Steuer und Trennung

Steuer bei Trennung
Steuer bei Trennung

 

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Eheleute können die Zusammenveranlagung nach § 26 EStG wählen. Diese wird auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten durchgeführt. Vorteile bestehen für den Ehegatten, der die Lohnsteuerklasse III wählt, da hier sämtliche möglichen Steuer-Freibeträge der gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt werden. Bei der Lohnsteurklasse V werden keine Freibeträge berücksichtigt.

 

Welche Lohnsteuerklassen sind im Jahr der Trennung zu wählen?

Im Jahr der Trennung können die gewohnten Steuerklassen (üblich Steuerklasse III und V) beibehalten werden. Im nächsten Kalenderjahr, das auf das Jahr der Trennung folgt, besteht Pflicht zur Änderung der Steuerklassen auf IV / IV.

 Praxistipp:

Ein "kurzer" Versöhnungsversuch unterbricht steuerrechtlich die Trennung . Familienrechtlich unterbrechen kurze Versöhnungsphasen nicht den Fortlauf der Trennungsphase (Näheres dazu siehe TRENNUNGSPHASE) . Deshalb können kurze Versöhnungsphasen steuerlich dazu führen, dass kein Lohnsteuerklassenwechsel stattfindet, aber gleichzeitig die Trennungsphase im Sinne des Familienrechts fortbesteht. Hierzu sollten Sie  nähere Informationen von Ihrem Steuerberater einholen.

 

Gibt es einen Anspruch auf Beibehaltung der Lohnsteuerklassen im Trennungsjahr?

Auch im Fall einer Trennung hat derjenige, der aus der gemeinsamen Veranlagung Steuervorteile zieht, Anspruch auf Beibehaltung der Lohnsteuerklassen, wie sie während intakter Ehe verteilt und eingerichtet wurden. Der Ehegatte, der hieraus Nachteile erleidet (LStkl. V) hat dabei Anspruch auf Nachteilsausgleich im Innenverhältnis nach § 426 BGB.

 

Ist der Anspruch auf Beibehaltung der Lohnsteuerklassen abhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten?

Ja, aber es besteht ein Anspruch auf Zustimmung zur Beibehaltung der Lohnsteuerklassen im Kalenderjahr der Trennung. Der andere Ehegatte kann die Zustimmung nicht verweigern, wenn er Trennungsunterhalt nach Maßgabe des Netto-Einkommens auf Grundlage der Einkommensteuerklasse III des Pflichtigen und Einkommensteuerklasse V des Berechtigten erhält. In diesem Fall gilt der Steuernachteil des Berechtigten durch die Unterhaltszahlungen als kompensiert.

 

Wenn kein Unterhalt nach Maßgabe der Steuerklassen III/V bezahlt wird, die während intakter Ehe eingerichtet wurden, wie ist es dann?

Dann gibt es keinen Nachteilsausgleich über das Unterhaltsrecht. Soweit dieser Ausgleichsmechanismus fehlt, hat derjenige, der aus der Steuerklassenverteilung benachteiligt ist (Inhaber der Steuerklasse V) gegen den Begünstigten aus der Steuerklassenverteilung (= Inhaber der Steuerklasse III) einen Anspruch auf Ausgleich der  steuerlichen Mehrbelastung gegen den Begünstigten (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2007 - XII ZR 250/04)  

 

Welcher Anteil an den Steuererstattungen steht mir zu?

Der Anteil an der nach der Trennung fälligen Steuerschuld und der sich daraus ergebenden Steuererstattung oder Steuernachzahlung bei zusammen veranlagten Ehegatten richtet sich im Innenverhältnis nach Maßgabe des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten (vgl. BGH vom vom 31.05.2006 - XII ZR 111/03).

Was ist das begrenzte Realsplitting?

Damit wird eine steuerliche Behandlung von Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt) angesprochen, die es erlaubt, diese Unterhaltszahlungen beim Pflichtigen bis zu einer Obergrenze von 13.850,-- € p.a. als Sonderausgaben abzusetzen. Dies führt also zu steuerlichen Vorteilen beim Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltspflichtige kann in seiner Lohnsteuerkarte einen Freibetrag entsprechend dem von ihm geleisteten Unterhalt eintragen lassen oder er füllt die „Anlage U“ zur Einkommensteuererklärung aus, die man über das Finanzamt erhält.

Beim Unterhaltsberechtigten führt dieses zu entsprechenden steuerpflichtigen Einkünften (gemäß § 22 Nr. 1a EStG), also zu steuerlichen Nachteilen. Es gibt noch weiter mögliche Nachteile durch das Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen für die Gewährung von gewissen Leistungen, wie

  • Wohnungsbauprämie

  • Wohnberechtigungsschein

  • beitragsfreie Familienmitversicherung in der Krankenversicherung. Solange der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Arbeitseinkommen von mehr als 400 EUR pro Monat besitzt, bleibt er über die gesetzliche Krankenkasse des Unterhaltspflichtigen in der Trennungsphase kostenlos mitversichert. (näher dazu FamRZ 1994, 1239)

  • Steuerberaterkosten des Unterhaltsberechtigten zur Durchführung des Verfahrens. Nach BFH können diese Kosten nicht als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.

 

Besteht ein Anspruch gegen den Unterhaltsberechtigten auf Zustimmung zu diesem Verfahren?

Ja, aber nur unter dem Vorbehalt der Zusage, dass die Nachteile des Unterhaltsberechtigten ausgeglichen werden (vgl. BGH vom 11.05.2005 - XII ZR 108/02). 

Deshalb ist es gut zu überlegen, ob das begrenzte Realsplittung in der wirtschaftlichen Gesamtbilanz wirklich einen Vorteil bringt. Diese Fragen sind deshalb unbedingt genau mit  einem Steuerberater zu besprechen und zu klären.


Was geschieht mit den Kinderfreibeträgen?


Es gibt seit einigen Jahren nur noch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Wird für das Kind Kindergeld gezahlt, gibt nicht  zusätzlich den Kinderfreibetrag.  Dieses ergebnis wird erreicht, indem das Finanzamt eine Verrechnung durchführt und zwar wie folgt:

Das Finanzamt rechnet  bei der Steuererklärung aus, ob der steuerpflichtige Elternteil mehr als die ihm zustehende Hälfte des Kindergeldes sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag zugewiesen wird. Dies kann bei hohen  Einkünften der Fall sein. Es wird verglichen, was für den Steuerpflichtigen günstiger ist : steht der Steuerpflichtige bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrags besser  als mit dem Kindergeld, wird ihm der  Kinderfreibetrag bewilligt, also die Bemessungsgrundlage der Steuer entsprechend herabgesetzt. Dagegen muss das bereits gezahlte Kindergeld  erstattet werden. Die Erstattung erfolgt in der Weise, dass sich die Steuerlast um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht.

Also hat die Eintragung des Kinderfreibetrags auf der Steuerkarte in den meisten Fällen keine Relevanz.


Eltern, die zusammenleben, steht pro Kind ein Kinderfreibetrag von 304,- Euro monatlich = 3.648,- Euro jährlich zu. Getrennt lebende Eltern erhalten ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, jeweils pro Kind einen Kinderfreibetrag von 154,- Euro monatlich = 1.824,- Euro jährlich. Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil, damit dieser den ganzen Kinderfreibetrag erhält, ist nicht möglich (§ 32 Abs. 6 EStG).

 

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