Einkommensteuer der Eheleute
Steuerklassen & Faktorverfahren
Geändertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind
(Anmerkung: 1 Im geänderten Merkblatt für das Jahr 2013 ist die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8 130 Euro durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression berücksichtigt.)
Auszug:
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht
dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können
bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die
Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen
(der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach
Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination
III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge
beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer
entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca.
60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des
gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden
Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund
des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu
Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der
Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe
einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von
Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten daher unbenommen, sich
trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden,
wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der
Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den
anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht
die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu
wählen (siehe „Faktorverfahren“). Um verheirateten Arbeitnehmern
die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium
der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der
Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können
die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die
Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste
Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug
Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der
jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen
Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Tabellen erleichtern lediglich
die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten
Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen
genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant
bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene
Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die
vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im
Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld
dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder
Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt
es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt
kann
Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen
ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um
mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die
Erläuterungen im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2013“, der
auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des
Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.
Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen.
Zuständige Behörde für die Anträge
Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des
Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk
die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben.
Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden
Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kalenderjahr 2013 gilt die im
Kalenderjahr 2012 verwendete Steuerklasse weiter. Soll diese
Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann eine andere
Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim
zuständigen Finanzamt beantragt werden. Weil ein solcher Antrag
nicht als Wechsel der Steuerklassen gilt, geht das Recht, einmal
jährlich die Steuerklasse zu wechseln, nicht verloren. Für das
Faktorverfahren gilt dies entsprechend. Ein Steuerklassenwechsel
oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2013
kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30.
November 2013, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den
Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2013 ein Ehegatte keinen
Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis) oder verstirbt, kann das Wohnsitzfinanzamt bis
zum 30. November 2013 auch noch ein weiteres Mal einen
Steuerklassenwechsel vornehmen oder das Faktorverfahren anwenden.
Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte nach vorangegangener
Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht, nach einer Elternzeit
das Dienstverhältnis wieder aufnimmt oder wenn sich die Ehegatten
im Laufe des Jahres auf Dauer trennen. Der Antrag ist von beiden
Ehegatten gemeinsam, mit dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck
„Antrag
auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ oder in Verbindung mit der
Berücksichtigung eines Freibetrags auf dem amtlichen Vordruck
„Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ bzw. „Vereinfachter Antrag auf
Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu beantragen. Bei der Wahl des
Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne
des Jahres 2013 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.
Steuerklassenwahl
Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden.· Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung). Die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält (z. B. privat krankenversicherte Beamte). Ist einer der Ehegatten nicht in allen Zweigen sozialversichert (z. B. rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer) oder einer der Ehegatten in keinem Zweig sozialversichert, jedoch zuschussberechtigt (z. B. nicht rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit steuerfreiem Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung), führt die Anwendung der Tabellen zu unzutreffenden Ergebnissen. Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A3 des höher verdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B3 des geringer verdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten) grds. nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten grds. zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.