Schulden und unterhaltsrelevantes Einkommen

Schulden und Einkommen
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systematischer Standort: Unterhaltsrecht
- die fünf Prüfungsschritte zum Unterhalt
- 1. Schritt: Anspruchsgrundlage
- 2. Schritt: Bedarf - Einkommen-Schulden
- 3. Schritt: Bedürftigkeit- Einkommen - Schulden
- 4. Schritt: Leistungsfähigkeit - Einkommen -Schulden
- 5. Schritt: Begrenzung
I. Grundwissen:
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Das unterhaltsrelevante Einkommen ist ein wichtiger Begriff und Baustein im System des Unterhaltsrechts. Zum systematischen Standort des Begriffs "Einkommen" im Unterhaltsrecht erfahren sie mehr unter "Einkommen, was davon ist relevant?"
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Erst wenn
mit den richtigen unterhaltsrelevanten Einkommen von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten gefüttert werden, also auch die Schulden korrekt berücksichtigt sind, können annähernd realistische Ergebnisse erwartet werden.
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Die Prüfungsschritte zum unterhaltsrelevanten Einkommen sind:
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erster Schritt: alle tatsächlichen Einkünfte werden erfasst.
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zweiter Schritt: fiktive Einkünfte werden hinzugerechnet.
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dritter Schritt: zulässige Abzüge werden vorgenommen.
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Das Thema "Schulden" ist also dem dritten Schritt zum unterhalstrelevanten Einkommen = "zulässige Abzüge" zuzuordnen.
II. Um welche Schulden ist das Einkommen zu bereinigen?
1. Grundsatz:
Ziff. 10.4. der SüdL besagt allgemein: berücksichtigungswürdige Schulden (Zins, ggf. auch Tilgung) sind abzuziehen. Weitere Hinweise erfolgen in den Leitlinien nicht.
Es kommt für die Bereinigung des Einkommens um die Schulden auf den Anlass und den Einzelfall an. Allein die Aufnahme eines Kredits indiziert nicht schon dessen Notwendigkeit. Es muss für eine Berücksichtigung substantiiert dargelegt werden, welche Anschaffungen hiervon getätigt worden sind und aus welchen Gründen die Aufnahme eines Kredits erforderlich war. Erst dann wird vom Gericht geprüft, ob die Kreditraten abzugsfähig sind. (vgl. z.B. OLG Hamm v. 09.06.2011 - II-6 UF 47/11).
2. Art und Anlass der Schulden?
- Kredite, die anlässlich der Trennung zur Anschaffung neuen Hausrats für die neue Wohnung aufgenommen wurden: regelmäßig nicht abzugsfähig. Darlehen die erst nach der Trennung aufgenommen wurden, werden nicht einkommensmindernd berücksichtigt.
Ausnahmen: Finanzierung eines anlässlich Trennung vorgenommen Umzugs oder der Kauf eines PKW, der notwendig ist, um zum Arbeitsplatz zu gelangen.
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Abzugsfähig sind grundsätzlich nur solche Schulden, die der jetzt unterhaltsverpflichtete Ehepartner vor der Ehe oder während der Ehe im Zusammenwirken (Einverständnis ) mit dem anderen Ehepartner eingegangen ist. Sowohl die monatliche Tilgungs- als auch die Zinsrate vom Einkommen können abgezogen werden, wenn die Raten tatsächlich gezahlt werden.
Haben beide Ehegatten das Darlehen als Gesamtschuldner aufgenommen, aber nur einer kann aus finanziellen Gründen die Raten zurückzahlen, sind diese voll abzugsfähig bei dem der die Raten tatsächlich zahlt.
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Auch beim Kindesunterhalt für Minderjährige sind Schulden des Unterhaltspflichtigen berücksichtigungsfähig. Dazu der
BGH v. 25.10.1995 - XII 247/94, Zitat: (...) Solange der Unterhaltsverpflichtete die Schulden zu tilgen hat und nur über entsprechend geringere Einkünfte verfügen kann, nimmt das minderjährige Kind, dessen Lebensstellung nicht etwa durch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe seiner Eltern festgelegt ist, an dem wirtschaftlich geminderten Lebensstandard teil.
Zu Lebensstandard und Bedarf siehe: hier..
(...) Abzugsfähig sind nicht von vorneherein sämtliche Schulden, die der Unterhaltsverpflichtete zu tilgen hat, sondern nur die unterhaltsrechtlich “berücksichtigungsfähigen” Verbindlichkeiten. Ob und wieweit dieses Merkmal im Einzelfall erfüllt ist, ist nach ständiger Rechtsprechung unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt. (...) Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nicht berufen.
BGH - 06.02.2002 - AZ: XII ZR 20/00:
Aus § 1603 Abs. 1 BGB ergibt sich, daß es nicht schlechthin ausgeschlossen ist, Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(...)
Verbindlichkeiten können aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Zweck, Art und Umfang der Verbindlichkeit sowie Zeitpunkt und Umstände ihrer Entstehung, teilweise oder vollständig bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sein.
- Konsumkredit
Ein Konsumkredit ist ein Darlehen für Konsumgüter wie Fernseher oder dergleichen.
Dient der Kredit dazu , den negativen Saldo eines Girokonto auszugleichen, um die Zinslast für die Überziehung des Girokontos zu senken, geht man von einem Konsumkredit aus (Umschuldung).
Tipp: diese Form der Umschuldung ist dem Unterhalstpfllichtigen regelmäßig zu empfehlen, denn ein negativer Saldo auf dem Girokonto wird im Unterhaltsrecht bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Zins- und Tilgung des Konsumkredits werden berücksichtigt
Bei Konsumkrediten, auf die die o.g. Kriterien zutreffen (vor der Ehe oder mit Zustimmung des Partners eingegangen) sind Zins- und Tilgung auch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens abzugsfähig.
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Kreditfinanzierter Haus- und Wohnungskauf
Wohnen im Eigenheim führt zum einen zum Wohnvorteil und zum anderen u.U. zu Finanzierungsbelastungen.
Wie sich diese Belastungen auf das unterhaltsrelevante Einkommen auswirken, soll im Folgenden dargestellt werden:
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs oder Renovierung einer Immobilie (Immobilienkredite) dienen der Vermögensbildung. Dies trifft jedenfalls für die Tilgungsleistungen zu. Die monatlichen Zinsbelastungen aus Immobilienkrediten sind grundsätzlich abzugsfähig. Die Tilgungsraten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Grund:
würde man die Tilgungen beim Unterhalt bedarfsmindernd berücksichtigen, würde der Unterhaltsberechtigte den Vermögensaufbau des Unterhaltspflichtigen indirekt mitfinanzieren.
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- Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung,
soll ein Ehegatte keine Teilhabe an der Vermögensbildung des anderen Ehegatten haben. Damit sind Tilgungsleistungen auf keinen Fall abzugsfähig.
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- Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
so nimmt jeder Ehegatte an der Vermögensbildung des anderen Ehegatten über das System des Zugewinnausgleichs teil. Dieses System bewirkt, dass an jeder Vermögensbildung von einem der Ehegatten der andere jeweils zur Hälfte parizipiert. Der Zugewinn erfasst solches Vermögen, das bis zur Zustellung des Scheidungsantrags gebildet wurde. Danach gilt gleiches wie bei Gütertrennung.
Konsequenz:
Wenn ein unterhaltspflichtiger Ehepartner bei Zugewinngemeinschaft die Zins- und die Tilgungsleistungen für den Immobilienkredit bezahlt, ist die gesamte monatliche Kreditbelastung beim Unterhaltsschuldner abzugsfähig.
Ab Zustellung des Scheidungsantrags kann der zurückzahlende Ehegatte grundsätzlich nur noch die Zinsen in Abzug bringen. Der andere Ehegatte partizipiert über den Zugewinnausgleich nicht mehr an der Vermögensbildung per Schuldenabbau.
Ausnahme:
Der Unterhaltsberechtigte hat den Vermögensaufbau des Unterhaltspflichtigen zu akzeptieren, soweit er sich im Rahmen des Vermögensaufbaus für eine private Altersvorsorge bewegt. Näheres dazu unter
"Vermögensaufbau als angemessene Altersvorsorge"
Beispiel:
Ein Beispiel für die Berechnung des Unterhalts bei Eigenheim mit Immobilienkredit und Wohnvorteil
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Sind beide Ehepartner Eigentümer des Grundstücks sind. Dann sind auch die Tilgungsraten weiterhin abzugsfähig. Grund: der Schuldenabbau vermehrt - nach wie vor - das Vermögen beider Partner.
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- Kredit zur Finanzierung von scheidungsbedingten Schulden:
Scheidungsbedingte Ausgleichszahlungen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung können Zinszahlungen hierfür aufgenommene Kredite nicht vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgesetzt werden.
