fiktive Einkünfte

fiktive Einkünfte
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Systematischer Standort: unterhaltsrelevantes Einkommen
Die Prüfungsschritte zum Unterhalt
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Bedürftigkeit - Einkommen - fiktive Einkünfte
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Leistungsfähigkeit - Einkommen - fiktive Einkünfte
I. Grundwissen:
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Die Antwort auf die Frage, ob Unterhalt geschuldet wird und in welcher Höhe, folgt stets dem gleichen Prüfungsschema mit seinen fünf Prüfungsschritten (hier nähere Informationen)
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Die Frage nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen hat dabei Einfluss auf die Rechengrößen Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Was "unterhaltsrelevantes Einkommen" bedeutet und wozu dessen Ermittlung benötigt wird, ist Grundlagenwissen für das nachfolgende Thema. ( hier zu den Grundlagen ).
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Die Schritte zum unterhaltsrelevanten Einkommen lauten:
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- erster Schritt: alle tatsächlichen Einkünfte werden erfasst.
- zweiter Schritt: fiktive Einkünfte werden hinzugerechnet.
- dritter Schritt: zulässige Abzüge werden durchgeführt.
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II. Nachfolgende Darstellung beschäftigt sich mit dem
zweiten SCHRITT: "fiktive Einkünfte werden hinzugerechnet"
Grundsätzlich wird das unterhaltsrelevante Einkommen bestimmt nach Maßgabe der tatsächlichen Einkünfte bereinigt um zulässige Abzüge. Doch in mancher Hinsicht erscheint es zur Bestimmung des richtigen Unterhalts angezeigt, die tatsächlichen Einkünfte um fiktive, dh. theoretische Einkünfte zu ergänzen. Die Gründe dafür sind vielschichtig.
Die wichtigsten Gründe für die Hinzurechung fiktiver Einkünfte zum unterhaltsrelevanten Einkommen sollen hier beispielhaft genannt werden:
1. Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit:
Wenn ein Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit festzustellen ist, kann als Einkommen angesetzt werden, was bei Beachtung der Erwerbsobliegenheit (theoretisch = fiktiv) an Einkommen zu erzielen wäre.
Wird gegen den Unterhaltsverplichteten ein solcher Vorwurf erhoben, können die damit zurechenbaren fiktiven Einkünfte den Bedarf und/oder die Leistungsfähigkeit beeinflussen.
Verstößt der Unterhaltsberechtigte gegen seine Erwerbsobliegenheit, so beeinflusst die Zurechnung von fiktiven Einkünften seine Bedürftigkeit. Für den Unterhaltsberechtigten ergeben sich Erwerbsobliegenheiten aus
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§ 1361 Abs.2 BGB (gilt für den Trennungsunterhalt)
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§ 1574 BGB (gilt für den nachehelichen Unterhalt)
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§ 1602 BGB (gilt für den Verwandtenunterhalt)
Folgende Varianten des Verstosses gegen die Erwerbsobliegenheit können zum Ansatz von fiktiven Einkünften führen:
a) Verstoß gegen die Arbeitspflicht:
Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner sich weigert, eine Arbeit aufzunehmen, obwohl er eine finden könnte und auch körperlich etc. dazu in der Lage wäre.
Hierher gehören auch die Fälle, in denen der Arbeitslose sich nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht, obwohl eine reale Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Zur realen Beschäftigungsmöglichkeit als Bedingung für die Zurechnung von fiktivem Einkommen, siehe dazu ausführlich BGH v. 21.09.2011 - XII ZR 121/09.
b) selbst verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes:
Wer seinen Arbeitsplatz mutwillig aufgibt oder durch eigenes Verschulden verloren hat, wird im Unterhaltsrecht so behandelt, als hätte er weiterhin diese Einkünfte aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis. Auf „arbeitslos machen" nützt nichts. Das ehemalige Einkommen wird fiktiv hinzugerechnet.
c) Unterlassene Nutzung steuerlicher Vorteile:
Wer es unterlässt seine Steuerlast in zumutbarer Weise zu reduzieren, dessen Einkommen wird fiktiv unter Berücksichtigung des zumutbaren Steuervorteils ermittelt. Wer z.B. die Steuerklasse 5 wählt, obwohl er die Steuerklasse 4 haben könnte, der wird so behandelt, als hätte er wirklich die Steuerklasse 4. Hierher gehört auch die Pflicht, beim Ehegattenunterhalt das "begrenzte Realsplittinq" wahrzunehmen.
d) Pflicht zur gewinnbringenden Vermögensanlage:
Vermögenserträge, die möglich sind, sind auch zu realisieren. Wer größere Geldbeträge nicht zur Bank bringt und zu Hause aufbewahrt, dem werden mögliche Zinserträge fiktiv zugerechnet. Wer eine vermietbare Wohnung ohne rechtfertigenden Grund nicht vermietet, dem wird die mögliche Nettomiete als fiktives Einkommen angerechnet (vgl. OLG Jena, NJW-RR 2010, 727).
Diese Pflicht zur Vermögensanlage bzw. angemessener Vermögensverwertung gilt uneingeschränkt nur für den Unterhaltsberechtigten. Unterhaltsschuldner müssen ihr Vermögen ertragreich anlegen, wenn andernfalls der Mindestunterhalt beim Kindesunterhalt nicht gezahlt werden kann. Für den Ehegattenunterhalt gilt das Gleiche, wenn andernfalls der eheangemessene Unterhalt an den Ehegatten nicht gezahlt werden kann.
e) Auch der Fall, dass der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammenlebt, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und diesem den Haushalt führt, gehört in die Rubrik Anrechnung von fiktivem Einkommen. Die Haushaltsführung wird als (fiktives) Einkommen mit etwa 400 Euro pro Monat berücksichtigt.
2. Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber Kindern.
Nach § 1603 Abs.2 BGB trifft Eltern von minderjährigen oder diesen gleichgestellten Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und Mittelverwendung. Kommt der barunterhaltspflichtige Elternteil dieser Pflicht nicht nach, so kommt es durch Zurechnung fiktiver Einkünfte zu einer rechnerisch höheren Leistungsfähigkeit. Näheres zum Thema "fiktive Einkünfte und Kindesunterhalt" siehe "Unterhalt für Minderjährige".
3. Wohnvorteil wegen mietfreien Wohnen im Eigenheim
Mietfreies Wohnen führt zur Hinzurechnung eines Wohnvorteils als fiktives Einkommen.
Näheres dazu unter "Eigenheim - Wohnvorteil"
4. Bestimmung der Höhe des fiktiven Einkommens:
Was im Rahmen der Höhe des fiktiven Einkommens angesetzt werden kann, ist ebenfalls stark einzelfallbezogen. Von manchen Gerichte werden für die fiktive Gehaltsermittlung Übersichten aus dem Internet herangezogen (http://www.lohnspiegel.de/main bzw. www.boeckler.de). Das vorehezeitliche Einkommen ist in den Versicherungsverläufen der Rentenversicherungsträger meist dokumentiert. Tarifverträge und Daten des Statistischen Bundesamt bieten ebenfalls Material für eine seriöse Schätzung.
Ein Beispiel für die Berechnung fiktiven Einkommens eines Arbeiters ohne anerkannte Berufsausbildung bietet OLG Stuttgart v. 14.02.2006 - 17 UF 247/05.
