Trennungsunterhalt

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Sytematischer Standort
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- in intakter Ehe
- in der Trennungsphase
- nach Scheidung
I. Grundwissen
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Jeder Unterhaltsanspruch folgt dem System der fünf Prüfungsschritte.
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Eheschließung führt zu einer Teilhabe am Lebensstandard in der Ehe.
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In der Trennungsphase werden grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse dem Unterhalstsbedarf zu Grunde gelegt, dh. fortgeführt.
II. Der Unterhalstanspruch nach § 1361 BGB
1. Anspruchsgrundlage:
a) Der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB beginnt erst mit der vollständigen Trennung der Ehepartner (§ 1567 Abs.1 BGB) und endet mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils (Trennungsphase). Bis zur Trennung kann Familienunterhalt gemäß § 1360 S.2 BGB verlangt werden.
Achtung: ein Trennungsunterhalts-Beschluss wirkt nicht für den Zeitraum nach der Scheidung. Wer danach Unterhalt will, muss dies rechtzeitig in Form von Geschiedenenunterhalt ab Scheidung absichern und beim Familiengericht für den Fall der Scheidung als Folgesache beantragen.
b) Mit Einreichung des Scheidungsantrages endet das Prinzip des gemeinsamen Aufbaus der Altersvorsorge. Die Teilhabe an der Altersversorgung des Ehepartners über den Versorgungsausgleich entfällt. Ab Einreichung des Scheidungsantrags kann deshalb als besonderer Fall des Trennungsunterhalts der sog. Vorsorgeunterhalt verlangt werden (§ 1361 Abs.1 Satz 2 BGB). Dies wird vor allem wichtig, wenn nach Scheidungsantrag bis zur Scheidung der Ehe noch Jahre vergehen, weil die Parteien endlos über die Folgesachen streiten. Die Berechnung des Vorsorgeunterhalts erfolgt nach der Rechtsprechung in drei Stufen unter Heranziehung der sog. „Bremer Tabelle“.
c) Ein weiterer besonderer Teil des Trennungsunterhalt ist der Krankenversicherungsunterhalt. An diesen ist immer dann zu denken, wenn keine Mitversicherung beim Ehegatten besteht. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Mitversicherung beim Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung. Bei privaten Krankenversicherungen sind hier weitere Informationen beim Versicherer einzuholen.
2. Ermittlung des Unterhaltsbedarf
a) Grundsätzlich zum Bedarf: hier
b) Vereinfacht ausgedrückt, richtet sich der Bedarf nach den gewohnten ehelichen Verhältnissen. Diese ergeben sich aus dem Familieneinkommen (hier zur Einkommensberechnung), dass der Familie im Monat zur Verfügung steht (= eheleiche Lebensverhältnisse sim Sinne des § 1361 Abs.1 BGB). Die Hälfte des Familieneinkommens ergibt den Bedarf eines Ehegatten.
Hinweis: Sind Kindesunterhaltsansprüche im Spiel, so ist vom unterhaltsrelevanten Einkommen des Kindesunterhaltspflichtigen der jeweilige Zahlbetrag in Abzug zu bringen.
Zur Bedarfsermittlung beispielhaft: OLG Hamm, Beschl. v. 09.06.2011 - 6 UF 47/11
Achtung: nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung erfolgte, ändern sich die Lohnsteuerklassen, da gemeinsame Veranlagung entfällt. Damit ändert sich das jeweilige unterhalstrelevante Einkommen zur Ermittlung des Bedarfs, der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit, da die Steuerabzüge sich verändern. Folge davon ist, dass sich damit der Trennungsunterhalt ändert und an die neuen Verhältnisse angepasst neu zu berechnen ist.
Tipp: Trennungen zum Jahresende sind deshalb nicht anzuraten. Statt sich im Dezember zu trennen, sollte man eine Trennung erst im Januar des Folgejahres vollziehen. Damit können noch für das gesamte Folgejahr die gewohnten Lohnsteuerklassen beibehalten werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Versöhnungversuche dazu führen, dass im Jahr des Versöhnungsversuchs die gemeinsame Veranlagung fortgeführt werden kann.
3. Prüfung der Bedürftigkeit:
Soweit ein Ehegatte mit eigenem Einkommen den Bedarf nicht decken kann, ist er bedürftig und kann vom anderen Ehegatten wegen Bedürftigkeit Trennungsunterhalt verlangen.
Beispiel: M verdient 2.500,- € netto (unterhaltsrelevevantes Einkommen). F verdient 500,-- € unterhaltsrelevantes Einkommen. Die Ehe ist kinderlos. Das monatliche Famillieneinkommen beträgt somit insgesamt 3.000,-- €. Der Bedarf des jeweiligen Ehegatten ist die Hälfte vom Familieneinkommen, d.h. 1.500,-- € (= 3.000,-- € x 1/2), denn jeder Ehegatte hat Anspruch auf hälftige Beteiligung am Familieneinkommen. F kann ihren Bedarf in Höhe von 1.500,-- € mit eigenem Einkommen in Höhe von 500,-- € decken. Damit ist F in Höhe von 1.000,-- € bedürftig. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht danach in Höhe von 1.000,-- €.
Kann F zugemutet werden mehr als 500,-- € Einkommen pro Monat zu verdienen (§ 1361 Abs.2 BGB), so ist diese Erwerbsmöglichkeit bei der Ermittlung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Kann F z.B. nachweislich zumutbar 700,-- €/Monat hinzu verdienen, ist F nur in Höhe von 800,-- € (= 1.500,-- € abzgl. 700,-- €) bedürftig. Damit hat M an F nur 800,-- € an Trennungsunterhalt zu bezahlen. (Näheres zur Erwerbsobliegenheit siehe "Einkommen und Unterhalt" unter Stichwort fiktive Einkünfte).
Hinweis: auch das Zusammenleben in Wohnungsgemeinschaft mit einem leistungsfähigen Partner kann zu Ersparnissen von Wohn- und Haushaltskosten und damit zu einer Minderung der Bedürftigkeit führen. Derartige Synergieeffekte kommen auch beim Zusammenleben mit volljährigen Kindern in Betracht. Der Synergieeffekt wird mit einer Kürzung des ermittelten Bedarfs um 10 % berücksichtigt (vgl. OLG Hamm v. 09.06.2011 - 6 UF 47/11).
4. Prüfung der Leistungsfähigkeit:
Dem Unterhaltsschuldner muss der Selbstbehalt verbleiben. Hier gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt. Er beträgt derzeit nach Düsseldorfer Tabelle 1.050,- €
5. Begrenzung und Ausschluss:
a) Zur Begrenzung und Versagung von Trennungsunterhalt verweist § 1361 Abs.3 BGB auf die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Vorschriften des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB.
b) Nach § 1361 Abs.3, § 1579 Nr.7 BGB kann z.B. der Unterhaltsanspruch verwirkt werden, wenn der Ehepartner während der berufsbedingten Abwesenheit des anderen ein Verhältnis zu einem gemeinsamen Freund aufnimmt und das zuerst geheime Verhältnis selbst nach Aufdeckung offen fortsetzt (OLG Hamm vom 19.07.20011 - 13 UF 3/11)
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