Scheidungskosten
was kostet das?
Hinweis: zum Thema Verfahrenskostenhilfe hier...
I. Grundwissen:
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Die Kosten für Ihren Scheidungs-Anwalt ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs.1 RVG). Der Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der jeweiligen Gebühren (§ 23 RVG) nach dem Vergütungsverzeichnis.
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Die Kosten an das Familiengericht für das Scheidungsverfahren richten sich ebenfalls nach dem sog. Gegenstandswert (§ 3 FamGKG) und werden nach dem Kostenverzeichnis zum FamGKG erhoben. Diese müssen an die jeweilige Justizkasse als Vorschuss geleistet werden, da ansonsten das Familiengericht den Scheidungsantrag nicht der Gegenseite zustellt (§ 14 FamGKG). Ausnahmen vom Kostenvorschuss für das Familiengericht sind in § 15 FamGKG geregelt. Die häufigste Ausnahme ist der Fall, Sie bekommen Verfahrenskostenhilfe.
II. Gegenstandswert der Scheidung:
Der Gegenstandswert der Scheidung ergibt sich aus § 43 FamGKG. Danach ist der Gegenstandswert grundsätzlich das in drei Monaten erzielte Netto-Einkommen der Eheleute (§ 43 Abs.2 FamFGKG). In § 43 Abs. 1 FamFGKG ist darüber hinaus bestimmt, dass der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen des Familiengerichts zu bestimmen ist. Dies hat nun zur Folge, dass in der Bundesrepublik die Familiengerichte bei der Bestimmung des Verfahrenswertes nicht einheitlich vorgehen. Je nach dem welches Familiengericht für Sie zuständig ist, macht es Abschläge beim Verfahrenswert, wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe existieren, macht Zuschläge, wenn Vermögen vorhanden ist. Dabei wenden manche Familliengerichte beim Vermögen einen Freibetrag an, andere wiederum nicht.
Tipp aus der Praxis:
Rufen Sie bei Ihrem Familiengericht auf der Geschäftsstelle an und fragen nach den Freibeträgen zum Vermögen und mit welchem Prozentsatz das darüber hinaus vorhandene Vermögen beim Gegenstandswert berücksichtigt wird.
Üblicherweise beträgt der Freibetrag beim Vermögen 60.000,-- € pro Ehegatte. Darüber hinaus vorhandene Vermögenswerte werden mit 5 % zum Gegenstandswert addiert.
III. Gegenstandswert des Versorgungsgleichs:
Mit der Scheidung wird als Folgesache grundsätzlich der Versorgungsausgleich mit durchgeführt (§ 134 FamFG). Es sei denn, es handelt sich um eine sog. kurze Ehe (§ 3 Abs.3 VersAusglG). Die Renten- und sonstigen Versorgungsanwartschaften, die in der Ehe gebildet wurden, werden zwischen den Ehegatten geteilt (§ 1 VersAusglG). Der Versorgungsausgleich erhöht den Gegenstandswert der Ehescheidung. Jede einzelne der Versorgung der Ehegatten wird dabei grundsätzlich mit jeweils 10 % aus dem dreifachen geimeinsamen Netto-Einkommen der Ehegatten hinzugerechnet (§ 50 Abs.1 FamGKG).
IV. Scheidungskostenrechner online :
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V. Scheidungskosten und Steuer:
Scheidungskosten sind teilweise im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerlich absetzbar, soweit sie mit der Scheidung selbst und dem Versorgungsausgleich im Zusammenhang entstehen. Dies gilt für die Kosten des Anwalts ebenso, wie für Kosten des Familiengerichts. Nach der grundlegegenden Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 30.6.2005 (AZ: III R 27/04) sind nur solche Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, die zwangsläufig im Scheidungsverbund entstehen.
VI. Weiteres zum Thema Kosten:
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Der Rechtsanwalt verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er sein Mandat kündigt und nicht durch vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst wurde (vgl. BGH vom 29.09.2011 - IX ZR 170/10).
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Mittelgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts ist seit BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10 de facto 1,5.
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Wann gibt es staatliche Hilfe? Verfahrenskostenhilfe?
