Unterhalt für minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder
Minderjährige Kinder
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I. Grundwissen:
  • Das Prüfungsschema: Jeder Unterhaltsanspruch ermittelt sich nach fünf Prüfungsschritten.

  • Der Anspruch ist gegen beide Eltern gerichtet und beruht allein auf Verwandschaft in gerader Linie.

a) Grundsatz: Barunterhalt und Naturalunterhalt sind gleichwertig:  

Beide Eltern sind zu gleichen Teilen gegenüber dem Minderjährigen zum Unterhalt verpflichtet.
  • Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Pflicht in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes (= Naturalunterhalt),
  • Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt1606 Abs.3 S.2 BGB).
  • § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bestimmt, dass der Elternteil, der den Naturalunterhalt (= Pflege und die Erziehung)  leistet damit in der Regel seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind vollständig erfüllt. Zugleich steht damit fest, dass der andere Elternteil ausschließlich und allein den Barunterhalt schuldet.

b) Ausnahmen: 

aa) Ausnahmsweise schuldet auch der Elternteil Barunterhalt, der bereits Naturalunterhalt leistet und zwar in folgenden Fällen
 
• Nach Trennung der Eltern sorgen weiterhin beide Elternteile für die  Betreuung und Erziehung des Kindes gleichwertig (z.B. sog. Wechselmodell mit je hälftiger Beteiligung am Naturalunterhalt).
• Wenn die Leistungsfähigkeit des kindesbetreuenden Elternteils rechtlich relevant wird (§ 1603 Abs. 2 S. 3 1. Hs BGB). Oft relevant  bei Niedriglohn des nicht betreuenden Elternteils (Hartz IV).
• Wenn ein Mehrbedarf gedeckt werden muss, z.B. wegen Kindergartenbeiträge  oder vergleichbarer Aufwendungen für die Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung. Diese Kosten sind in den Unterhaltstabellen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. (Näheres  zu den Kindergartenbeiträgen und Mehrbedarf: BGH v. 26.11.2008 - XII ZR 65/07)

bb)Was ist, wenn der Elternteil für das Kind Naturalunterhalt leistet und gleichzeitig den Barunterhalt aufbringt -  ohne gesetzlich verpflichtet zu sein - weil  der andere Elternteil den Barunterhalt nicht zahlt ? Dazu Näheres unter "familienrechtlicher Ausgleichsanspruch".

 

II. Die Voraussetzungen für Barunterhalt:

 

 
1. Die Anspruchsgrundlage
 

Verwandte in gerader Linie schulden sich ein Leben lang Unterhalt (§ 1601 BGB). Die Frage  ist nur: in welchem Umfang? Regulative sind die Fragen nach Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.


2. Der Bedarf des minderjährigen Kindes
 
 
a) Grundbedarf an Barunterhalt
 
 
aa) Grundsatz: Orientierung am tatsächlichen Einkommen des Barunterhalstpflichtigen
 
Den Bedarf an Barunterhalt ermitteln die Familiengerichte in der Regel mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes (vgl. SüdL). Maßgebliche Faktoren für den Bedarf sind 

Das Kindergeld wird gemäß § 1612b BGB zur Hälfte bedarfsdeckend angerechnet, wenn ein Elternteil seinen Unterhalt durch Betreuung des Kindes erfüllt. Der letztendliche Zahlbetrag (= Bedarf nach Anrechnung des Kindergeldes) ergibt sich aus den

Kindergeldabzugstabellen.

Die volle Anrechnung des Kindergeldes erfolgt in allen anderen Fällen, § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB.

Zur beispielhaften Berechnung des Kindesunterhalt nach diesen Faktoren verweisen wir auf einen

online-Kindesunterhaltsrechner.

 
bb) Sonderfall: Unterhaltsbedarf nach fiktivem Einkommen:
 
Grundsatz:
 
  • Ein höherer Kindesunterhalt als der Mindestunterhalt kann grundsätzlich nicht mit fiktiv zurechenbaren Einkünften des Barunterhaltspflichtigen begründet werden.
  • Der Mindest-Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist nunmehr in § 1612a BGB geregelt. Zumindest für diesen hat der Barunterhaltspflichtige unter Aufbringung aller zumutbaren Opfer aufzukommen. (vgl. BGH Urteile v. 20. 11. 1996 - XII ZR 70/95 -, FamRZ 1997, 281, 283, für Kindesunterhalt; v. 18. 3. 1992 - XII ZR 23/91 -, FamRZ 1992, 1045, 1047, für Ehegattenunterhalt).

Beispiel: 

Der Vater eines dreijährigen Kindes hat eine Halbtagsstelle, bei der er 1.250,- Euro netto verdient.  Damit kann er den Zahlbetrag des Mindestunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle für 3-jährige Kinder, nämlich 225,- Euro, leisten. Der Selbstbehalt in Höhe von 950 € (vgl. Düsseldorfer Tabelle) bleibt gewahrt. Der Vater ist aber nicht verpflichtet, seine Erwerbsmöglichkeiten aufzustocken, in dem er eine Vollzeitstelle oder eine Nebentätigkeit aufnimmt, um noch mehr Barunterhalt für das Kind zu bezahlen.  

Ausnahme: 

Ein  über den Mindestunterhalt hinausgehender Kindesunterhalt kann ausnahmsweise mit Zurechnung fiktiver Einkünfte begründet werden, wenn der Barunterhaltspflichtige zuvor über einen längeren Zeitraum tatsächlich höhere Einkünfte erzielt hat (Stichwort: Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit führt zu fiktiven Einkünften). Hier muss sich der Unterhaltspflichtige dafür rechtfertigen, warum eine Einkommensreduzierung eingetreten ist. Gelingt ihm das nicht, so wird das ehemalige Einkommensniveau fiktiv als aktuell unterhaltsrelevantes Einkommen bewertet.

Dazu BGH vom 09.07.2003 - XII ZR 83/00,

Leitsätze:
a) Zur Frage der gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft eines Unterhaltspflichtigen zur Sicherung des angemessenen Unterhalts seines minderjährigen Kindes.

b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Unterhaltspflichtigen, der krankheitsbedingt seinen früheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und nunmehr erheblich weniger verdient als zuvor, ein höheres fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden kann (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345).

 

 b) Besondere Bestandteile des Bedarfs:

  • Sonderbedarf nach § 1613 Abs.2 Nr.1 BGB (= unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der bei der laufenden Zahlung des Barunterhalts nicht berücksichtigt wurde).

  • Verfahrenskostenvorschuss; dazu Näheres unter Verfahrenskostenhilfe.

 

3. Die Bedürftigkeit:

 

Der Bedarf besteht nur soweit das Kind nicht in der Lage ist, diesen durch eigenes Einkommen zu decken. Hier sind folgende Fragestellungen zu verorten:

a) Ist das Kind in Höhe des vollen Bedarfs lt. Düsseldorfer Tabelle bedürftig, wenn für den Wohnbedarf des Kindes keine Mietkosten aufzuwenden sind, weil es beim betreuenden Elternteil im Eigenheim wohnt?  
 
  • Trägt der Unterhaltsverpflichtete sämtliche Kosten des Eigenheims, ist in solch einem Fall der Wohnbedarf des Kindes abgedeckt. Deshalb kann zu Gunsten des Barunterhalstpflichtigen der Bedarf lt. Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle angemessen herabgesetzt werden (BGH - 06.02.2002 - AZ: XII ZR 20/00).
 
 
 
b) Wie wird bei einem minderjährigen Auszubildenden die Ausbildungsvergütung beim Barunterhalt berücksichtigt?
 
  • Das vom minderjährigen Kind erzielte Lehrlingsgehalt wird nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90,-- € (Düsseldorfer Tabelle, Ziff. 8) zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. Die anzurechnende Ausbildungsvergütung wird bei Minderjährigen zu gleichen Teilen beim Barunterhalt und dem Naturalunterhalt berücksichtigt.
  • Dies ist beim Volljährigen anders. Hier wird die gesamte Ausbildungsvergütung dem Barunterhalt angerechnet (siehe: Kindesunterhalt für Volljährige)
Berechnungsbeispiel:  
 

Ein 16 jähriges Kind bezieht eine Ausbildungsvergütung von 500,-- € netto/Monat. Der von der Mutter getrennt lebende Vater bezieht ein unterhaltsrelevantes Netto-Einkommen in Höhe von 1.500,-- €. Bevor das Kind die Lehre begonnen hat, bezahlte der Vater nach der Kindergeldabzugstabelle einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von 334,- € nach der dritten Altersstufe. Nachdem der Vater erfahren hat, dass sein Kind in der Ausbildung ein Gehalt von 500,-- € bezieht, möchte er seine Pflicht zur Zahlung von Barunterhalt neu berechnen lassen.

Die Neu-Berechnung sieht nun wie folgt aus:

Ausbildungsvergütung: 500,- €

Mehrbedarf des Azubi: (-) 90,- €

Anzurechnende Ausbildungsvergütung:  410,- €

Auf den Barunterhalt ist davon die Hälfte anzurechnen: (-) 205,- €

Zahlbetrag des Barunterhalts nach Kindergeldanrechnungstabelle:  334,- €
Neu berechneter Barunterhalt (334 – 205) € = 129,- €
 

4. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners:

Näheres zum Begriff "Leistungsfähigkeit" unter "Grundwissen zum Thema Unterhalt"

a) Der Kassiker:

Der Unterhaltsverpflichtete verweigert die Zahlung des Mindest-Barunterhalts an sein minderjähriges Kind und beruft sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit, weil mit Zahlung des Unterhalts auf Grundlage seiner tatsächlichen Einkünfte der sog. Selbstbehalt unterschritten wird. Frage: kann es zur Annahme der Leistungsfähigkeit durch Zurechnung fiktiver Einkünfte kommen?

b) Die gesteigerte Unterhaltsobligenheit (§ 1603 Abs.2 BGB):

Hier ist § 1603 Abs.2 BGB zu beachten (gesteigerte Unterhaltsobliegenheit). Danach muss der Barunterhaltspflichtige alles ihm Zumutbare tun, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Kindesunterhalts sicherzustellen und sein Vermögen einsetzen (§ 1603 Abs.2 S.1 BGB). Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er nach Kräften einen Arbeitsplatz sucht; gefordert werden in der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat.

Wenn danach festgestellt wird, dass der Unterhaltspflichtige vorwerfbar mehr verdienen könnte, als dies tatsächlich der Fall ist (= Verletzung gesteigerter Erwerbspflicht), kann es bei Prüfung der Leistungsfähigkeit zur Zurechnung von fiktiven Einkünften kommen. Die Folge ist, dass somit der Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit wegen Unterschreitung des Selbstbehalts beseitigt wird. Der Unterhaltsschuldner gilt damit im Ergebnis als fiktiv leistungsfähig.

Hierzu Beispiele aus der Rspr.:

BGH vom 03.12.2008 – XII ZR 182/06   zu der Frage der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit  neben  vollschichtiger Tätigkeit wegen § 1603 Abs.2 BGB;

Leitsätze 

 „a) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbare Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
b) Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.“

 

BGH vom 31.05.2000 – XII ZR 119/98 zur Leistungsfähigkeit und fiktive Einkünfte; 
Zitat:"(...) die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, u. U. auch im Wege eines Orts- oder Berufswechsels erreichen könnte. Dabei obliegt ihm aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 II BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft, die es ihm ermöglicht, nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch den angemessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen."(std. Rspr., vgl. Senatsurteile v. 26. 9. 1984 - IVb ZR 17/83 -, FamRZ 1985, 158, 159; 16. 6. 1993 - XII ZR 49/92 -, FamRZ 1993, 1304, 1306; 15. 12. 1993 - XII ZR 172/92 -, FamRZ 1994, 372, 373; 22. 10. 1997 - XII ZR 278/95 -, FamRZ 1998, 357, 359; 17. 3. 1999, a.a.O., S. 844, jeweils m.N.).
 

5. Begrenzung:

Der gesetzliche Kindesunterhalt kann nicht durch Vereinbarung der Eltern begrenzt werden. Möglich ist aber eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern. Danach können Eltern regeln, in welcher Höhe sich die Eltern jeweils an der Erfüllung des vollen gesetzlichen Anspruch des Kindes beteiligen und dem entsprechen den jeweils anderen Elternteil von der Leistung des Barunterhalts freistellen (Näheres dazu vgl. BGH v. 04.03.2009 - XII ZR 18/08).


III. Staatliche Hilfen:  

Sie können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen. Diese staatliche Hilfe wird für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für höchstens 72 Monate gewährt. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) können Sie hier samt Merkblatt herunterladen. Der Antrag ist beim Jugendamt einzureichen.

 
IV. Noch Fragen?
 

Haben Sie  kurze Fragen zum Kindesunterhalt? Rufen Sie an unter:

08362/925920
 

Sie erreichen unmittelbar Rechtsanwalt Dr. Schröck oder Sie hinterlassen auf dem Anrufbeantworter Ihre Rufnummer. Sie werden so bald wie möglich zurückgerufen. Kurze Fragen beantworten wir kostenlos.

 
 
 
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