Kind in Österreich - Unterhalt berechnen

Kindesunterhalt berechnen
Kindesunterhalt berechnen

I. Grundwissen:

Lebt das unterhaltsberechtigte Kind in Österreich und der Unterhaltspflichtige in Deutschland, so stellt sich die grundsätzliche Frage, nach welchem nationalen Unterhaltsrecht sich der Barunterhalt für das Kind ermittelt.

Hierzu und weitere grundsätzliche Informationen zu diesem internationalen Thema finden sie hier: Kind in Österreich.

 

II. Berechnung nach österreichischem Unterhaltsrecht:

Die nachfolgenden Ausführungen stellen dar, wie sich der Kindesunterhalt in Österreich ermittelt.

 

1. Die Einflussfaktoren:

Folgende Faktoren nehmen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs:

  • die Lebensverhältnisse
  • Alter des Kindes
  • Bedürfnisse des Kindes
  • Einkommen des Unterhaltspflichtigen (siehe Ziff. 3)
  • weitere Unterhaltspflichten des zahlungspflichtigen Elternteils
  • Familienbeihilfe (Die Familienbeihilfe steht in voller Höhe jenem Elternteil zu, bei dem das noch nicht selbsterhaltungsfähige Kind lebt. Die Familienbeihilfe wird vollständig oder zum Teil auf den Unterhalt angerechnet. Dies hängt von der Unterhaltshöhe ab. Näheres zur Familienbeihilfe in Österreich hier...

 

2. Die Prozentmethode:

Nach österreichischem Unterhaltsrecht richtet sich der Bedarf des Kindes nach Barunterhalt nach Prozentsätzen vom unterhaltsrelevanten Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Ähnlich dem deutschen Recht (Düsseldorfer Tabelle) wird hier nach Altersstufen unterschieden. Folgende Prozentsätze sind maßgebend:

• bis 6 Jahren: 16%
• von 6 Jahren bis 10 Jahren: 18%
• von 10 bis 15 Jahren: 20%
• von 15 Jahren bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit: 22%

Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil gegenüber mehreren Kindern und evtl. dem Ehegatten unterhaltspflichtig, so erfolgen Abzüge von den Prozentsätzen. Nach deutschem Recht werden mehrfache Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt, indem Abschläge durch Einstufung in niedrige Gruppen der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden (vgl. Anmerkung Ziff.1 zur Düsseldorfer Tabelle).

Die Abzugsbeträge lauten wie folgt:

  • 1% für jedes Kind bis 10 Jahre
  • 2% für jedes Kind über 10 Jahren
  • 1 bis 3% je Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener Frau oder neuer Ehegattin

 

3. Die Luxusgrenze:

Die Höhe des Kindesunterhalts wird durch die sog. Luxusgrenze begrenzt. Unabhängig vom weiteren Einkommen wird über der sog. Luxusgrenze kein weiterer Kindesunterhalt zuerkannt, es sei denn es werden konkrete Umstände vorgetragen und bewiesen, die einen konmkreten Bedarf des Kindes über der Luxusgrenze rechtfertigen. Die Luxusgrenze wird regelmäßig zwischen dem 2 fachen bis 2,5 fachen des Regelbedarfssatzes taxiert.

Unter Regelbedarf wird jener Bedarf verstanden, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich regelmäßig an Nahrung, Kleidung, Wohnung und weiterer Bedürfnisse, wie etwa sportliche, kulturelle oder sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat.

  • Bei Kindern im Vorschulalter oder Kindern in der Volksschule (Kind bis 10 Jahre)  wird grundsätzllich bereits beim 2-fachen des Regelbedarfssatzes die Luxusgrenze fixiert.
  • Erst danach ist die Luxusgrenze für das Kind beim 2,0 bis 2,5 fachen des Regelbedarfs zu setzen.
  • vgl. zur Luxusgrenze Oberster Gerichtshof vom 01.09.2010 - 6 Ob 127/10k; Oberster Gerichtshof vom 14.09.2010 - 1 Ob 109/10a. Der Oberste Gerichtshof akzeptiert die Anwendung und Rechtsprechung der Bezirksgerichte zu den Luxusgrenzen, um regelmäßig damit einer Überalimentierung entgegen zuwirken.
  • bei Alimentierung bis zur Luxusgrenze ist die exakte Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen maßgeblich (vgl. Oberster Gerichsthof vom 11.06.2008 - 3 Ob 95/08d). Wird die Unterhaltsverpflichtung bis zur Luxusgrenze vom Unterhaltspflichtigen anerkannt, so kann die Auskunft und Belegung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nicht mehr verlangt werden. Wer darüber hinaus Unterhalt für sein Kind fordert, muss dafür Gründe vortragen. Gibt es solche stichhaltigen Gründe, so kann wiederum bei einer individuellen Einzelfallbetrachtung das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Gesamtabwägung eine Rolle spielen.

 

4. Berechnungsbeispiele:

Unter Berücksichtigung all dieser Grundsätze können nun folgende Berechnungsbeispiele vorgeführt werden:

 1. Beispiel:

monatliches Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 1200,- €
Unterhalt für zwei Kinder: 5 Jahre und 16 Jahre alt
Mutter hat eigenes Einkommen:

Berechnung:


Unterhalt für das 5-jährige Kind: 14% (16% minus 2% da Unterhaltspflicht gegenüber weiterem Kind, über 10 Jahre alt) von 1200,- €: Barunterhaltsanspruch = 168 €
Unterhalt für das 16-jährige Kind: 21% (22%, minus 1% da Unterhaltspflicht gegenüber weiterem Kind unter 10 Jahre alt) von 1200,- €: Barunterhaltsanspruch = 252,- €.

 

2. Beispiel:

monatliches Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen 5000,- €
Unterhalt für zwei Kinder: 5 Jahre und 16 Jahre alt.
Mutter hat eigenes Einkommen:

Berechnung:

Unterhalt für das 5-jährige Kind: 14% (16% minus 2%, da Unterhaltspflicht gegenüber weiterem Kind, über 10 Jahre alt) von 5000,- € = 700,- €.
Der Regelbedarfsatz für diese Altersgruppe beträgt 238,- € (Stand 2012).
Die Luxusgrenze bildet bei Volkschul- oder Vorschulkind € 238 × 2,0 = 476,- €

Der nach der Prozent-Methode errechnete Betrag von € 700,- liegt über dem 2-fachen Regelbedarfssatz (= Luxusgrenze).
Daher ist der Bedarf des Kindes mit 476,- € anzusetzen.
Weiter wird die altersentsprechende Familienbeihilfe angerechnet (hier: 112,70 €, Stand 2012).
Damit ergibt sich ein Barunterhaltsanspruch für das fünfjährige Kind in Höhe von 363,- € pro Monat.


Unterhalt für das 16-jährige Kind: 21% (22% minus 1%, da Unterhaltspflicht gegenüber weiterem Kind, unter 10 Jahre alt) von  5000,- € ergibt € 1050,-.
Der Regelbedarfsatz für diese Altersgruppe beträgt 412,- € (Stand 2012).
Die Luxusgrenze liegt bei Kindern dieser Altersgruppe beim 2,5-fachen Regelbedarfssatz (412 x 2,5 = 1.030,- €).
Wird die altersgemäße Familienbeihilfe voll angerechnet (hier: 130,90,- €, Stand 2012), dann ergibt sich ein Barunterhaltsanspruch für das 16-jährige Kind in Höhe von 899,- € (= 1.030,- € minus 130,90 €).

Hinweise zur Familienbeihilfe: 

Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (kurz: VfGH)  vom 19.06.2002, G7/02, B1285/00 ist die Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt nach einer komplizierten Rechenmethode anrechenbar.

Die Hälfte des Barunterhalts soll steuerlich nach den Grundsätzen des VfGH entlastet werden. Die Formel nach der die Anrechnung der Familienbeihilfe durchgeführt wird ist äußerst kompliziert. Dies liegt an u.a. an den unterschiedlichen Steuerbelastungen der Sonderzahlungen von österreichischen Einkommen. Auch wird eine teilweise Entlastung des Barunterhalts schon durch den Unterhaltsabsetzbetrag erreicht, den der zahlungspflichtige Elternteil beim österreichischen Finanzamt geltend machen kann.

Der Barunterhaltspflichtige ist steuerlich zu entlasten: Dies wird einerseits durch den Unterhaltsabsetzbetrag bewirkt. Diesen können aber deutsche Unterhaltspflichtige nicht geltend machen, da sie ihr Einkommen in Deutschland versteuern.

Sofern dieser nicht ausreicht, ist andererseits die dem betreuenden Elternteil zufließende Familienbeihilfe heranzuziehen, indem der Unterhaltsbetrag entsprechend gekürzt wird. Folgende Formel wird verwendet:

Prozentunterhalt
- (Prozentunterhalt × Grenzsteuersatz × 0,004)
+ Unterhaltsabsetzbetrag

 

 

III. Wollen Sie online den Unterhalt selbt berechnen?


dann klicken Sie hier für den online-Unterhaltsrechner für Österreich

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