Scheidungsantrag

Scheidungsantrag
Scheidungsantrag und nur ein Anwalt?
Der Scheidungsantrag ( § 124 FamFG) muss über einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Es herrscht Anwaltszwang (§ 114 FamFG).
Haben sich die Eheleute über alles Wesentliche außergerichtlich einigen können, kommt aus Kostengründen oft die Scheidung mit nur einem Anwalt in Betracht. Für die wirksame Scheidung genügt, dass nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag mit Hilfe seines Anwalts stellt und der andere Ehegatte (ohne Anwalt) im Scheidungstermin nach persönlicher Anhörung zu den Scheidungsvoraussetzungen (§ 128 FamFG) der Scheidung zustimmt (§ 134 FamFG). Dafür benötigt man keinen Anwalt.
Wo wird der Scheidungsantrag eingereicht?
Welches Familiengericht für Ihren Scheidungsantrag zuständig ist, ergibt sich aus § 122 FamFG.
Wann wird der Scheidungsantrag eingereicht?
1. Dies geschieht regelmäßig wenige Monate vor Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Trennungszeit. Damit regelmäßig ca. 10 Monate nach der Trennung.
2. Achtung: der Zeitpunkt des Scheidungsantrags hat Auswirkungen auf verschiedene Scheidungsfolgesachen:
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Im Versorgungsausgleich kann die Frage der kurzen Ehezeit entscheidend sein. Nach § 3 Abs.1 VersAusglG endet die Ehezeit zum Ende des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. War die Ehezeit nicht mehr als drei Jahre, so findet kein Versorgungsausgleich statt § 3 Abs.3 VersausglG.
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Die Frage, ob Wartezeiten für eine gesetzliche Rente oder Invaliditätsversorgung erfüllt sind, kann gegen die sofortige Einreichung eines Scheidungsantrags sprechen.
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Mit Zustellung des Scheidungsantrags entsehen nach § 1379 Abs.1 BGB für die Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft Auskunftspflichten über das jeweilige Vermögen der Ehegatten.
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Mit Zustellung des Scheidnungsantrags wird der Stichtag des Endvermögens markiert, der für den Zugewinnausgleich maßgebend ist (§ 1384 BGB).
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Mit Scheidungsantrag wird entschieden, ob der Ausgleich der ehebedingte Zuwendungen in der Zugewinnausgleichsberechnung berücksichtigt werden (gehe zu ehebedingte Zuwendungen)
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Es entsteht der Unterhaltsanspruch auf Beiträge zur Altersvorsorge und Invalidität (§ 1361 Abs.1 S.2 BGB)
Die Auswirkungen sind hier nicht vollständig dargestellt. Hier müssen Sie sich von einem Anwalt für Familienrechtfachkundig beraten lassen. Die Hinweise zeigen jedenfalls, dass es prozesstaktisch auf den optimalen Zeitpunkt ankommt. Dieser Zeitpunkt kann nur von einem Fachmann erkannt werden. Die Partei, die sich im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich beraten lässt und nur der Scheidung zustimmt, wird davon in der Regel nichts davon erfahren, welche Rechte sie und damit Geld verschenkt.
