Internationales Unterhaltsrecht

Unterhaltsrecht international
1. Welches nationale Recht findet Anwendung?
Sind nach internationalen Vorschriften deutsche Familiengerichte zuständig, so stellt sich in Fällen des Unterhaltsrechts mit Auslandsbezug die weitere Frage, nach welchem Recht hat der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch?
Die zentrale Norm für die Antwort auf diese Frage war Art. 18 EGBGB. Dieser bestimmte, dass grundsätzlich der gewöhnlileche Aufenthalt des Anspruchstellers darüber entscheidet, welches nationale Recht zur Anwendung kommt.
seit dem 18.06.2011 wurde Art. 18 EGBGB ersetzt durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts.
Dieses Gesetz regelt nun Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Unterhaltsverordnung) in der EU (Ausnahme Dänemark).
Dieses neue Gesetz enthält keine Regelung über das anzuwendende Unterhaltsstatut, sondern verweist in Art. 15 auf das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass weiter grundsätzlich an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten angeknüpft wird (siehe dort § 3).
2. Bedarf und Kaufkraft im Ausland
a) Seit Einführung des Euro zu Beginn des Jahres 2002 gibt es in zwölf Ländern Europas die selbe Währung. Dies bedeutet aber nicht, dass die Kaufkraft in jedem Land gleich ist. Bereits 1987 hat der BGH (IVb ZR 41/86) entscheiden , dass im grenzüberschreitenden Unterhaltsrecht die unterschiedliche Kaufkraft im Land des Unterhaltsbedürftigen zum Land des Unterhaltspflichtigen bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen ist. Der Bedarf wird von der sog. Verbrauchergeldparität beeinflusst. Damit wird der Unterschied, wieviel Geld aufzuwenden ist, um eine vergleichbare Menge an Gütern in verschiedenen Ländern zu kaufen, zum Ausdruck gebracht.
Dazu der BGH vom 01.04.1987 - IVb ZR 41/86 (Unterhaltsberechtigte in Polen, Unterhaltsplichtiger in Deutschland)
(Zitat) "Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, so sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs die Geldbeträge maßgebend, die er an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten"
b) Zur Bedarfsermittlung
unter Berücksichtigung der Verbrauchergeldparität wird nach folgenden Schritten vorgegangen:
- 1. Schritt: Unterhalt wird bestimmt, als würden die Parteien im selben Land leben.
- 2. Schritt: die Verbrauchergeldparität wird aus den Daten des statischtischen Bundesamtes abgelesen.
- 3. Schritt: der festgestellte Prozentsatz des Unterschieds der Kaufkraft wird halbiert. Nach diesem Faktor verändert sich die Unterhaltszahlung.
3. Überlick zum Unterhaltsrecht in der EU:
Einen guten Überblick zum Unterhaltsrecht der jeweiligen Mitgliedstaaten in der EU bietet das
für Zivil- und Handelssachen der Europäischen Kommission.
4. Einzelne Themen:
Hier finden Sie Näheres zu folgenden Themen:
- nach österreichischem Recht
- nach polnischem Recht,
