Immobilie als Altersvorsorge

Immobilie als Altersvorsorge
Immobilie als Altersvorsorge

Bei der Ermittlung der Unterhaltspflicht (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt) ist zu beachten, dass insgesamt 24 % des Brutto-Einkommens für Altersvorsorge in Abzug gebracht werden können. Die Rechtsprechung sieht auch die Finanzierung und Investition in Immobilien als eine sinnvolle Form der privaten Altervorsorge (vgl. OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.04.2010; Az.: 11 UF 506/09). Bittte sehen Sie dazu auch unseren Blog: "Unterhaltsverpflichtung mit privater Altersvorsorge senken"

Beispiel: Ehegatte hat ein Brutto-Einkommen von 7.000,-- €.  Die Beitragsbemessungsgrenze für Beiträge zur Rentenversicherung liegt 2011 bei 5.500 € (West). Damit sind im Beispiel-Fall 19,9 % aus 5.500 monatlich an Rentenversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bezahlen (= 1.094,50 €). Diese Pflichtbeiträge sind bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens abzuziehen.

Sie dürfen aber mehr, nämlich insgesamt 24 % aus 7.000,-- € an unterhaltsrelevanten Beiträgen für Ihre  Altersvorsorge aufwenden, d.h. 1.680,-- € monatlich. Bringt man davon die monatlichen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug (= 1.094,50 €), so können Sie feststellen, dass Ihnen zum Aufbau einer privaten Altervorsorge ein "Puffer" von 585,50 € monatlich verbleibt. In unserem Beispiel kann der Unterhaltsplichtige bis zu 585,50 € Beiträge zum Aufbau seine privaten Altervorsorge verwenden und diese von seinem Einkommen in Abzug bringen und dementsprechend die Bemessungsgrundlage zur Bestimmung seiner Unterhaltspflicht senken. Macht er das nicht, muss er entsprechend höheren Unterhalt bezahlen und verpasst damit die Chance zur Optimierung seiner Unterhaltsverpflichtung und Vermögensaufbau für sein Alter.

Wie wirkt sich das auf den Unterhalt aus?

Nehmen wir in unserem Beispiel an, der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen will Trennungsunterhalt und hat während der Ehezeit nicht gearbeitet, also bezieht kein eigenes Einkommen. Kinder sind nicht vorhanden, so dass bei des Ermittlung des Trennungsunterhalts keine Kindesunterhaltszahlungen vom Einkommen in Abzug zu bringen sind. Das Netto-Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten beträgt bei Lst-Klasse 3 und ohne private Altersvorsorge ca. 4.450 €. Nach Berücksichtigung von Aufwandspauschale und Erwerbstätigenbonus gelangt man zu einem Anspruch des Unterhaltsberechtigten in Höhe von ca. 1.900,-- €.

Rechnet man das gleiche Beispiel nur mit der möglichen zusätzlichen privaten Altersvorsorge, ist das unterhlatsrelevaten Netto-Einkommen 3.864,50 € (= 4.450 € minus 585,50 €). Dabei würde man einen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Trennungsunterhalt in Höhe von ca. 1.652 € ermitteln.

Verlinke diesen Artikel auf deine Seite!

Mit Freunden teilen

DelicoiusStumbleUponDiggFacebookTwitterDiigoMister WongReddit

Familienrecht AllgäuImpressumSitemapGoogle
Copyright © 2012, Familienrecht Allgäu
Alle Rechte vorbehalten.