Nachehelicher Unterhalt

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- nach Scheidung - nachehelicher Unterhalt
I. Grundprinzipien:
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Nach rechtskräftiger Scheidung gibt es für den Ex-Partner Unterhalt, wenn ein entsprechender Unterhaltsgrund nach § 1570 bis § 1576 BGB einschlägig ist.
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Aber mit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 wurde der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung wieder in den Vordergrund gerückt. Jeder soll nach der Ehe für seinen Unterhalt selbt sorgen (§ 1569 BGB). Damit soll der Ex-Partner grundsätzlich mit dem auskommen, was er selbst verdienen kann.
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Deshalb soll nach der Scheidung und nach einer Übergangsphase der nachehelichen Solidarität der nacheheliche Unterhaltsanspruch begrenzt werden oder gar befristet werden (§ 1578b BGB).
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Daraus ergibt sich die folgende Anspruchsprüfung nach dem Prinzip der fünf Prüfungsschritte für jeden nachehelichen Unterhalt:
II. Die Anspruchsprüfung
1. Die Anspruchsgrundlagen
Nachehelichen Unterhalt gibt es, wenn man aus in der Ehe angelegten Gründen nicht in der Lage ist nach der Scheidung seinen Unterhaltsbedarf durch Einsatz eigener Arbeitskraft (§ 1577 BGB) zu decken. Die jeweiligen Gründe sind in gesonderten Unterhaltstatbeständen geregelt. Dies sind
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der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB
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der Unterhalt wegen Alter nach § 1571 BGB
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der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572
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der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs.1 BGB
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der Aufstockungsunterhalt nach 1573 Abs.2 BGB
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der Ausbildungsunterhalt des Ehegatten nach § 1574 BGB
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der Unterhalt aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB
2. Der Bedarf
Der Umfang eines Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Bedarf. Beim Ehegattenunterhalt richtet sich der Bedarf nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten (§ 1578 BGB), an denen grundsätzlich nach der Leitvorstellung des Gesetzgebers beide Eheleute jeweils gleichen Anteil haben (Halbteilungsgrundsatz). Aber wie bewertet man die ehelichen Lebensverhältnisse? Am einfachsten ist es, wenn man die ehelichen Verhältnisse anhand der Einkommensverhältnisse der Eheleute bewertet, die das Eheleben geprägt haben oder noch prägen (eheprägendes Einkommen). Was Einkommen im Unterhaltsrecht ist und wie es ermittelt wird erfahren Sie hier: "unterhalstrelevantes Einkommen"
a) Schematisch vereinfacht ausgedrückt, bedeutet dies für den Bedarf eines Ehegatten folgendes
der Unterhaltsbedarf des nicht verdienenden Ehepartners bemisst sich nach dem halben Verdienst des anderen Ehepartners. Der nicht verdienende Ehepartner hat hier in Höhe seines vollen Bedarf einen Unterhaltsanspruch.
vereinfachtes Beispiel: Einkommen Ehemann: 1000,-- abzüglich Einkommen Ehefrau: 0,-- ergibt einen Bedarf für jeden Partner von 500,-- (= 1000: 2). Danach verbleiben Ehemann 500,-- und 500,-- hat er an die Ehefrau als Unterhalt abzugeben.
Verdienen beide Ehegatten, so ist der Bedarf für einen Ehegatten die Hälfteanteil am Gesamteinkommen (Halbteilungsgrundsatz) . Ist der Verdienst der Eheleute unterschiedlich hoch, so führt dies im Ergebnis für den geringer verdienenden Ehegatten zu einem Ehegattenunterhaltsanspruch. Die Ermittlung des Bedarfs erfolgt nach der üblichen Differenzmethode. Die Differenzmethode ermittelt den Differenzbetrag, der von einem an den anderen Ehepartner abzugeben ist, damit im Ergebnis jeder Ehegatte mit einen gleich hohen Anteil an den Lebensverhältnissen teilnimmt.
vereinfachtes Beispiel: Einkommen Ehemann 1.000,-- abzüglich Einkommen Ehefrau 500,-- ergibt eine Differenz von 500,--. Für den Ausgleich der Differenz ist die Hälfte davon von dem besser verdienenden Ehegatten an den geringer verdienen Ehegatten abzuführen. Dies stellt den Bedarf dar; hier in Höhe von 250,-- (= 500: 2).
b) Nach der Rechtsprechungspraxis ist die Bedarfsermittlung jedoch viel schwieriger als die vereinfachten Beispiele vermuten lassen:
- Die ehelichen Lebensverhältnisses sind nämlich nicht immer mathematisch exakt zu bestimmen. Schließlich sagt die Rechtsprechung, dass sich die ehelichen Lebensverhältnisse (= Bemessungsgrundlage für den Bedarf) nicht allein an den Barmitteln der Eheleute ablesen lassen, sondern die Gesamtheit aller relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären und ähnlichen Faktoren mitbestimmend ist. Konsequenz dieser Logik ist die unterhaltsrechtliche Behandlung der "Hausfrauenehe". Die Hausfrau erwirtschaftet keine Barmittel. Dennoch ist ihre Tätigkeit fiktiv mit einem Wert zu versehen. Der Wert ist eheprägend und ist damit bei der Bedarfsbestimmung mit zu berücksichtigen. Dabei ist bis heute noch nicht geklärt, welche Werte man für die Hausfrauentätigkeit für die Bedarfsbemessung zu Grunde legt. Bisher behilft sich der BGH damit, den Wert der Hausfrauentätigkeit gleich zu setzen mit dem tatsächlich erzielten Einkommen der Ehefrau nach der Scheidung (sog. Surrogat-Ansatz des BGH). Es bleibt aber ein Bewertungsproblem, wenn die ehemalige Hausfrau auch nach der Scheidung "Hausfrau" bleibt. Was ist jetzt der Wert-Vergleichs-Maßstab, wenn ein (Surrogat-)Einkommen nach der Scheidung fehlt? Diese Fallgruppe ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Hierher gehören auch die Fälle, wo die ehemalige Hausfrau nach der Trennung nun einem neuen Lebenspartner den Haushalt führt. Der BGH (Urteil v.05.09.2001 - XII ZR 336799) nimmt auch hier an, dass Hausfrauentätigkeit mit einem Wert anzusetzen ist und den Bedarf erhöht. Hier ist die Haushaltsführung für den neuen Lebenspartner zu bewerten, wie wenn man eine bezahlte Tätigkeit als Haushaltshilfe aufnehmen würde.
- Welches Einkommen ist maßgeblich? Die Rechtsprechung nimmt besondere Zu- und Abschläge vor, um dann letztendlich zu einem sog. unterhaltsrelevanten Einkommen zu gelangen (ausführlicher dazu demnächst: Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommen). So werden bei Erwerbseinkommen z.B. nur 90 % des Nettoeinkommens als bedarfsprägend berücksichtigt (unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, Anm.16), weil 10 % als sog. Erwerbstätigkeitsbonus dem verdienenden Ehegatten verbleiben soll, also abgezogen wird.
- Oftmals sind neben dem Einkommen schwierige Bewertungsfragen zu berücksichtigen (z.B. der Wohnwert eines mitfreien Wohnens im Eigenheim, Bestimmung der berufsbedingten Aufwendungen etc.);
- schwierig sind auch exakte Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse, wenn die Einkommensverhältnisse ständig schwanken. Was ist, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen Trennung und Scheidung sich verändern. Problem: nach welchem Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse bemisst sich der Bedarf? Beim Trennungsunterhalt nehmen grundsätzlich beide Partner an allen Veränderungen teil, es sei denn es handelt sich um unerwartet außergewöhnliche Einkommensentwicklungen.
Näheres zum Bedarf bei nachehelichen Unterhalt und nachehelicher Entwicklung: BGH v. 7.12.2011 - XII ZR 151/09.
3. Die Bedürftigkeit:
Solange und soweit der unterhaltsfordernde Ehegatte aus seinen Einnahmen und seinem Vermögen seinen Bedarf decken kann, ist er nicht bedürftig (§ 1577 Abs.1 BGB). Hier geht es um die Frage, inwieweit Einkommen und Vermögen des Unterhaltsberechtigten einzusetzen ist, das noch nicht bei der Bedarfsermittlung nach der Differenzmethode berücksichtigt wurde.
Bedarfsbestimmend sind nur Einnahmen, die ehelichen Lebensverhältnisse prägen. Deshalb werden im Rahmen der Bedürftigkeit nicht eheprägende Einnahmen und Vermögen berücksichtigt, um im Ergebnis eine angemessene Lastenverteilung zwischen Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigten zu erreichen. Maßstab dafür ist § 1577 Abs.2 BGB.
4. Die Leistungsfähigkeit
Demnächst mehr...
5. zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts
