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Das Maß des Unterhalts nach Halbteilungsgrundsatz ermitteln
Das Wichtigste in Kürze
- Der Unterhaltsbedarf eines berechtigten Ehegatten wird in der Regel nach dem Halbteilungsgrundsatz ermittelt. Dieser Grundsatz gilt auch für den Unterhalt wegen Kinderbetreuung von nicht miteinander verheirateten Eltern.
- Halbteilungsgrundsatz bedeutet, dass der Bedarf normalerweise der Hälfte des zusammengerechneten Gesamteinkommens der Unterhaltsbeteiligten abzüglich des eigenen Einkommens des unterhaltsberechtigten Partners entspricht. Daraus ergibt sich die Hälfte des Gesamteinkommens als Bedarf pro Unterhaltspflichtigem. Wenn drei Unterhaltspflichtige berücksichtigt werden müssen, spricht man von der Dreiteilungsmethode zur Bedarfsermittlung.
- Entscheidend für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist, welches Einkommen der Unterhaltspflichtige zur Halbteilung berücksichtigen muss. Als Maßstab wird dafür in der Regel das sogenannte real verfügbare Einkommen verwendet. Lediglich gedachtes fiktives Einkommen wird nicht berücksichtigt.
- Dies umfasst alle Arten von Einkünften, nicht nur Lohn und Gehalt, sondern auch Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte, Renten usw.
- Von diesem Einkommen können bestimmte Positionen abgezogen werden (Einkommensbereinigung).
- Ausnahmen von dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Bedarfsbemessung nur dann gerechtfertigt, wenn entweder ein Mindestbedarf besteht oder eine konkrete Bedarfsermittlung aufgrund besonders hoher Einkünfte bei eingeschränkter Verwendung für den Lebensunterhalt erforderlich ist (alternative Bemessungsgrundlagen).
- Da die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs bei Ehegatten- oder Betreuungsunterhalt komplex sein kann, empfiehlt es sich oft, einen Expertenrat von einem Anwalt oder Familienrechtsexperten einzuholen. Kontaktieren Sie uns noch heute.
Eheliche Lebensverhältnisse
Bedarfsermittlung nach Halbteilungsgrundsatz
Sie prüfen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt und sind auf der Prüfungsebene zum Bedarf angelangt. Dass der Halbteilungsgrundsatz bereits den Unterhaltsbedarf, und nicht erst die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Ehegattenunterhalt:
Die Ehe ist unterhaltsrechtlich vom Leitbild einer Art wirtschaftlichen Symbiose der Ehegatten geprägt. Die Vorstellung, dass jeder Ehegatte sein eigenes Einkommen nur für sich verwendet und nicht mit dem Ehepartner teilt, ist dem Unterhaltsrecht fremd. Modell-Vorstellung des Gesetzgebers ist die Grundlage für den sog. Halbteilungsgrundsatz.
Er ist der Grund, warum der Unterhalt bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.1 BGB) sich aus der Hälfte vom Gesamteinkommen der Eheleute abgeleitet wird. Die Hälfte ist die Quote, die zum Bedarf des Ehegatten nach dem Gesamteinkommen der Ehegatten führt.
- Weiterführende Links:
» Bedarf des Ehegatten
» Quotenbedarf: Berechnungsformel & Beispiele zum Halbteilungsgrundsatz
Kinderbetreuungsunterhalt (§ 1615l BGB - § 1570 BGB):
- Bedarfs nach eigender Lebensstellung: Beim Unterhalt nach § 1615l BGB wegen Betreuung eines Kindes aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft gibt es keine ehelichen Lebensverhältnisse. Grundsätzlich wird hier der Bedarf allein nach der Lebensstellung des kinderbetreuenden Elternteils ermittelt.
- Begrenzung durch Halbteilungsgrundsatz: Der BGH hat mit Blick auf die nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotene vergleichende Betrachtung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB mit dem Anspruch wegen Betreuung von Kindern aus der Ehe nach § 1570 BGB festgestellt, dass der grundsätzliche Unterschied entfalle, wenn das verfügbare Einkommen des nach § 1615l Abs. 2 BGB Unterhaltspflichtigen so weit reduziert werde, dass ihm nur so viel verbleibe, wie der Unterhaltsberechtigte zur Verfügung habe (Kernaussage des Halbteilungsgrundsatzes). Dann sei der Anspruch gemäß § 1615l Abs. 2 BGB auch mit dem nach § 1570 BGB vergleichbar.
Es wäre nicht nachvollziehbar, der nicht verheirateten Mutter einen höheren Anspruch zuzuerkennen, als der geschiedenen Mutter auf der Grundlage des für ihren Anspruch maßgeblichen Halbteilungsgrundsatzes zustehe. Die Wahrung des dem Unterhaltspflichtigen zuzugestehenden Selbstbehalts könne die Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen nicht in gleichem Maße sichern, wie es ein durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzter Unterhaltsbedarf vermöge (BGH, Urteil vom 15.12.2004 - XII ZR 121/03).
Verfahrenskostenvorschuss
und Halbteilungsgrundsatz
In der Regel besteht bei durchschnittlichen Einkünften des Pflichtigen wegen des Halbteilungsgrundsatzes keine Leistungsfähigkeit für einen Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs.4 BGB, da die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten bereits im Rahmen des Unterhalts verteilt werden.
Kein Verfahrenskostenvorschuss beim Ehegattenunterhalt nach Quote
(Zitat) "Unabhängig davon, ob (...) tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss [...] leistungsfähig ist, scheidet [...] ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss dennoch aus. Denn eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB würde gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen und entspräche deshalb nicht der Billigkeit."
Anmerkung: Bei der Frage, ob der Halbteilungsgrundsatz gewahrt wird, muss sich der Anspruchsteller auf Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs.4 BGB auch mögliches fiktives eigenes Einkommen zurechnen lassen (so das OLG Düsseldorf).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2016 - 16 WF 59/15
Verfahrenskostenvorschuss und eheangemessener Selbstbehalt
Anmerkung: Wird der Trennungsunterhalt nach Quote bemessen, scheidet ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss in der Regel aus, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen würde.
Verfahrenskostenvorschuss und eheangemessener Selbstbehalt
(Zitat) "Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch gegen den Ast. gegeben wäre, bestehen bei durchschnittlichen Einkünften des Pflichtigen beim Trennungsunterhalt bereits grundsätzliche Bedenken, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu bejahen. Nach dem Gesetz handelt es sich insoweit um einen selbstständigen Unterhaltsanspruch, der neben der laufenden Geldrente zu leisten ist (vgl. näher Gerhardt, FA-FamR, 5. Aufl., 6. Kap., Rdnrn. 338ff.; Wendl/Scholz, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rdnrn. 25f.).
§ 1360a Abs.4 BGB wurde vom Gesetzgeber als Billigkeitsanspruch ausgestaltet. Bei der Leistungsfähigkeit ist dabei nach BGH im Gegensatz zum Kindesunterhalt, bei dem nach § 1603 Abs.1, 2 BGB alle Mittel einzusetzen sind, nicht der notwendige, sondern der angemessene Selbstbehalt zu wahren (BGH, NJW-RR 2004, 1662). Dabei ist aber zu beachten, dass durch den Grundsatz der Halbteilung beim Ehegattenunterhalt dem Pflichtigen nach Zahlung des Unterhalts nur mehr die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verbleibt, damit bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der eheangemessene Selbstbehalt als die andere Hälfte des Bedarfs nicht mehr gewahrt ist, wenn neben der Geldrente noch ein Prozesskostenvorschuss zu zahlen wäre. Es würde auch nicht der Billigkeit entsprechen, dass dem Bedürftigen mit dem Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verbleibt, der Pflichtige aber zusätzlich zu seinen eigenen Prozesskosten auch, die des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur mehr die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat."
Praxistipp
Bei Streitigkeiten zwischen Eheleuten kommt also wegen des Halbteilungsgrundsatzes ein Verfahrenskostenvorschuss in der Regel erst zum Tragen, wenn
- wegen sehr guten Einkommensverhältnissen der Ehegatten eine konkrete Bedarfsrechnung angezeigt ist und damit das Familieneinkommen unterhaltsrechtlich nicht auf die Ehegatten hälftig aufgeteilt ist oder
- der vorschusspflichtige Ehegatte im Gegensatz zum anderen Ehegatten erhebliches unterhaltsrelevantes Vermögen besitzt .