Härtefall-Scheidung

Härtefall?
Härtefall?

 

Systematischer STANDORT:

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I. Scheidung ohne Trennungsphase:

 

Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs  in Frage kommen, wenn es für den Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt, eine unzumutbare Härte darstellen würde, das Trennungsjahr abzuwarten. Grundsätzlich zu den Scheidungsvoraussetzungen siehe

SCHEIDUNGSVORAUSSETZUNG - DIE ZERÜTTUNG DER EHE

Den Anlass für die Härtefall-Scheidung muss immer "in der Person des anderen Ehegatten" begründet liegen. Deshalb kann nicht derjenige Ehegatte eine schnelle Scheidung verlangen, weil er selbst mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt.

Das Familiengericht muss sich bei einem  Scheidungsantrag vor Ablauf des ersten Trennungsjahres die Frage stelllen,  ob ein besonnener Dritter bei rationaler Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem unverzüglichen Scheidungsantrag reagieren würde.

Derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, hat deshalb die Gründe im Antrag darzustellen, die für eine unzumutbare Härte sprechen und hat diese auch zu beweisen.

Die Annahme einer unzumutbaren Härte setzt kein Verschulden des anderen Ehegatten voraus. Auch Gründe, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, können einen Härtefall begründen..

Im Folgenden sollen Gründe exemplarisch dargestellt werden, die für eine Härtefall-Scheidung sprechen und solche Gründe, die regelmäßig nicht ausreichen:

 

II. Keine unzumutbare Härte:

 

  • nachlässige Haushaltsführung

  • unbegründete Eifersuchtsszenen

  • einmalig im Affekt erfolgte körperliche Attacke 

 

III. Umstrittene Fälle:

 

  • Unterhaltspflichtverletzungen gegenüber Frau und Kindern.
  • Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehungen

 

IV. unzumutbare Härte:

 

  • Gewalt gegenüber Kindern und der Ehefrau
  • Alkoholismus bei  mehrfachem Scheitern oder Ablehnung von Entziehungskuren
  • Jahrelanger Drogenmissbrauch im Beisein der Kinder
  • Schwerste Beleidigungen, Bedrohungen und Misshandlungen des Anderen insbesondere in Gegenwart der Kinder. 
  • Morddrohungen
  • Aufforderung zu sexuellen Perversionen (z.B. Gruppensex)
  • Ehebrecherische Beziehungen mit hieraus folgender Schwangerschaft (vgl. z.B. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1417)
  • Laufende Beleidigungen und Beschimpfungen in Gegenwart der Kinder
  • Nervenkrankheit, soweit diese nicht vor der Eheschließung bekannt war
  • Eheschließung, um Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen
  • Straftaten gegenüber dem Ehepartner
  • Suizidversuch, soweit der andere Ehegatte nicht mitursächlich für das Verhalten war.

 

Hinweis:

Familiengerichte gehen sehr zurückhaltend mit Härtefall-Scheidungen um. Deshalb muss die gängige Judikatur genau beachtet werden, um nicht einen unbegründeten Scheidungsantrag zu riskieren.

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