Scheidungsprozess

Scheidungsprozess
Scheidungsprozess

1. Nach deutschem Recht kann eine Ehe nur durch einen Scheidungs-Beschluss des Famliengerichts (§ 116 FamFG) geschieden werden. Dafür muss einer oder beide Ehegatten durch einen Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen (§ 1564 BGB).

Achtung: der Zeitpunkt des Scheidungsantrag hat Auswirkungen für das weitere Scheidungsverfahren, die für Sie positiv oder negativ sein können. Was sie hier zu beachten haben, lesen Sie auf unserer Seite

      "der Scheidungsantrag"

Weiter müssen die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sein. 


2. Scheidungsantrag und Prozesskostenvorschuss

Grundsätzlich wird der Scheidungsprozess eingeleitet indem der Scheidungsantrag der Gegenpartei zugestellt wird. Dies erfolgt nur dann, wenn ein ausreichender Gerichtskostenvorschuss beim Familiengericht einbezahlt wurde, es sei denn der Antragsteller erhält für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe. Ein solcher Antrag wird regelmäßig zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht. Dazu mehr unter Scheidungskosten.


3. Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht vorbereitet

Nach Zustellung des Scheidungsantrages übersendet das Gericht den Parteien Formulare zur Vorbereitung für die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Mit diesem Instrument sollen die während der Ehe unterschiedlichen Versorgungsanrechte am Ende der Ehe ausgeglichen werden. Der Versorgungsausgleich ist jetzt im VersAusglG geregelt.

Der Versorgungsausgleich ist notwendig mit der Scheidung der Ehe von Amts wegen durchzuführen, es sei denn die Durchführung ist wegen Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG), wegen kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) oder aufgrund Vereinbarung (§ 6 Abs.1 Ziff. 2 VersAuglG)  wurde ausgeschlossen. Auch um zu prüfen, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Auskünfte bei den Versorgungsträgern vom Familiengericht einzuholen (§ 220 FamFG).

In amtlichen Formularvordrucken sind dem Familiengericht Angaben zum Versorgungsträger und zur Art der Versorgung zu machen. Nachdem die Formulare wieder an das Familiengericht zurückgeschickt wurden, werden vom Gericht die jeweiligen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA, LBV, Arbeitgeber) aufgefordert, die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu ermitteln und einen Wert dafür anzugeben. Diese Angaben (§ 5 VersAusglG) bilden dann die Berechnungsgrundlage für den vom Gericht durchzuführenden Versorgungsausgleich.

Dieses hoch komplizierte Verfahren ist tief mit unserem Rentensystem und dem sonstigen Versorgungsrecht (z.B. Betriebsrentengesetz) verwurzelt, was selbst den Familienrichtern in der Anwendung Schwierigkeiten bereiten kann. Vor allem hat hier der Familienrechtsanwalt, ebenso wie der Richter, die Angaben in den Formularen der jeweiligen Rentenversicherungsträger – insbesondere bei Arbeitgebern und sonstigen privaten Trägern – sorgfältig zu überprüfen. Hier werden zu einem hohen Prozentanteil von den privaten Versicherungsträgern der privaten Altersvorsorge Fehler gemacht.

Wenn die Auskünfte der Rentenversicherungsträger dem Gericht vorliegen, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin.

- in Form einer notariellen Vereinbarung im Ehevertrag (§ 1408 Abs.2 BGB) können bereits vor der Scheidung nach Maßgabe der §§ 6 und 8 VersAusglG indivuduelle Regelung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffen werden.

- im Zusammenhang mit dem Scheidungstermin kann vor Gericht  Scheidungsfolgevereinbarung zum Versorgungsausgleich abgeschlossen werden, die gerichtlich protokolliert wird. Im letzten Fall müssen beide Parteien durch Anwälte vertreten sein. Soweit durch Regelung der Eheleute ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, stellt das Familiengericht  dies durch Beschluss fest (§ 224 Abs.3 FamFG).


4. Scheidung und sonstige Folgesachen

Im Scheidungsverfahren geht es nicht nur um die Auflösung der Ehe, sondern auch um Folgesachen (§ 137 Abs. 2 FamFG). Was Folgesagen zur Ehescheidung sind und sein können, ist in § 137 FamFG geregelt. 

Eine davon ist der Versorgungsausgleich, der von Amts wegen stets mit durchgeführt wird (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG) .

Andere Folgesachen werden mit der Ehescheidung nur geregelt, wenn ein Ehegatte sie in den Scheidungsprozess per Antrag einbringt. Will ein Ehegatte nicht ohne Regelung einer Folgesache geschieden werden, dann kann er dies erreichen, indem er rechtzeitig im Verfahren eine Folgesachenentscheidung begehrt. Ein solcher Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Scheidungstermin erfolgen (§ 137 Abs.2 S. 1 FamFG). Ausnahme von der zwei-Wochen-Frist gilt für Kinschaftssachen (§ 137 Abs. 3 FamFG). Dabei kann der Vollzug einer Scheidung unter anderem erheblich blockiert werden, was insbesondere den scheidungswilligen Partner ärgern kann. Es muss also zur Vorbereitung des Scheidungstermins geprüft werden, welche Themenkomplexe ein Ehegatte zusammen mit der Scheidung geregelt wissen will. 

Wird kein Antrag für die Regelung einer Folgesache gestellt, kann und wird die Ehe ohne weitere Regelungen für die Phase nach der Scheidung geschieden. 

Wer für Folgesachen Verfahrenskostenhilfe beanspruchen will, hat diese gesondert zu beantragen. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung erstreckt sich automatisch nur auf die Folgesache Versorgungsausgleich.

5. Ausspruch der Scheidung durch Endbeschluss

Ist die Sache entscheidungsreif, so wird das Gericht in Anwesenheit der Ehegatten den Enbeschluss (§ 38 FamFG) zur Scheidung verkünden. Die Ehegatten können anschließend durch ihre jeweiligen Anwälte erklären, dass sie auf Rechtsmittel verzichten wollen (z.B. Beschwerde). In diesem Fall wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Die Ehe ist wirksam beendet.

Andernfalls ist der Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) abzuwarten. Dies ist der Fall, wenn nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten ist.

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