Schulden

Schulden haben in vielerlei Hinsicht Auswirkung bei Trennung und Scheidung und finden bei folgenden Themen Berücksichtigung:

1. Berechnung der Unterhaltsansprüche

Die Höhe eines Unterhaltsanspruchs ist abhängig von der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Schulden können das unterhalstrelevante Einkommen senken. Wann Schulden vom Einkommen abzugsfähig sind, erfahren Sie hier: Schulden und Einkommen)

2. Berechnung des Zugewinns

Schulden zum maßgeblichen Stichtag sind sowohl beim Anfangs- wie beim Endvermögen in die Zugewinnberechnung einzustellen (BGH v. 06.10.2010 - XII ZR 10/09)

3. Gemeinsame Schulden und der Ausgleich über § 426 BGB

der Klassiker:

Die Ehegatten haben bei Trennung gemeinsame Kreditverbindlichkeitenn und sonstige Hauslasten  aus  Eigenheimfinanzierung.

Nach der Trennung zieht ein Ehepartner aus dem Eigenheim aus. Meist verbleibt die Ehefrau mit den Kindern im Haus. Der besser verdienende Ehemann zieht in eine neue Wohnung. Die gemeinsam aufgenommenen Bankkredite für das Eigenheim laufen weiter. Die Bank interssiert die Trennung wenig. Sie muss weiter bedient werden. (Weiteres zu diesem Beispiel siehe auch "Wohnvorteil berechnen")

In der Regel wird das Finanzierungsproblem so gelöst, dass der ausgezogene Ehemann die Schulden allein bedient und im Gegenzug dafür geringeren Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und die Ex-Fau leistet.

Problem?

Zieht in das gemeinsame Eigenheim zu der Ex-Frau ein neuer Lebenspartner, wird der Ex-Mann keine Lust mehr verspühren das "neue Glück" der Ex-Frau mit alleiniger Abzahlung der gemeinsamen Immobilienkredite zu "unterstützen". Er wird sich fragen

muss ich eigentlich weiterhin die Immobilienkredite allein zahlen?

Beratung:

Der Ex-Mann wird von seinem Anwalt erfahren, dass

a) die Zahlung von Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs.3 i.V.m. § 1579 Nr. 2 BGB in Zukunft entfällt, wenn die Frau im Haus mit dem Lebenspartner in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt und

b) er grundsätzlich  einen Erstattungsanspruch gegen die Ex-Frau in Höhe der Hälfte der geleisteten Kreditzahlungen geltend machen kann. Grund: § 426 BGB (= interner Gesamtschuldnerausgleich)

Weiter wird es den Ex-Mann freuen, wenn er hört, dass dies rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Trennung funktioniert.

Dem Erstattungsanspruch kann die Ex-Frau nur entgegenhalten, es sei "anderes bestimmt" (§ 426 BGB) worden. Problem der Ex-Frau: das muss sie beweisen. Sie trägt die Beweislast.

Wie Lösung im Beispielfall letztendlich lauten wird, kann nur unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände des Einzelfalls angegeben werden und bedarf fundierter Kenntnisse der dazu existierenden Rechtsprechung. Siehe z.B.

Der Gang zum Familiengericht wird meist unvermeidlich sein.

Hinweis aus der Praxis:

Es kann nur allen Betroffenen dringend geraten werden, selbst wenn sich vordergründig die Trennung anfangs als problemlos geregelt darstellt, anwaltliche Beratung bei Trennung in Anspruch zu nehmen.

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