbleUponDiggFacebookTwitterDiigoMister WongReddit

Familienrecht AllgäuImpressumSitemapGoogle
Copyright © 2012, Familienrecht mit System
Alle Rechte vorbehalten.