Ratgeber - Scheidung

Scheidungsrecht
Scheidungsrecht

Die Ehe wird durch Beschluss des Famliengerichts (§ 116 FamFG) auf Antrag eines  oder beider Ehegatten geschieden (§ 1564 BGB).

Im deutschen Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungsprinzip. D.h. es kommt für die Scheidung nicht darauf an, wer von den Eheleuten „schuld“ ist am Scheitern der Ehe (Schuldprinzip). Statt einem Verschulden ist die Scheidungsreife einer Ehe abhängig von der Annahme des „Scheiterns der Ehe“. Das Gesetzt stellt fest: „eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.“ (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Ehe ist gescheitert (= zerrüttet) , wenn „die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen“ (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Annahme des Scheiterns der Ehe wird mit Ablauf einer gesetzlich vorgegebenen Trennungsphase vermutet (Zerrüttungsprinzip). Nur bei sog. Härtefall-Scheidung nach § 1565 Abs.2 BGB, wird für die Annahme der Zerrüttung nicht auf den der Ablauf einer Trennungsphase abgestellt.

Nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Trennungszeit erfolgt die Scheidung im Rahmen eines Scheidungsprozesses in dem die Scheidungsvoraussetzungen  vom Gericht festgestellt werden müssen.

Im folgenden werden die Punkte behandelt:

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