Grundwissen zum Thema Unterhalt
Leitlinien - Unterhalt
I. Die Prüfungsschritte
Ein Zugang zu der komplexen und ausdifferenzierten Materie "Unterhaltsrechts" kann nur gelingen, wenn die Systematik dieser Rechtsmaterie verstanden wird.
Jeder Unterhaltsanspruch folgt dem
System der fünf Prüfungsschritte
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1. Schritt: Auffinden der Anspruchsgrundlage
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2. Schritt: Ermittlung des Unterhaltsbedarf
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3. Schritt: Prüfung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
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4. Schritt: Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
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5. Schritt: Prüfung von Begrenzung und Ausschluss
Nur wenn diese Prüfungsschritte beachtet und in dieser Reihenfolge geprüft werden, kann man einen Unterhaltsanspruch korrekt ermitteln und feststellen. Jedem der fünf Prüfungsschritte ist ein besonderes Kapitel gewidmet. Für ein besseres Verständnis des Unterhaltsrechts wird deshalb die Lektüre der folgenden Themen empfohlen:
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Der Bedarf
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Die Bedürftigkeit
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Die Billigkeitsprüfung - Begrenzung, Wegfall
II. Das unterhaltsrelevante Einkommen
Für die Berechnung des Unterhalts nach den Prüfungschritten (Schritt 2. bis 4.) ist die Ermittlung der unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhalsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten wichtig. Auch hier wird in drei Schritten vorgegangen
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1. Schritt: Ermittlung realer Einkünfte
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2. Schritt: Ermittlung fiktiver Einkünfte (z.B. sog. Wohnvorteil)
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3. Schritt: Ermittlung möglicher Abzüge vom Einkommen
Was das unterhaltsrelevante Einkommen letztendlich ist, ist in der Praxis häufig und heftig umstritten. Vielfach wird um den richtigen Ansatz von fiktiven Einkünften gefochten. Hier ist immer eine sorgfältige Prüfung anhand der ausdifferenzierten Rechtsprechung erforderlich.
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Näheres dazu erfahren Sie hier:"Einkommen und Unterhalt".
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Welche Unterlagen werden zur Ermittlung benötigt?: Näheres dazu hier...
III. Auskunftsansprüche
Nicht selten wird versucht das tatsächliche Einkommen zu verschleiern oder notwendige Informationen zur Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse vorzuenthalten. Hier helfen die vom Gesetz vorgesehenen und von der Rechtsprechung entwickelten Auskunftsansprüche weiter.
a) Wenn der Unterhaltsschuldner keine aktuelle Auskunft über seine Einkünfte erteilt hat, der jetzige Arbeitgeber auch nicht bekannt ist, aber frühere Einkünfte unter Beweis gestellt werden können (z.B mit älteren Gehaltsabrechnungen), kann anstelle eines langwierigen Auskunftsstufenverfahrens gleich ein Leistungsantrag auf Unterhalt beim Familiengericht eingereicht werden nach Maßgabe des bereits erzielten Einkommens und des normal zu erwartenden beruflichen Werdegangs des Unterhaltsschuldners. Ein solcher Leistungsantrag ohne vorherige Durchsetzung des Auskunftsanspruchs ist nicht mutwillig (OLG Hamm FamRZ 1998, 1602). Sollten hier Familiengerichte Bedenken äußern, kann der Auskunftsanspruch nachträglich mit Stufenantrag in das Verfahren eingeführt werden (OLG München FamRZ 1995, 678).
b) Weiter hilft § 235 FamFG:
aa) Nach § 235 Abs.1 FamFG kann das Familiengericht anordnen, dass Auskunft erteilt und Belege vorgelegt werden.Das Gericht kann eine ausdrückliche eigenhändige Versicherung über die Richtigkeit der Auskunft verlangen.
bb) Nach § 235 Abs.2 FamFG muss das Familiengericht die Anordnung treffen.
Mit § 235 FamFG sollen in Unterhaltsverfahren die zeitaufwendigen Auskunftsverfahren in Form der Stufenanträge in möglichst weitgehendem Umfang entbehrlich werden (BT-Drucks. 16/6308, S. 255f.).
Die Bearbeitung von Unterhaltsfällen ist auch für den Familienrechtsanwalt zeitaufwendig, so dass es darauf ankommt, dass benötigte Daten und Belege vollständig, rechtzeitig, lesbar und möglichst zeitlich und systematisch geordnet zur Verfügung gestellt werden. Zu welchen Bereichen Unterlagen zur Einkommensermittlung benötigt werden, ergibt sich aus unserer Darstellung unter "Einkommen und Unterhalt".
Können wir Ihnen weiterhelfen oder haben Sie nur kurze Fragen zum Unterhaltsrecht?
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