Ehegattenunterhalt

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Das nachfolgende Thema soll dabei helfen die richtige Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu erkennen.

 

 

I. Grundlagen

 

1. System der Anspruchsgrundlagen

 

Das Unterhaltsrecht unterscheidet Unterhaltsansprüche nach der Art der Beziehung zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten. Die Beziehung kann sein

  • die Ehe
  • die Verwandschaft
  • die elternschaftliche Verbindung
 
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Thema: ANSPRUCH auf UNTERHALT

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2. Ermittlung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen

 

Findet der Unterhaltsanspruch seine Grundlage in der Ehe, so richtet sich die Ermittlung des Bedarfs für einen Ehegattenunterhalt grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

 


Zum Thema BEDARF und EHEGATTENUNTERHALT

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II. die Phasen einer Ehe 

 

Zum Auffinden des richtigen Unterhaltsanspruchs wegen Ehe ist weiter danach zu fragen, in welcher Phase der Ehe der Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird. Erst danach lässt sich die richtige ANSPRUCHSGRUNDLAGE anwenden. Dem entsprechend gibt es

  • den Anspruch auf Familienunterhalt in intakter Ehe (§§ 1360, 1360a BGB),

  • den Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs.1 BGB)

  • den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt = Geschiedenenunterhalt (§§ 1569 bis 1586b BGB).

 

1. Unterhaltsanspruch bei intakter Ehe: §§ 1360, 1360a BGB

 

Dass Ehegatten in intakter Ehe einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB), ist eine Selbstverständlichkeit, die in der familienrechtlichen Praxis kaum zu Problemen oder Streitigkeiten führt. Der Unterhalt kann hier nicht statisch in Form einer fixen monatlichen Geldrente verlangt werden (vgl. § 1360a Abs.2 BGB).

 

2. Unterhaltsanspruch nach Trennung: § 1361 BGB

 

Dass Ehegatten nach Trennung - und zwar grundsätzlich unabhängig vom Verschulden der Ehekrise - voneinander Unterhalt beanspruchen können, ist schon weniger selbstverständlich, aber mit § 1361 BGB  gesetzlich vorgesehen.

 


Zum Thema TRENNUNGSUNTERHALT

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Die Ehe ist in der Krise, sie gilt aber noch nicht als gescheitert. Für das Unterhaltsrecht folgt daraus, dass in dieser Phase Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute unmittelbaren Einfluss auf den Bedarf an Trennungsunterhalt nehmen.

 

3. Unterhaltsanspruch nach Scheidung: §§ 1570 ff BGB

 

Dass Ehegatten nach Scheidung (nachehelicher Unterhalt) immer noch ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner geltend machen können, bedarf auch nach Vorstellung des Gesetzgebers eines besonderen Rechtfertigungsgrundes. Dem Grundsatz nach gilt nun Eigenverantwortung (§1569 BGB). Nur wenn sich ein Ehegatte auf einen der in den §§ 1570 bis 1576 BGB geregelten Anspruchsgrundlagen und Rechtfertigungsgründe berufen kann, darf er vom Ex-Ehegatten Unterhalt verlangen. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts steht dabei grundsätzlich in Zusammenhang mit folgenden Prinzipien:

 

  • Ein Ehegatte ist außerstande für seinen BEDARF selbst zu sorgen (Selbstversorgung nicht zumutbar).

  • Es besteht ein nacheheliches Solidaritätsverhältnis zwischen den  Ex-Ehegatten.

  • Es sind in der Ehe begründete, d.h. ehebedingte Nachteile auszugleichen.

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Zum Thema NACHEHELICHER UNTERHALT

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Sind in der Phase nach der Scheidung keine ehebedingten Nachteile festzustellen und findet auch die nacheheliche Solidariät (die nicht ewig anhält) ihr Ende, so sieht das Unterhaltsrecht die Möglichkeit der BEFRISTUNG und HERABSETZUNG des nachehelichen Unterhalts vor.

Damit wird auch das Thema ABÄNDERUNG von UNTERHALTSTITELN beim Unterhaltsanspruch nach Scheidung relevant. 

 

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