Leistungsfähigkeit

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Jeder Unterhaltsanspruch folgt dem System der fünf Prüfungsschritte. Die folgenden Ausführungen betreffen den

 

4. Schritt: Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

 

Leider kommt es vor, dass zwar der Unterhaltsberechtigte eine Bedürftigkeit nach Unterhal aufzuweisen hat, aber der Unterhaltsverpflichtete diesen nicht leisten kann und die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs  nicht zugemutet werden kann. Es fehlt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Kann der Unterhaltsschuldner  nur für seine eigenen Lebensunterhalt sorgen, so hat die eigene Existenzsicherung Vorrang vor der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen. Die Frage dabei ist: was muss dem Unterhalstsschuldner zur Finanzierung seines eigenen Lebensunterhalts verbleiben (= Frage nach dem Selbstbehalt)? 

So gelten nach der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte - für Süddeutschland gelten die sog. süddeutschen Leitlinien - ausgewiesene Selbstbehalte. Diese ergeben, welcher Mindestbetrag vom unterhaltsrelevanten Einkommen dem Unterhaltsverpflichteten monatlich verbleiben muss, damit er mit seinem eigenen Einkommen seinen eigenen Bedarf decken kann. Unterster Selbstbehalt ist das Existenzminimum, auch als Notbedarf bezeichnet, aktuell siehe SüdL, je nachdem ob der Pflichtige erwerbstätig ist.

Bei umfangreichen Unterhaltspflichten gegenüber mehreren Personen kann ein Mangelfall vorliegen, in dem die Rangverhältnisse der jeweiligen Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sind. Welche Unterhalstansprüche in welcher Reihenfolge zu erfüllen sind ergibt sich aus § 1609 BGB. Bei ausgeprägtem Mangel ist auch der Unterhalt der erstrangig Unterhaltsberechtigten gleichmäßig (allerdings nach schwierigen und keinesfalls einheitlichen Berechnungsregeln) zu kürzen.

Die Selbstbehalt-Beträge der Düsseldorfer Tabelle sind unterschiedlich, je nach dem welcher Unterhalt geschuldet wird. Hier folgende Beispiele

  • beim Kindesunterhalt für Minderjährige: 950 €
  • beim Kindesunterhalt für Volljährige: 1.150 € 
  • beim Ehegattenunterhalt: 1.050 €

 Näheres kann den aktuellen Leitlinien entnommen werden.

 

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5.Schritt: Prüfung von Ausschluss und Begrenzung

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