Sorgerecht für Vater
Sorgerecht für Vater
Das Privileg der Mutter auf alleiniges Sorgerecht , wenn sie nicht mit dem Vater des gemeinsamen Kindes verheiratet ist und nicht erklärt, dass die Sorge die Eltern gemeinsam übernehmen (Sorgeerklärung), hat das Bundesverfassungsgericht gekippt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420/09 § 1626a Abs. 1 Nr.1 und § 1672 Abs.1 BGB für verfassungswidrig erklärt. Hier zur Pressemitteilung Nr. 57/2010 vom 3. August 2010.
Damit ist der automatische Ausschluss eines Vaters eines nicht ehelichen Kindes vom Sorgerecht, weil die Mutter ihre Zustimmung verweigert, verfassungswidrig. Das BVerfG rügt, dass der Vater nach den §§ 1626a Abs.1 Nr.1 BGB und 1672 Abs.1 BGB keine Möglichkeit hat die Weigerung der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen.
Für unverheiratete Väter kann also jetzt ein Antrag zum Familiengericht auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts in Betracht kommen, auch wenn die Mutter der gemeinsamen Sorge nicht zustimmen will.
Dennoch ist ein solcher Antrag mit Vorsicht zu genießen. Fakt ist, dass der Gesetzgeber auf bisher unabsehbare Zeit keine Ersatzregelung trifft. Ein Gesetzesentwurf ist bisher nicht in Sicht. Der Bundestag findet über diese Thema bisher keine abschließende Verständigung (vgl. dazu www.bundestag.de/presse, Meldung vom 4.08.2011). Zu Beginn des Jahres 2011 hatte die Bundesjustizministerin "Eckpunkt" für die bevorstehende Sorgerechtsreform bekannt gegeben. Die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstag hat zur aktuellen Reformdiskussion am 22. Februar seine Stellungnahme abgegeben.
Bis dahin müssen die Familiengerichte nach Vorgabe des BVerfG ihre Entscheidungen fällen. Dies hat bestimmt, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung dem Vater das gemeinsame Sorgerecht einzuräumen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Eine Hürde, die nicht leicht zunehmen ist.
Die Familiengerichte werden bis zur gesetzlichen Neuregelung verstärkt auf eine einvernehmliche Regelung nach § 156 FamFG hinwirken.
Es liegen auch bereits erste Entscheidungen vor:
OLG Rostock, Beschl. v. 11.02.2011 - 10 WF 39/11 (FamRB 2011, 336): das Gericht betont, folgende Voraussetzungen
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tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern
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Mindestmaß an Übereinstimmung
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Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft
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Darlegungslast trifftt den Vater, dass gemeinsames Sorgerecht dem Kindswohl am besten entspricht und dass die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind. Nur ein Wettern und Zeichnung eines schlechten Bildes zum Verhalten der Mutter wird nicht zum Erfolg führen.
Aus unserer Praxis: In unserer Kanzlei betreuten wir bis zum 06.12.2011 ein ähnliches Verfahren. Die Gegenseite hatte den Antrag des Vaters auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts zurückgenommen. Offenbar konnten die Anforderungen an die Darlegung zur Begründung, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindswohl am besten entspricht nicht erfüllt werden. In unserem Fall wurde der Kindsvater damit konfrontiert, Bilder der 5 jährigen Tochter ohne Zustimmung der Mutter in facebook veröffentlicht zu haben. Weiter war ein Suizidversuch des Vaters während seines Aufenthalts in einer Justizvollzugsanstalt wegen Diebstahl ein Thema. Im übrigen lebten die Eltern mehr als 400 km voneinander getrennt.
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