Eheverträge
Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen seit 11.02.2004:
1. Die Leitentscheidungen
Seit den Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (NJW 2001, 957 = FamRZ 2001, 343) und des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 11.02.2004 (NJW 2004, 930 =FamRZ 2004, 601) steht fest, dass in Eheverträgen nicht mehr alles geregelt werden kann was man will. Die Regelungen müssen einer familiengerichtlichen Wirksamkeitskontrolle standhalten. (Mitgeteilt auch in dem Magazin „Füssen aktuell“ Heft 5 Ausgabe Juli 2004: siehe Pressemitteilungen) Eheverträge haben seit dem Urteil des BGH vom 11.02.2004 zwei unterschiedliche Kontrollen zu durchlaufen
- die Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB und
- eine Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB,
bei der überprüft wird, ob die Berufung auf einzelne oder alle vertraglichen Regelungen unzulässig ist.
Die beiden Kontrollverfahren unterscheiden sich im Prüfungs-Blickwinkel, in ihren Prüfungspunkten und den Rechtsfolgen.
2. Zur Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB:
Der Prüfungs-Blickwinkel der Rechtsprechung ist dadurch gekennzeichnet, dass danach gefragt wird, ob zum Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses bei einem der Vertragsparteien eine Zwangslage festzustellen war, die dann letztendlich zum Abschluss eines Ehevertrages mit einer einseitigen Lastenverteilung zu Ungunsten des Partners getroffen wurde, der sich in der Zwangslage befunden hat.
Unter diesem Blickwinkel ist nun weiter danach zu fragen, welche sog. „Kernbereiche“ des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts durch den Ehevertrag ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen zu Lasten des benachteiligten Ehegatten abgewichen wurde, ohne dass dieser Nachteil für den betroffenen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch besondere Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt erscheint.
Für die Rechtsprechung sind die verschiedenen sog. „Kernbereiche“ des Scheidungsfolgerechts mit abgestufter Intensität geschützt. Die Kernbereiche können nach Rangstufen qualifiziert werden. Je höher der Rang einer Scheidungsfolgesache angenommen wird, desto weniger kann hier mit vertraglichen Regelungen eingegriffen werden.
Die Rangstufen der Kernbereiche:
1. Der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
2. Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
3. Versorgungsausgleich
4. Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 1, Abs. 2 und § 1578 Abs. 1 BGB) werden als Unterhaltsansprüche am Rande des Kernbereichs bezeichnet (z. B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2004-Az: 16 UF 238/03 im: NJW 2004, 3431 fv)
Hinweis:
Nur so weit ganz oder teilweise Unterhaltsansprüche, die zu dem Kernbereich zählen, ehevertraglich abbedungen werden, beinhalten das Risiko, dass der Ehevertrag wegen Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB insgesamt oder teilweise als nichtig qualifiziert werden.
3. Zur Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB:
Bei der vom BGH zusätzlich geforderten Ausübungskontrolle gilt als Prüfungs-Blickwinkel nicht mehr die Umstände zum Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses, sondern es werden die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft betrachtet. Unter diesem Blickwinkel wird nun geprüft, inwieweit der durch den Ehevertrag Begünstigte, die ihm durch die Vereinbarung eingeräumte Rechtsmacht entgegen § 242 BGB missbraucht, wenn er sich auf die im Ehevertrag vorgesehene Regelung beruft.
Unter diesem Blickwinkel zum Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft muss eine einseitige Lastenverteilung festzustellen seien, die für den belasteten Ehegatten unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und dessen Vertrauen in die Geltung der getroffenen Vereinbarung sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheinen, sodass diejenige Rechtsfolge anzuordnen ist, die den berechtigten Belangen beider Parteien Rechnung trägt.
Damit wird deutlich, dass im Ergebnis einer Ausübungskontrolle es nicht zu einer Nichtigkeit des Ehevertrages kommt, sondern vielmehr die im Ehevertrag getroffenen Regelungen an die veränderten Umstände die sich nun zum Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft offenbaren, anzupassen ist. Mit anderen Worten: der Ehevetrag wird gerichtlich modifiziert bzw. für den Benachteiligten „entschärft“.
4. Urteil zur Ausübungskontrolle, OLG Karlsruhe v. 15.07.2004
Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlich entwickelten Prinzipien hat nun das OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2004 eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf nachehelichen Ehegattenunterhalt mit Hilfe der richterlichen Ausübungskontrolle modifiziert. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2004-16 UF 238/03 soll im folgenden kurz skizziert werden:
a) Sachverhalt:
Als die Parteien am 30.12.1987 die Ehe geschlossen haben, wurde ein Ehevertrag vor dem Notar geschlossen mit dem sie Gütertrennung vereinbarten. Weiter wurde folgende Regelung getroffen:
„für den Fall der Scheidung ist der Unterhaltsberechtigte berechtigt, von dem Unterhaltsverpflichteten einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3, 10. Dienstaltersstufe ohne Ortszuschlag zu verlangen. Ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten bleibt bis zur Höhe dieses Unterhaltsbetrages bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht“.
Zum Zeitpunkt des Ehevertrages war die Klägerin mit der im Jahr 1988 geborenen Tochter schwanger. Als sie nun nachehelichen Unterhalt nach der Ehescheidung im Jahr 2003 geltend macht, beruft sie sich darauf, dass der Beklagte (ihr Ex-Ehemann) sich nicht auf die notarielle Unterhaltsvereinbarung berufen könne, da der Notarvertrag der staatlichen Inhaltskontrolle (d.h. Wirksamkeitskontrolle und Ausübungskontrolle) unterliege. Sie sei genötigt gewesen, den Vertrag abzuschließen, da der Beklagte ansonsten nicht bereit gewesen sei, sie zu heiraten. Die Klägerin begehrt mit diesen Argumenten nachehelichen Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften; die ehevertragliche Unterhaltsregelung gelte für Sie nicht.
b) Zur Entscheidung des OLG Karlsruhe:
aa) Zunächst prüfte das OLG, ob hier entsprechend den Grundsätzen zur Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB der Notarvertrag nichtig sei. Dies wurde verneint, weil eine solche Nichtigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgerechts abbedungen werden. Dies sei hier nicht der Fall, da in dem Notarvertrag ein Unterhaltsanspruch nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr nur der Höhe nach begrenzt wurde.
bb) Danach stellte das OLG jedoch die sog. Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB an. Der Prüfungs-Blickwinkel der ehelichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft ergab, dass sich zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Ehevertrages bis zum Scheitern der Lebensgemeinschaft die Einkommensverhältnisse des Beklagten außergewöhnlich gut entwickelt hatten und zwischenzeitlich die ehelichen Lebensverhältnisse zu einem Bedarf der Klägerin führten, die weit über den durch die Vereinbarung festgelegten Unterhalt liegt.
Weiter hat das OLG einen Focus darauf gelegt, welche Vorstellungen die Eheleute zum Ehetypus zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages hatten. Damals, bei Eingehung der Ehe und Abschluss des Ehevertrages, hatte die Klägerin sich vorgestellt, neben der Versorgung eines Kindes, wieder zu arbeiten und einen Hinzuverdienst aus schriftstellerischer Tätigkeit als Autorin von Büchern zu erwirtschaften. Dieser Lebensplan hat sich für die Klägerin leider nicht verwirklicht. Vielmehr war die Klägerin während der Ehe nicht erwerbsfähig gewesen. Im Laufe der 15-jährigen Ehezeit hat sich für die Klägerin im Hinblick auf ihr Alter ergeben, dass sie keine reale Wiedereinstiegschancen in ihrem Beruf findet. Durch die Eheführung hat sich somit ein Nachteil ergeben, den sie jetzt, nach scheiternder Ehe, aus eigener Kraft nicht mehr ausgleichen kann. Das OLG stellt fest, dass der Beklagte während der Ehe von der Haushaltsführung und Betreuung der gemeinsamen Tochter durch die Kläger profitiert hat, da ihm die Klägerin dadurch nicht unwesentlich den Rücken für sein berufliches Fortkommen freigehalten habe. Es sei daher unbillig der Klägerin jetzt allein die Konsequenzen aus der Führung einer Hausfrauen-Ehe, entgegen der ursprünglichen Planung, die einen Wiedereinstieg der Klägerin ins Berufsleben vorsah, tragen zu lassen.
Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (immerhin) Unterhaltsansprüche am Rande des Kernbereichs betreffen, hatte das OLG Karlsruhe im Rahmen der Ausübungskontrolle hier einen Fall erkannt, der zum Ausgleich ehebedingter Erwerbsnachteile zu führen hat. Es hatte zwar den notariellen Ehevertrag nicht für unwirksam bewertet jedoch dahingehend abgeändert, dass der Klägerin ein Unterhaltsanspruch in Höhe des zweifachen Grundgehalts der Beamtenbesoldung A 3 beanspruchen kann.
