die realen Einkünfte
I. Grundwissen:
Was "unterhaltsrelevantes Einkommen" bedeutet und wozu dessen Ermittlung benötigt wird, ist Grundlagenwissen für das nachfolgende Thema. (Zu den Grundlagen gelangen Sie hier)
Die Schritte zum unterhaltsrelevanten Einkommen:
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erster Schritt: alle tatsächlichen Einkünfte werden erfasst.
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zweiter Schritt: fiktive Einkünfte werden hinzugerechnet.
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dritter Schritt: zulässige Abzüge werden durchgeführt.
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II. Nachfolgende Darstellung beschäftigt sich mit dem
ersten SCHRITT:
a) alle tatsächlichen Einkünfte werden erfasst.
- Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zur Berechnung des Netto-Einkommens ist hilfreich der Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums.
- Kapitaleinkünfte (Zinsen und Dividenden).
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- Renten
- Einnahmen aus Beteiligungen usw.
- Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, BAföG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Unfallrente usw.).
- Steuererstattungen
b) Sonderfall: Einkommen aus Nebentätigkeiten
Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden nicht mitgerechnet, wenn sie überobligatorisch sind. Daraus lässt sich Folgendes ableiten:
aa) Besteht bereits eine Vollzeittätigkeit, so ist in der Regel das zusätzliche Einkommen aus der Nebentätigkeit als anrechnungsfrei zu beurteilen. Es kann aber auch eine teilweise Anrechnung in Betracht kommen.
bb) Wird Unterhalt für minderjährige Kinder geschuldet, ist § 1603 Abs.2 BGB zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen das Einkommen aus der Vollzeittätigkeit nicht ausreicht, um wenigstens den Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes zu zahlen, das Einkommen aus „überobligatorischer“ Nebentätigkeit angerechnet wird, um damit zumindest den Mindestunterhalt des Kindes zu sichern (Näheres dazu unter Unterhalt für minderjährige Kinder; zur überobligatorischen Tätigkeit siehe unten Ziff. 10: anrechnungsfreies Einkommen).
cc) Eine weitere Ausnahme besteht beim Ehegattenunterhalt. Wurde die Nebentätigkeit bereits während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt, prägt das Einkommen aus der Nebentätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse. Deshalb ist es zumutbar die Einkünfte aus der Nebentätigkeit für die Bedarfsermittlung auch weiterhin hinzuzurechnen.
c) Sonderfall: Überstunden und Zulagen:
Schichtzulagen und Überstunden werden dann voll als Einkommen berücksichtigt, wenn Veranlassung des Arbeitgebers typischerweise in dem Beruf bzw. Branche zu leisten sind. Kann eine Üblichkeit in diesem Sinne nicht angenommen werden, sind z.B. Überstunden, für den Unterhalt nicht zu berücksichtigen.
d) Sachleistungen
Sachleistungen, die vom Arbeitgeber gewährt werden, sind dem Einkommen hinzuzurechnen (z.B. Werkswohnung oder der Dienstwagen als Sachbezug). Der Wert des Sachbezugs ist in Geld umzurechnen und zählt als Teil des Einkommens. Zahlungen vom Arbeitgeber, die als Reisekosten oder Spesen bezahlt werden, werden mit einem Pauschalsatz von 30 % als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt.
e) Sozialleistungen
Sozialleistungen, die Lohnersatzfunktion oder Unterstützungsfunktion haben werden als Einkommen angerechnet. Dazu zählen
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Krankengeld
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Arbeitslosengeld
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Kurzarbeitergeld
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Schlechtwettergeld
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Konkursausfallgeld
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Mutterschaftsgeld
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Altersrente
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Berufsunfähigkeitsrente
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Elterngeld
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Wohngeld
f) Zuwendungen Dritter:
Dazu zählen freiwillige Leistungen aus dem Familienkreis (z.B. Zuwendungen von Eltern/Großeltern). Diese gehören nicht zum Einkommen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf solche Leistungen.
g) Wohnvorteil:
Der sog. Wohnvorteil wird als Einkommen behandelt und hinzugerechnet(Näheres dazu siehe unter Wohnung und Eigenheim).
h) Grundsatz und Ausnahmen:
Die Auflistung ist nicht vollständig. Grundsätzlich ist jeder in Geld messbare Vorteil für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen. Bis auf nachfolgende Ausnahmen:
aa) Bei besonders hohen Einkünften kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass nicht das gesamte monatliche Netto-Einkommen für allgemeine Lebenshaltungskosten verwendet wird, sondern zur Vermögensbildung verwendet wird. Dies gilt ab einem Netto-Einkommen von über 6.000,-- €. Der Teil des Einkommens, der über 6.000,-- € netto hinausgeht wird grundsätzlich nicht mitgerechnet. Dies gilt insbesondere beim Ehegattenunterhalt, da die Vermögensbildung regelmäßig über den Zugewinn erfasst wird. Derjenige unterhaltsberechtigte Ehegatte, der eine Berücksichtigung des Netto-Einkommens über 6.000,-- € pro Monat durchsetzen möchte, trägt die Beweislast dafür, dass der darüber hinausgehende Betrag für die Lebenshaltung und nicht zur Vermögensbildung ausgegeben wurde (OLG Köln FamRZ 2002,326).
bb) Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit Einkommen aus Tätigkeiten, zu denen der Unterhaltsverpflichtete entweder gar nicht oder in geringerem Umfang verpflichtet wäre (Nebentätigkeit; Wochenendarbeit), wird nur teilweise angerechnet (Grundregel: die Hälfte).
Der Klassiker: Frau betreut ein zwei Jahre altes Kind, muss also nicht arbeiten. Dennoch geht die Ex-Frau arbeiten und erzielt ein Netto-Einkommen in Höhe von 600,-- €. Hiervon werden ihr 300,-- € als unterhaltsrelevantes Einkommen angerechnet.
i) Was geschieht, wenn sich die tatsächlichen Einkommensverhältnisse später verschlechtern?
Die Bedarfsermittlung kann sich ändern, weil sich ein neues unterhalstrelevantes Einkommen ergibt. Dies hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
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Wurde die Verschlechterung vorwerfbar herbeigeführt, bleibt es beim ursprünglichen Bedarf. Das ehemalige Einkommensniveau wird fiktiv unterstellt. Dazu Nähers unter fiktive Einkünfte.
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Ist der Einkünfterückgang nicht vorwerfbar und war er nicht vorhersehbar, kann der Unterhalt wegen veränderter Bedarfsermittlung abgeändert und an die aktuellen Verhältnisse angepasst werden (§§ 238, 239 FamFG; vgl. dazu BGH v. 26.10.2011 - XII ZR 162/09 Rn 18.
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