familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
familienrechtl. Ausgleichsanspruch
Rechtsfolgen der Übernahme der Betreuung der Kinder durch den zur Leistung von Barunterhalt verpflichteten Ehegatten (vgl. BGH vom 25.05.1994 - XII ZR 78/93)
Beispiel: M und F sind verheiratet und haben eine Tochter T. Die F trennt sich von M. Die Tochter T, die das 4. Lebensjahr vollendet hat bleibt bei M. M kümmert sich nun um das Kind, d.h. er leistet Naturalunterhalt. Da F, die über ausreichend Einkommen verfügt, sich aber weigert den Barunterhalt zu zahlen, trägt M zunächst auch den Barunterhalt der T. Gegenüber F entsteht ihm damit ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch den er im eigenen Namen geltend machen kann, auch wenn das Kind zwischenzeitlich zu F gewechselt ist.
1. Anspruchsgrundlage:
Nach dem Gesetz gibt es bei nichtehelichen Kindern nach § 1615b BGB sowie im Rahmen des § 1607 II S. 2 BGB bei ,,anderen Verwandten'' Einen gesetzlichen Forderungsübergang nur.
Bei ehel. Kindern gibt es im Verhältnis der Eltern zueinander keinen solchen gesetzlichen Forderungsübergang. Der Unterhaltsberechtigte kann, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, seinen Unterhalt im Wege der Leistungsklage gegenüber dem anderen Elternteil jederzeit geltend machen.
Es kann aber ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht kommen, wenn
a) Der Kindesunterhaltsanspruch gegen den Barunterhaltspflichtigen faktisch nicht realisiert werden kann
b) Der eigentlich Barunterhaltspflichtige im Innenverhältnis der Eltern zur Barunterhaltsleistung verpflichtet wäre.
Eine solcher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wurde von der Rechtsprechung entwickelt für den Ausgleich eines Ehegatten gegen den anderen wenn er die Barunterhaltspflicht und die Naturalunterhaltspflicht überobligatorisch für bei Elternteile erfüllt hat. Der Anspruch musste von der Rechtsprechung entwickelt werden, da Unterhaltsschulden Teilschulden sind und ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB nicht in Frage kommt.
2. weitere Voraussetzungen:
Es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass die Übernahme der doppelten Unterhaltslast freiwillig erfolgt. Daher verlangt die Rechtsprechung dass der Unterhalt Leistende dokumentiert, dass er später Ersatz verlangen will. Dafür kann das Anstreben eines Unterhaltstitels gegen den tatsächlich Barunterhaltspflichtigen ausreichen (BGH NJW 1989, 2816).
Auch für nicht verheiratete Eltern ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend anwendbar.
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein Erstattungsanspruch. Bei den geforderten Ausgleichsleistungen kann es sich praktisch nur um rückständige Unterhaltsleistungen handeln.
Ein solcher Anspruch kann neben Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) und ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) bestehen. Der Ausgleichsanspruch unterliegt wie diese den Schranken des § 1613 BGB, d. h. für die Vergangenheit besteht aus Gründen des Schuldnerschutzes ein Anspruch ab Verzug oder Rechtshängigkeit der Barunterhaltspflicht.

Dr. jur. Jörg Schröck