Trennungsphase

Trennungsphase
Da regelmäßig vor einer Scheidung eine Trennungsphase einzuhalten ist (Ausnahme: Härtefall), ist auch die Zeit der Trennung zu regeln. Hierher gehören die Themen wie:
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Regelung des Kindesunterhalts und Umgang mit dem Kind bei getrennt lebenden Eltern
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Zuweisung ehemals gemeinsamer Ehewohnung und gemeinsamen Hausrat
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Kontakt zum Rechtsanwalt ist vorzubereiten
1. Trennung als entscheidender Vorgang
Abgesehen von Härtefällen ist eine Auflösung der Ehe nach deutschem Recht erst nach dem Einhalten der gesetzlichen Trennungsphase möglich. Wenn beide Ehegatten geschieden sein wollen oder wenn der Trennungszeitpunkt zwischen den Eheleuten außer Streit steht und beide Parteien im Scheidungsprozess zur Trennung das gleiche vortragen, so ist das Erfordernis der Trennung kein Problem mehr. Der Gesetzgeber beschreibt die Scheidungsvoraussetzung „getrennt lebend“ wie folgt (§ 1567 Abs. 1, Satz 1 BGB: „Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.“)
In der Definition erkennt man, dass nicht allein schon das Getrenntleben zur Trennung führt, sondern vielmehr erst dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wurde und nicht mehr hergestellt werden soll, weil dies die Parteien nicht mehr wollen. Für das sichtbare Aufheben der häuslichen Gemeinschaft spricht hauptsächlich, dass die Eheleute getrennte Wohnungen nehmen und dadurch eine ausreichende räumliche Trennung herbeiführen. Allerdings liegt keine Trennung im Sinne der Scheidungsvoraussetzung vor, wenn trotz getrennter Wohnungen die Eheleute noch gegenseitig sich Dienstleistungen erbringen wie etwa Kochen, Wachen, Bügeln oder Einkaufen. Damit wird trotz getrennter Wohnungen eine – wenn auch eingeschränkte – häusliche Gemeinschaft gepflegt.
Die Rechtsprechung hat auch Richtlinien für die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung entwickelt, wonach eine häusliche Gemeinschaft auch dann nicht besteht, wenn die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Die Trennung in einer kleiner Wohnung ist nicht leicht. Selbst in einer großen Wohnung oder in einem Haus gibt es Bereiche, die von allen Bewohnern gemeinschaftlich genutzt werden. Bei einer Scheidung, bei der auch über die Trennungsvoraussetzung als solche gestritten wird, ist ein solcher Umstand eine denkbar unpraktikable Ausgangssituation für eine erfolgreiche Scheidung. Wer sich problemlos scheiden lassen möchte, sollte sich auf das Modell der Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung nicht einlassen.
Hinweis:
Gemeinsame Haushaltskasse ist ein Zeichen häuslicher Gemeinschaft. Bei Trennung sind Geldbeträge zwischen den Eheleuten als Unterhalt zu zahlen und nicht im Rahmen gemeinsamer Haushaltsführung zur Verfügung zu stellen.
Hinweis:
Auch Krankenbetreuer eines kranken Ehepartners kann das Gericht als Zeichen einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft werten.
Neben objektiven Indizien der Trennung, wie räumliche Trennung muss auch die subjektive Ablehnung jeder häuslichen Gemeinschaft zumindest eines Ehepartners erkennbar werden.
Tipp:
Es ist daher ratsam, den Trennungswillen nach außen zu tragen und zwar in Form eines Trennungsbriefes (hier: Muster). Dieser kann von Ihnen selbst oder von Ihrem Rechtsanwalt erstellt werden.
Da die Trennungsphase aber auch Chance und Gelegenheit für Versöhnung bieten soll, hat der Gesetzgeber bestimmt (§ 1567 Abs. 2 BGB: „Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.“)
Mit anderen Worten: Versöhnungsversuche in Maßen machen bereits abgelaufene Zeiträume der gesetzlich einzuhaltenden Trennungsphase nicht zunichte.
Merke:
Das Gericht stellt eine eingehende Prüfung über den Umstand, ob die Trennungsphase auch tatsächlich eingehalten wurde, nur an, wenn hier zwischen den Parteien kräftig gestritten wird. Es erscheint deshalb hier sinnvoll sich auf einen übereinstimmenden Vortrag beider Seiten vor Gericht im Scheidungsprozess zu einigen.
Ein beeindruckendes Beispiel für einen solchen Streit - Trennung, ja oder nein? - bietet das Urteil des BGH v. 30.11.1994 - IV ZR 290/93 (veröffentlicht in FamRZ 1995, 229; NJW 1995, 1082)
2. Die Organisation der Trennung:
siehe dazu: Scheidung und Trennung vorbereiten...
3. Die Unterlagen zur Unterhaltsberechnung:
Näheres dazu hier...
4. Trennung und Einkommensteuer
