Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Vergütung von anwaltlichen Beratungen ist für den Rechtssuchenden nicht ganz einfach zu verstehen. Es wird zwischen dem Begriff -> "Beratung" und -> "Erstberatung" differenziert. Die "Erstberatung" ist ein juristischer Kunstbegriff. Die Beratung ist das, was die meisten Klienten auch im Alltag unter einer Beratung verstehen. Mehr zu den jeweiligen Definitionen erfahren Sie -> HIER ... Wenn danach geklärt ist, welche Beratungstätigkeit vom Anwalt erwartet wird, kann die dafür richtige Vergütung ermittelt werden:
- Für eine -> Erstberatung betragen die Anwaltgebühren höchstens 190,- € netto (§ 34 Abs.1 S.3 3.Hs. RVG) zzgl. 20,- € Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und MwSt, d.h. insgesamt 249,90 €. Dies ergibt sich aus § -> 34 Abs.1 S.3 3. Hs RVG.
- Für eine -> Beratung von Verbrauchern betragen die Anwaltsgebühren höchstens 250,- € netto (§ 34 Abs.1 S.3 1.Hs. RVG) zzgl. 20,- € Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und MwSt.
Checken Sie den Anwalt Ihrer Wahl, bevor Sie sich endgültig entscheiden, im Rahmen eines -> ersten Beratungsgesprächs. Wenn er die notwendige Fachkompetenz besitzt, um Sie "gut beraten" durch die Trennungsphase und das folgende -> Scheidungsverfahren zu begleiten, dann muss er im Beratungsgespräch auf wichtige praxisrelevante Fragen ad hoc eine zufriedenstellende Antwort geben können. Wenn nicht: "Finger weg!" Einen Katalog von möglichen -> Musterfragen finden Sie -> HIER... Notieren Sie sich im Vorfeld Ihre Fragen schriftlich, auf die Sie eine Antwort wünschen. Notieren Sie - zumindest stichwortartig - die Antworten des Beraters. Prüfen Sie mit unseren Informationen Online, ob die Antwort stimmt. Mehr dazu beim -> ANWALTSCHECK.
Was "Beratung" bedeutet, ist in § -> 34 Abs.1 S.1 RVG legal definiert. Jede außergerichtliche Anwaltstätigkeit, die über ein -> Erstberatungsgespräch hinausgeht, aber noch keine außergerichtliche Vertretung gegenüber der Gegenseite oder Geschäftsbesorgung ist, ist eine Beratung im Sinne des § -> 34 Abs.1 S.1 RVG. Die meisten gewünschten Beratungen gehen über den Rahmen eines Erstberatungsgesprächs oder über den Rahmen einer (bloßen) Beratung hinaus. Dies gilt insbesondere für -> Unterhaltsberechnungen. Folgt im Anschluss an ein Erstberatungsgespräch bzw. Beratung eine anwaltliche Vertretung gegenüber der Gegenseite oder eine sonstige Geschäftsbesorgung, so werden die -> Beratungskosten auf die dann entstehende Geschäftsgebühr angerechnet. Den Weg zur -> Beratung finden Sie -> HIER...
Die Kosten für ein Erstberatungsgespräch betragen höchsten 249,90 € soweit keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird (mehr dazu -> HIER ...). Das Verbot der Gebührenunterschreitung in § 49b Abs. 1 BRAO gilt nicht für die Erstberatung. Es kann seit BGH, Urteil v. 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 42/16 sogar eine kostenlose Erstberatung angeboten werden. Davon mach wir keinen Gebrauch. Wie der Name schon sagt, verfolgt das erste Beratungsgespräch das Ziel einer ersten mündlichen Einschätzung der Angelegenheit (-> Kosten der Erstberatung). Im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs kann seriöser Weise nicht die schnelle und vollständige Lösung Ihres Problems geleistet werden. Ebenso wenig umfasst das Erstberatungsgespräch die Abfassung von Schreiben, die schriftliche Niederlegung der Antworten, Telefonate mit der Gegenseite oder die Prüfung von Prozessaussichten usw. Den größten Gewinn bieten Ihnen Erstberatungsgespräche beim Anwalt, wenn Sie im Vorfeld Ihre Fragen schriftlich notieren, damit der Anwalt hierauf gezielter eingehen kann und muss.
Hinweis: Die meisten gewünschen Beratungsgespräche gehen über den Rahmen einer Erstberatung hinaus und führen damit zu höheren -> Anwaltskosten als bei einem Erstberatungsgespräch. Mehr zum Erstberatungsgespräch und der Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung: BGH, Urteil v. 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 42/16
Die -> Anwaltskosten für individuelle -> professionelle Berechnungen (z.B. Unterhaltsberechnungen, Zugewinnausgleichsermittlung, sonstige Entschädigungen wegen Vermögensauseinandersetzung) ermitteln wir in der Regel nach den -> gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Davon kann über Honorarvereinbarungen abgewichen werden (§ 3a RVG). Wir machen von Honorarvereinbarungen Gebrauch, wenn Umfang und/oder Schwierigkeit des Auftrags in keinem angemessenen Verhältnis zur gesetzlich vorgesehenen Vergütung stehen. Wir informieren Sie stets im Vorfeld einer Mandatserteilung über die voraussichtlichen (kalkulierten) Kosten (-> Kostenvorschlag). Wird der Auftrag erteilt eine -> individuelle Unterhaltsberechnung durchzuführen, ist dies keine Beratung mehr (-> Was ist eine "Beratung"?), sondern eine Geschäftsbesorgung.
(1) In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. (...)
(2) Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet (…).
Der Jahresbetrag des für die Zukunft geforderten zzgl. des Betrags des für die Vergangenheit rückständigen Unterhalts ist als Gegenstandswert und damit als Bemessungsgrundlage für die anfallen Anwaltsgebühren maßgebend. Für verschiedene Verfahrensabschnitte fallen unterschiedliche Gebühren an.
Eine -> anwaltliche Vertretung ist immer dann gegeben, wenn wir für Sie nach außen - gegenüber der Gegenseite - anwaltlich auftreten. Dafür wird eine auf uns lautende -> Vollmacht benötigt. In dieser wird der Gegenstand der Vertretung angegeben. Ein familienrechtliches Mandat kann aus mehreren Angelegenheiten und Gegenständen bestehen (vgl. -> Scheidungsverbund & Kosten). Die Gegenstandswerte des FamGKG sind über § -> 23 Abs.1 RVG auch für die Anwaltsgebühren nach RVG maßgebend. Hier eine beispielhafte Auswahl von Gegenstandswerten:
Eine ausführliche Darstellung sämtlicher Fall-Varianten mit Bezug auf die jeweiligen Verfahrenskosten für -> familiengerichtliche Verfahren würde hier den Rahmen sprengen. Weitere Hinweise und Informationen erhalten Sie unter den angegebenen -> Links. Informationen zu den Verfahrenskosten einer Scheidung erhalten Sie beim Thema -> Scheidungskosten. Gerne erteilen wir Ihnen im Rahmen von Mandatsanfragen konkrete Auskunft zu den voraussichtlichen Verfahrenskosten. Mehr Informationen zu unserem -> Beratungsangebot finden Sie -> HIER.... Auf Wunsch erhalten Sie vor Mandatserteilung einen Kostenvorschlag zu den voraussichtlichen Kosten, soweit der Verlauf der Auseinandersetzung zu überblicken ist. Bei Fragen dazu -> Telefonservice ...
Nach § 81 FamFG kann das Familiengericht die Kosten eines familiengerichtlichen Verfahrens (= Anwaltskosten, Gerichtskosten, Parteiauslagen) nach billigem Ermessen auf die Beteiligten verteilen. Diese Vorschrift gilt aber nicht für alle famillienrechtlichen Angelegenheiten. Insbesondere Rechtstreitigkeiten, bei denen ums Geld gestritten wird, (z.B. Unterhaltssachen und Güterrechtssachen) und die sog. Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) sind, gilt § 81 FamFG nicht. Vielmehr gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften der ZPO, auf die § 113 FamFG verweist. Dies hat Konsequenzen für die Kostentragungspflicht und Kostenverteilung zwischen den Beteiligten. Die Kosten werden in ZPO-Verfahren grundsätzlich nach Maßgabe des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt (§ 91 ZPO). Eine Kostenentscheidung der Familiengerichts nach billigem Ermessen (§ 81 FamFG) gibt es in Familienstreitsachen nach § 112 FamFG nicht. Wird also Unterhalt gerichtlich geltend gemacht, so sind die Verfahrenskosten genauso zu tragen, wie bei einer ganz normalen zivilrechtlichen Streitigkeit: Der Unterliegende trägt die Kosten des Verfahrens (§ 91 ZPO -> Thema "Erstattungsfähige Verfahrenskosten"). In Ausnahmefällen kann bei einer Unterhaltsklage von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn der auf Unterhalt Verklagte mangels Auskünfte zum Einkommen & Vermögen ein Unterhaltsverfahren provoziert hat (-> Thema Klage ohne Auskunft). Zur Verteilung der Kosten eines Scheidungsverfahrens -> HIER ...
Verfahrenskostenhilfe (VHK) ist eine staatliche Unterstützung zu Finanzierung einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Familiengerichten. Sie wird gewährt, soweit man selbst bedürftig ist und nicht anderweitig einen Anspruch auf Verfahrensfinanzierung gegen die Gegenpartei geltend machen kann oder muss
VERFAHRENSKOSTENVORSCHUSSBevor VKH beansprucht werden kann, ist zu klären, ob vorrangig ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegen einen Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden muss. Mehr dazu -> HIER.
RECHTSCHUTZVERSICHERUNGIn der Regel bieten die Rechtschutzversicherer in familienrechtlichen Angelegenheiten nur einen Erstbeartungsrechtschutz. Die ARAG bietet dem gegenüber einen Ehe-Rechtschutz wegen Getrenntlebens, Scheidung oder Scheidungsfolgesachen an -> HIER...