Düsseldorfer Tabelle 2012
Düsseldorfer Tabelle
Die sog. "Düsseldorfer Tabelle (hier aktuell)" erfüllt verschiedene Funktionen. Die Wichtigsten davon sind:
1. Tabellen zur Ermittlung des Kindesunterhalts
Die Düsseldorfer Tabelle hilft bei der Ermittlung des Kindesunterhalts. Sie gibt die Tabellenbeträge wieder, wonach in Abhängigkeit vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes der Regelbedarf nach Unterhalt entnommen wird. Die Tabellenbeträge geben aber nicht den Zahlbetrag wieder, der monatlich für das Kind aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu leisten ist. Die Tabellenbeträge berücksichtigen nämlich nicht das Kindergeld, welcher derjenige Elternteil bezieht, bei dem das Kind lebt. Deshalb müssen die Tabellenbeträge um das anrechenbare Kindergelt korrigiert werden. Die danach korrigierten Beträge (= Zahlbeträge) ergeben sich aus den Kindergeld-Abzugstabellen.
2. Orientierung zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners:
Aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte (für Süddeutschland: süddeutsche Leitlinien ) können sog. Selbstbehalte entnommen werden, wenn es um Fragen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geht. Die ausgewiesenen Beträge des Selbstbehalts (oder Eigenbedarfs) ergeben, welcher Mindesbetrag vom unterhaltsrelevanten Einkommen dem Unterhaltsverpflichteten monatlich verbleiben muss, damit er aus seinem eigenen Einkommen seinen eigenen Bedarf decken kann. Unterster Selbstbehalt ist das Existenzminimum, auch als Notbedarf bezeichnet (siehe: Bedarf). Zu den aktuellen Sätzen siehe , aktuell siehe SüdL, je nachdem ob der Pflichtige erwerbstätig ist.
Seit dem 1. Januar 2008 gilt für alle Bundesländer die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes ( in Bayern vgl. SüdL).
