ehebedingte Zuwendung

ehebedingte Zuwendung Immobilie
ehebedingte Zuwendung Immobilie

1. Definition (ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art)

Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft, das speziell im Eherecht vorkommt und von der Rechtsprechung entwickelt wurde, um zu angemessenen Ergebnissen bei der Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Trennung und Scheidung zu gelangen. Dieses Rechtsinstitut existiert nicht als Vertragstyp im BGB, wie etwa der Kaufvertrag, die Schenkung oder andere gesetzlich geregelte Vertragstypen. An diesen Rechtstypus eigener Art ist immer dann zu denken, wenn es während der Ehe zu Vermögensübertragungen zwischen den Ehegatten oder von Verwandten an einen der Ehegatten ohne finanzielle Gegenleistung kommt, ohne dass im Familienkreis dazu eine besondere Vereinbarung oder Vertrag (wie Schenkung) getroffen wurde. Motiv für die Vermögensübertragung ist in der Regel die Tatsache, dass die Eheleute verheiratet sind und mit der Vermögensverschiebung ihre ehelichen Lebensverhältnisse organisieren (zB. Selbständiger Ehegatte will sein Vermögen vor Gläubigerzugriff sichern und überträgt sein Vermögen auf den anderen Ehegatten; Ein Ehegatte räumt dem Anderen Miteigentum an der bisher im Alleineigentum stehend Immobilie ein; usw.). Stellt man sich vor, die Eheleute wären nicht mit einander verheiratet ist, darf bei solchen Vermögenstransfers regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es ohne Ehe wohl nicht zu einer solchen Vermögensübertragung ohne adäquate Gegenleistung gekommen wäre. Unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen sind gesetzlich nicht geregelt. Man spricht deshalb von Zuwendungen eigener Art.

Die allgemeine Definition lautet:

 

Eine unbenannte (eheliche) Zuwendung ist die Leistung eines Ehegatten an den anderen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe bewirkt wird und die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll.

 typische Fälle:

  • Zuwendung von Finanzmitteln zur Finanzierung einer Immobilie des Ehegatten
  • Zuwendung in Form familiärer Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten zum Ausbau der beruflichen Existenz eines Ehepartners (sofern nicht Ehegatteninnengesellschaft vorliegt; siehe weiter unten)
  • Verlagerungen von Vermögensteilen zum Zwecke der Erhaltung des Familienvermögens (BGH FamRZ 1992, 293 - XII ZR 132/90).

 

2. Einordnung und Abgrenzung

Um bei Scheidung diese Art von ehebedingten Geschäften einer normativen Lösung und gesetzeskonformen Vermögensauseinandersetzung zuzuführen, werden sie in das vorhandene zivilrechtliche Regelwerk des BGB eingeordnet und von gesetzlich geregelten Schuldverhältnissen des BGB, die von anderer Art sind, abgegrenzt.

Abgrenzungen sind vorzunehmen von gesetzlich geregelten Schuldverhältnissen, die zwar ähnlich aber nicht gleich sind. Hierbei handelt es sich vor allem um

Schenkungen (§§ 516 BGB)

•Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR nach §§ 705 BGB: Ehegatteninnengesellschaft)

 

a) Abgrenzung zur GbR oder Ehegatteninnengesellschaft

Eine Gesellschaft unter Ehegatten (Ehegatteninnegesellschaft) verfolgt ein gemeinsam planvoll angelegtes Projekt der Eheleute, um ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel zu erreichen. (häufiger Fall: ein Ehegatte arbeitet ohne speziellen Arbeitsvertrag und Entgelt im Betrieb des anderen Ehegatten mit). Damit bilden sie stillschweigend oder ausdrücklich eine Ehegatteninnengesellschaft. Bei Auflösung der Gesellschaft richtet sich die Vermögensauseinandersetzung unter den Ehegatten nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts, dh. nach §§ 730 ff BGB.

Dient jedoch eine Vermögenszuwendung nicht einem feststellbaren „Gesellschaftszweck“ (gemeinsames planvoll angelegtes Projekt), sondern dient tatsächlich nur der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, handelt es sich bei der Vermögenszuwendung um eine unbenannte Zuwendung. (das ist der Fall des gemeinsamen Hausbau. Der BGH sieht hierin keine Ehegatteninnegesellschaft: BGH FamRZ 1999, 1580; vgl. dazu auch BGH, Urteil v. 06.07.2011 - XII ZR 190/08 Fall des gemeinsamen Hausbaus bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft)

 

b) Abgrenzung zur Schenkung

Bei einer während der Ehe vorgenommenen Vermögensübertragung ist das Vorliegen einer Schenkung, d.h. die Unentgeltlichkeit, im Zweifel von dem Leistungsempfänger zu beweisen. Eine Schenkung unter Eheleuten unterliegt strengen Voraussetzungen:

Eine Schenkung liegt dem Wesen nach dann vor, wenn die Vermögensübertragung nach dem Willen des schenkenden Ehegatten ohne Gegenleistung erfolgt und nicht vom Bestand der Ehe abhängig sein soll. Ohne weitere Hinweise, die tatsächlich für eine Schenkung sprechen, kann das bei einer Vermögensübertragung unter Ehegatten nicht unterstellt werden. Allein der Umstand, dass die Eheleute die Vermögensübertragung als Schenkung bezeichnen, reicht dafür nicht aus.

Die Rückabwicklung einer Schenkung unterliegt den Voraussetzungen und Regeln der §§ 527, 528, 530 BGB. Kommt danach eine Rückabwicklung der Schenkung in Betracht, ist der Rückgewähranspruch beim Zugewinnausgleich im Endvermögen der Ehegatten einzustellen, wenn der Anspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Andere Vorschriften zur Rückabwicklung greifen bei der Schenkung nicht.

 

3. Nach § 313 BGB:  Anspruch auf Rückübertragung ehebedingter Zuwendung

Ehebedingte Zuwendungen finden ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe. Diese Geschäftsgrundlage ist mit der endgültigen Trennung der Ehegatten entfallen. Nach § 313 Abs.1 BGB kann Anpassung der ehebedingen Zuwendungen an die veränderten Umstände nach Ablauf des ersten Trennungsjahres verlangt werden.

a) Entstehung des Anpassungsanspruchs

Der Anpassungsanspruch entsteht nicht per Gesetz, sondern muss erst geltend gemacht werden. Dies geschieht, indem der eine  Ehegatte den anderen nach Feststellung des endgültigen Scheiterns der Ehe zu Verhandlungen über die Auseinandersetzung auffordert.

b) Inhalt des Anpassungsanspruchs

Im Regelfall besteht der Inhalt des Anpassungsanspruchs in Form eines Anspruch auf Rückübertragung kombiniert (Zug um Zug) mit optimalen Interessenausgleich (z.B. Geldentschädigung, Freistellung von Verbindlichkeiten, sonstige Erstattungen, etc.; vgl. OLG München, Urteil vom 20.07.2001 - 21 U 1873/01), wenn die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

Bei dieser Zumutbarkeistprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Zuwendung  in Kenntnis fehlender gesetzlicher Ausgleichsansprüche erbracht wurde und die Parteien keine ausdrückliche Regelung für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft getroffen haben.

Dann ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen. Diese Umstände sind

  • Zweck der Zuwendung
  • Ort und Umfang der erbrachten Leistung
  • Umfang der vorhandenen Vermögensmehrung beim Empfänger (vgl. dazu BGH, Urteil v. 06.07.2011 - XII ZR 190/08)
  • gegenwärtige und zu erwartende Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • Dauer der Lebensgemeinschaft
  • Alter der Beteiligten
  • Leistungen des Zuwendungsempfängers im Rahmen der Lebensgemeinschaft

Weiter hat der Güterstand der Eheleute erheblichen Einfluss auf den Inhalt des Anpassungsanspruchs.

4. Ehebedingte Zuwendungen und Güterstand

a)  Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Für Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, hat der Gesetzgeber für die Regelung der Vermögensauseinandersetzung wegen Scheidung speziell den Zugewinnausgleich (§§ 1373 bis 1390 BGB ) vorgesehen. Dieser Ausgleichsmechanismus sieht keine Korrektur der bestehenden Vermögenslagen am Ende der Ehe vor. Rückabwicklungen von Zuwendungen der Ehegatten während der Ehezeit sind dem Zugewinnausgleich fremd. 

aa) Mit diesem Argument werden Rückabwicklungsansprüche aus ehebedingten Zuwendungen beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft ganz allgemein verneint. Solange der Zuwender bei Anwendung der Regeln über den Zugewinnausgleich einen Ausgleich in Höhe des halben Werts der Zuwendung erreicht, bleibt die Vermögenslage der Ehegatten zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags unangetastet. Dies wird grundsätzlich als zumutbar betrachtet, da dies dem Willen des Gesetzgebers beim Zugewinn entspricht.

bb) Nur dann, wenn der Mechanismus des Zugewinnausgleichs zu einem unbilligen und unerträglichen Ergebnis führt und nicht hinnehmbar erscheint, darf ausnahmsweise und ergänzend das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§  313 BGB) zur Anwendung kommen, mit der Folge, dass ein Rückabwicklungsanspruch zugesprochen wird. Vgl. BGH, FamRZ 1991, 1169, 1171 (Zitat):

"Um die Unerträglichkeit eines derartigen Ergebnisses und die Unabweisbarkeit seiner Korrektur ( der Regeln des Zugewinnausgleichs) durch die Anwendung von § 242 BGB zu begründen, müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalles zwingend gebieten. Derartige Gründe mögen etwa in Betracht kommen, wenn einerseits der Zuwendungsempfänger bei Ehezeitende keinen Zugewinn aufzuweisen hat, weil die Zuwendung ihm zur Erhaltung des Anfangsvermögens gedient hat und damit keine Zugewinnausgleichsverpflichtung auslöst, obwohl sie wertmäßig im Endvermögen noch vorhanden ist, und wenn andererseits der Zuwendende in seinem Auskommen beeinträchtigt ist, weil er mit den ihm verbliebenen Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann. Ein derartiger Notbedarfsfall, der im Schenkungsrecht zur Rückforderung des Geschenkes berechtigen kann (§ 528 BGB), kann auch bei Zuwendungen der vorliegenden Art dazu führen, daß das in Anwendung der Vorschriften über den Zugewinnausgleich gewonnene Ergebnis für den Zuwendenden schlechthin unzumutbar ist.

 

b)     Güterstand der Gütertrennung

Anders ist die Rechtslage beim Güterstand der Gütertrennung. Hier gibt es keine Sondervorschriften für die Vermögensauseinandersetzung am Ende der Ehe, die eine Korrektur der Vermögenslagen am Ende der Ehe verbieten. Also ist damit das Feld für die Anpassung nach § 313 BGB weit geöffnet. In diesem Feld haben sich über die Rechtsprechung folgende Voraussetzungen herausgebildet:

aa) Beim Empfänger der ehebedingten Zuwendung muss noch eine erkennbare Vermögensmehrung vorhanden sein.

bb)  Bei Berücksichtigung der Ehezeit, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehepartner, dem Wert der unentgeltlichen Zuwendung und dem typische Charakter der Gütertrennung erscheint nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Beibehaltung der bestehenden Vermögenslage unzumutbar.

cc) Eine Rückabwicklung der Zuwendung ohne angemessene Entschädigung gibt es grundsätzlich nicht.  (vgl. BGH, FamRZ 1994, 503).

dd) Nur in extremen Ausnahmefällen kann es zur isolierten Rückübertragung der ehebedingten Zuwendung ohne Ausgleichleistungen kommen.

 

Besteht die ehebedingte Zuwendung in der Übertragung eines Miteigentumanteils an einer Immobilie an den anderen Ehegatten, stellt sich die Frage, ob der Ehegatte, der den Miteigetumsanteil erhalten hat, die Teilungsversteigerung nach § 753 Abs.1 S.1 BGB nach Scheitern der Ehe betreiben kann.

Dies ist nicht möglich, wenn der zuwendende Ehegatte einen Anspruch auf Rückübertragung des Miteigentumanteils - isoliert oder kombiniert mit Interessenausgleich - geltend machen kann.

Nach § 771 ZPO kann gegen die Zwangsversteigerung des einen Ehegatten vom zuwendenden Ehegatten mit Erfolg Drittwiderspruchsklage erhoben werden, wenn ein Rückübertragungsanspruchbesteht. Solch ein Anspruch ist ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ (vgl. auch OLG München, Urteil vom 20.07.2001 - 21 U 1873/01).

Weiteres zum Thema Teilungsversteigerung siehe "Immobilie und Eigenheim bei Trennung und Scheidung"

 

6. Taktik:

a) Wer eine Teilungsversteigerung verhindern will, sollte vor Einreichung eines  Scheidungsantrag prüfen, ob ihm wegen ehebedingter Zuwendungen ein Rückübertragungsanspruch zusteht. Wie gesagt ist dies im Fall des Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ausnahmefall.

b) Deshalb sollte spätestens nach Ablauf des ersten Trennungsjahres eine Verhandlung über die Auseinandersetzung der ehebedingten Zuwendung mit der Gegenseite geführt werden. Im  Ergebnis sollte man sich auf einen Rückübertragungsanspruch einigen. Mit welcher Gegenleistung dies erfolgt, sollte sich an den Maßstäbenn des § 313 BGB orientieren.

c) Einbeziehung in den Zugewinnausgleich:

Dazu BGH vom 28.02.2007 - XII ZR 156/04 (Zitat) „(das OLG) hat dementsprechend bei der Berechnung des Endvermögens des Antragstellers zutreffend den Wert des gesamten Grundstücks unter Abzug der den Antragsteller treffenden Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens und zur Ausgleichszahlung berücksichtigt. Ebenso hat es den Anspruch der Antragsgegnerin auf diese Ausgleichszahlung zutreffend als Aktivposten in deren Endvermögen eingestellt“. (…) „Voraussetzung ist, dass diese Positionen zum Stichtag bereits entstanden sind; bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben unberücksichtigt. Der Umstand, dass der dem Antragsteller zuerkannte Anspruch auf Übertragung des der Antragsgegnerin gehörenden Miteigentumsanteils von einer Zug um Zug erbringenden Gegenleistung abhängig ist, könnte danach dessen Einbeziehung in den Zugewinnausgleich nur hindern, wenn diesem Anspruch angesichts der Höhe der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung kein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre.

 

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