Scheidungsvoraussetzung

Scheidungsvoraussetzung
Scheidungsvoraussetzung

Das Gesetzt stellt fest: „eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.“ (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Ehe ist gescheitert (= zerrüttet), wenn „die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen“ (§1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Annahme des Scheiterns der Ehe wird mit Ablauf einer gesetzlich vorgegebenen Trennungsphase vermutet (Zerrüttungsprinzip).

Insgesamt lassen sich vier Fallgruppen unterscheidet, wann von einem Scheitern der Ehe (Zerrüttung) auszugehen ist.

a) Der Standart-Fall: einverständliche Scheidung nach einem Jahr Trennungszeit (§ 1566 Abs. 1 BGB):

Soweit die Eheleute sich über die Scheidung und die Scheidungsfolgen einig sind, muss das Gericht die Zerrüttung nicht mehr prüfen. Es ist möglich im Scheidungstermin übereinstimmend zwischen den Eheparteien einen Trennungszeitpunkt vorzutragen, den dann das Gericht nicht näher überprüft. In der Praxis behaupten darum die Eheleute manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt.

Eine Trennung innerhalb der Ehewohnung lässt sich darstellen, indem man eine Benutzungsvereinbarung zu einzelnen Einrichtungen und Räumen der Wohnung trifft und die Modalitäten für das getrennte Leben unter einem Dach festlegt. Es muss jedenfalls gewährleistet sein, dass niemand mehr für den anderen putzt, wäscht, kocht, einkauft oder sonst eine Dienstleistung für den anderen erbringt.

b) der Härte-Fall: Scheidung bei weniger als ein Jahr (ohne) Trennungszeit (§1565 Abs. 2 BGB):

unter diese Fallgruppe fallen sämtliche Scheidungen, bei denen es für jedermann einsichtig ist, dass auch ohne Trennungsphase der endgültige Zusammenbruch der Ehe offensichtlich ist (Fortführung der Ehe wäre eine unzumutbare Härte: sog. Härtefall-Scheidung). So wenn ein Ehepartner in der Ehe ein Verhältnis zu einem neuen Partner hat (wird nicht von allen Gerichten als Härtegrund anerkannt), der Ehegatte misshandelt, vergewaltigt oder gedemütigt wird.

c) Scheidung nach einem Jahr Trennung

Dies ist heute der Standard-Fall. Die Familliengerichte gehen heute von einer Zerrüttung der Ehe aus, wenn einer der Ehegatten die ehe für endgültig gescheitert hält. Dies ist insbesonder dann gegeben, wenn sich zwischenzeitlich einer der Ehegatten einem neuen Partner zugewendet hat.

Das „Scheitern der Ehe“ wird dann vermutet und reicht aus für eine Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten.

Sollte der andere Ehegatte die "Zerrüttung der Ehe" bestreiten (ein seltener Fall), so müssen hier eventuell Zeugen zum Beweis der Scheidungsvoraussetzungen vernommen werden.

d) Nicht einvernehmliche Scheidung nach drei Jahren Trennungszeit (§ 1566 Abs. 2 BGB):

Auch wenn der andere Ehegatte nachweisen konnte, dass die Ehe bisher noch nicht endgültig zerrütet war, so muss nach drei Jahren Trennungszeit die Ehe auf Antrag einer Partei geschieden werden. Die Ehe wird auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht. Abgesehen von drei Jahren Trennungszeit sind Ehe keine weiteren Beweise mehr erforderlich.

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