Elternunterhalt

Elternunterhalt
Elternunterhalt

Dieses Thema wir immer brisanter !

Mit der herrschenden Demographie in unserem Land wächst der finanzielle Druck auf die Sozialämter. Mit steigender Lebenserwartung steigt auch die Pflegebedürftigkeit in unserer überalternden Gesellschaft. Viele Senioren ziehen ins Alten- oder Pflegeheim, weil die berufstätige Generation mit steigender Zahl auseinander gebrochener Familien den Pflegeaufwand für ihre Eltern nicht leisten kann. Die familiäre Solidargemeinschaft wird auf eine harte Probe gestellt. Zugleich steigen die Kosten für die Unterbringung in Seniorenheime und können leicht 3.000,-- € pro Monat und mehr erreichen.

Können die Pflegebedürftigen diese Kosten nicht selbst aus eigenen Pensionen und Vermögen  finanzieren, springen zunächst die Sozialämter  mit Sozialhilfe nach dem SGB XII ein – und versuchen im Anschluss, die Kinder der Bedürftigen für die übernommenen Kosten in Regress zu nehmen. Denn diese sind den Eltern gem. § 1601 BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet.

Sowohl nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes als auch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs XII geht ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers bzw. der leistungsberechtigten Person bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über.

Entsprechende verwaltungsinterne Schulungen der Mitarbeiter der Sozialämter und bei den Bezirksregierungen laufen auf Hochtouren, um die Auslagen der Sozialhilfe von den Kindern – zumindest teilweise – möglichst weitgehend zurückzuholen. Entsprechende Streitfälle liegen unserer Kanzlei bereits vor.

Die Herausforderung, die sich uns Anwälten dabei stellt, ist die Frage, wie man die Einkommensverwendungen der Kinder optimieren kann, um eine Beteiligung an den der Seniorenheimkosten der Eltern zu minimieren.

Im ersten Schritt muss man dafür wissen, welches Einkommen der Kinder von den Sozialämtern unangetastet bleiben muss (sog. Familienselbstbehalt). Der BGH hat mit seinem Urteil vom 28.07. 2010 – XII ZR 140/07 eine  dafür  anzuwendende  Berechnungsmethode vorgegeben.

Wer die Entscheidung als Laie liest, wird die Berechnung und die Gründe dafür nur schwer oder gar nicht verstehen.

Um das Prinzip der Ermittlung des individuellen Selbstbehalts (= geschontes Einkommen) zu verdeutlichen soll folgendes Beispiel dienen:

Sachverhalt: Die Mutter der F lebt seit Anfang 2011 im Seniorenheim. Aufgrund der letzten Überprüfung wurde sie in Pflegestufe III eingestuft. Die monatlichen Kosten im Pflegeheim belaufen sich auf 3.500,-- €. Die Renteneinkünfte der Mutter einschließlich der Pfegeversicherungsleistungen betragen 2.000,-- € pro Monat. Über Vermögen verfügt die Mutter nicht. Für die Finanzierungslücke von 1.500,-- € kommt die Sozialhilfe auf.

F erzielt ein durchschnittliche Netto-Einkommen von 900,- € bei Lohnsteuerklasse IV. Der Ehemann der F hat mit Steuerklasse IV ein Netto-Einkommen in Höhe von 3.000,- €. Der Einfachheit halber gehen wir davon aus, dass die Netto-Einkommen auch gleich das unterhaltsrelevante Einkommen darstellen.

Frage: in welcher Höhe können die Sozialbehörden von der Tochter F einen monatlichen Beitrag zur Zahlung der Seniorenheimkosten für die Mutter M fordern?

1. Schritt: Ermittlung des unterhaltsrelevanten Gesamteinkommens der Familie pro Monat:

Hier: 900,-- € und 3.000,- € ergibt 3.900,- €

2. Schritt: Bestimmung des Mindest-Familienselbstbehalts: nach SüdL für Eheleute 2.700,- € (SüdL Ziff. 22.3 in 2011: 1.500,- € für die unterhaltspflichtige F zzgl. 1.200,- € für den mit F zusammenlebenden Ehegatten).

3. Schritt: Familien-Gesamteinkommen abzgl. Mindest-Familienselbstbehalt=  vorläufig einzusetzendes Familien-Einkommen:

Hier: 3.900,- € abzgl. 2.700,- € = 1.200,- €

4. Schritt: Ermittlung des weiteren geschonten Gesamt-Familieneinkommen

a) Abzug der Haushaltsersparnis in Höhe der Pauschale von 10% vom vorläufig einzusetzenden Gesamt-Familieneinkommen:

Hier: 10 % von 1.200 = 120,- €

b) Abzug der Haushaltsersparnis vom vorläufig einzusetzenden Gesamt-Familieneinkommen:

Hier: 1.200,- € abzgl. 120,- € = 1.080,- €

c) Die Hälfte des um die Haushaltsersparnis gekürzten vorläufigen Gesamt-Familieneinkommens ist das weitere Schon-Familieneinkommen:

Hier: 1.080,- € x ½ = 540,- €

5. Schritt: das gesamte Schon-Familieneinkommen  ist die Summe aus Schritt 2. und 4:

Hier: 2.700,- € zzgl. 540,- € = 3.240,- €

6. Schritt: Ermittlung des Anteils der F am gesamten Schon-Familieneinkommen:

Anteil der F am Familieneinkommen = 900,- € von 3.900,- € = ca. 23 %.In Höhe von 23 % vom gesamten Schonvermögen der Familie ergibt sich der individuelle Selbstbehalt der F beim Unterhalt für M. Hier: 23 % von 3.240,- € = 745,20 €.

Da F ein Einkommen von 900,- € hat, sind 145,80 € im Monat  an die Sozialbehörden für die Heimunterbringung der Mutter zu bezahlen.

Tipp aus der Praxis:

Mit optimaler Gestaltung der Einkommensverwendung hätte sich die Bemessungsgrundlage, d.h. das unterhaltsrelevante Einkommen der Eheleute drücken lassen. Möglicherweise wäre man damit im Beispiel zur Pflegekostenbeteiligung der F in Höhe von "Null" gelangt.

Spätestens wenn Ihnen ein Brief der Sozialbehörden ins Haus flattert, mit dem angezeigt wird, dass für Ihre Eltern Sozialhilfe zur Finanzierung eines Pflegeheims gezahlt wird (sog. Rechtswahrungsanzeige), wissen Sie, was auf Sie zukommen kann. Rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige können die monatlichen Elternunterhaltsbeiträge gefordert werden.

Um dem Verdacht aus den Weg zu gehen, dass Vermögensumschichtungen oder besondere Familienkosten erst ab dem Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige erfolgten, sollte frühzeitig mit der Optimierung des sog. unterhaltsrelevanten Einkommens begonnen werden.

Wenn die Rechtswahrungsanzeige bereits im Haus ist, ist es dafür meist zu spät.

Hier beraten wir Sie gerne.

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