Unterhalt für minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder
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Das Prüfungsschema: Jeder Unterhaltsanspruch ermittelt sich nach fünf Prüfungsschritten.
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Der Anspruch ist gegen beide Eltern gerichtet und beruht allein auf Verwandschaft in gerader Linie.
a) Grundsatz: Barunterhalt und Naturalunterhalt sind gleichwertig:
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Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Pflicht in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes (= Naturalunterhalt),
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Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt (§ 1606 Abs.3 S.2 BGB).
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§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bestimmt, dass der Elternteil, der den Naturalunterhalt (= Pflege und die Erziehung) leistet damit in der Regel seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind vollständig erfüllt. Zugleich steht damit fest, dass der andere Elternteil ausschließlich und allein den Barunterhalt schuldet.
b) Ausnahmen:
bb)Was ist, wenn der Elternteil für das Kind Naturalunterhalt leistet und gleichzeitig den Barunterhalt aufbringt - ohne gesetzlich verpflichtet zu sein - weil der andere Elternteil den Barunterhalt nicht zahlt ? Dazu Näheres unter "familienrechtlicher Ausgleichsanspruch".
II. Die Voraussetzungen für Barunterhalt:
Verwandte in gerader Linie schulden sich ein Leben lang Unterhalt (§ 1601 BGB). Die Frage ist nur: in welchem Umfang? Regulative sind die Fragen nach Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.
2. Der Bedarf des minderjährigen Kindes
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siehe dazu auch BGH - 06.02.2002 - AZ: XII ZR 20/00.
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das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen (ob und inwieweit beim Kindesunterhalt Schulden des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, erfahren Sie hier)
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das Alter des Kindes
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die Anrechnung des Kindergeldes
Das Kindergeld wird gemäß § 1612b BGB zur Hälfte bedarfsdeckend angerechnet, wenn ein Elternteil seinen Unterhalt durch Betreuung des Kindes erfüllt. Der letztendliche Zahlbetrag (= Bedarf nach Anrechnung des Kindergeldes) ergibt sich aus den
Zur beispielhaften Berechnung des Kindesunterhalt nach diesen Faktoren verweisen wir auf einen
online-Kindesunterhaltsrechner.
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Ein höherer Kindesunterhalt als der Mindestunterhalt kann grundsätzlich nicht mit fiktiv zurechenbaren Einkünften des Barunterhaltspflichtigen begründet werden.
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Der Mindest-Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist nunmehr in § 1612a BGB geregelt. Zumindest für diesen hat der Barunterhaltspflichtige unter Aufbringung aller zumutbaren Opfer aufzukommen. (vgl. BGH Urteile v. 20. 11. 1996 - XII ZR 70/95 -, FamRZ 1997, 281, 283, für Kindesunterhalt; v. 18. 3. 1992 - XII ZR 23/91 -, FamRZ 1992, 1045, 1047, für Ehegattenunterhalt).
Beispiel:
Der Vater eines dreijährigen Kindes hat eine Halbtagsstelle, bei der er 1.250,- Euro netto verdient. Damit kann er den Zahlbetrag des Mindestunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle für 3-jährige Kinder, nämlich 225,- Euro, leisten. Der Selbstbehalt in Höhe von 950 € (vgl. Düsseldorfer Tabelle) bleibt gewahrt. Der Vater ist aber nicht verpflichtet, seine Erwerbsmöglichkeiten aufzustocken, in dem er eine Vollzeitstelle oder eine Nebentätigkeit aufnimmt, um noch mehr Barunterhalt für das Kind zu bezahlen.
Ausnahme:
Dazu BGH vom 09.07.2003 - XII ZR 83/00,
b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Unterhaltspflichtigen, der krankheitsbedingt seinen früheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und nunmehr erheblich weniger verdient als zuvor, ein höheres fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden kann (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345).
b) Besondere Bestandteile des Bedarfs:
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Sonderbedarf nach § 1613 Abs.2 Nr.1 BGB (= unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der bei der laufenden Zahlung des Barunterhalts nicht berücksichtigt wurde).
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Verfahrenskostenvorschuss; dazu Näheres unter Verfahrenskostenhilfe.
3. Die Bedürftigkeit:
Der Bedarf besteht nur soweit das Kind nicht in der Lage ist, diesen durch eigenes Einkommen zu decken. Hier sind folgende Fragestellungen zu verorten:
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Trägt der Unterhaltsverpflichtete sämtliche Kosten des Eigenheims, ist in solch einem Fall der Wohnbedarf des Kindes abgedeckt. Deshalb kann zu Gunsten des Barunterhalstpflichtigen der Bedarf lt. Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle angemessen herabgesetzt werden (BGH - 06.02.2002 - AZ: XII ZR 20/00).
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Das vom minderjährigen Kind erzielte Lehrlingsgehalt wird nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90,-- € (Düsseldorfer Tabelle, Ziff. 8) zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. Die anzurechnende Ausbildungsvergütung wird bei Minderjährigen zu gleichen Teilen beim Barunterhalt und dem Naturalunterhalt berücksichtigt.
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Dies ist beim Volljährigen anders. Hier wird die gesamte Ausbildungsvergütung dem Barunterhalt angerechnet (siehe: Kindesunterhalt für Volljährige)
Ein 16 jähriges Kind bezieht eine Ausbildungsvergütung von 500,-- € netto/Monat. Der von der Mutter getrennt lebende Vater bezieht ein unterhaltsrelevantes Netto-Einkommen in Höhe von 1.500,-- €. Bevor das Kind die Lehre begonnen hat, bezahlte der Vater nach der Kindergeldabzugstabelle einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von 334,- € nach der dritten Altersstufe. Nachdem der Vater erfahren hat, dass sein Kind in der Ausbildung ein Gehalt von 500,-- € bezieht, möchte er seine Pflicht zur Zahlung von Barunterhalt neu berechnen lassen.
Die Neu-Berechnung sieht nun wie folgt aus:
Ausbildungsvergütung: 500,- €
Mehrbedarf des Azubi: (-) 90,- €
Anzurechnende Ausbildungsvergütung: 410,- €
Auf den Barunterhalt ist davon die Hälfte anzurechnen: (-) 205,- €
4. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners:
Näheres zum Begriff "Leistungsfähigkeit" unter "Grundwissen zum Thema Unterhalt"
a) Der Kassiker:
Der Unterhaltsverpflichtete verweigert die Zahlung des Mindest-Barunterhalts an sein minderjähriges Kind und beruft sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit, weil mit Zahlung des Unterhalts auf Grundlage seiner tatsächlichen Einkünfte der sog. Selbstbehalt unterschritten wird. Frage: kann es zur Annahme der Leistungsfähigkeit durch Zurechnung fiktiver Einkünfte kommen?
b) Die gesteigerte Unterhaltsobligenheit (§ 1603 Abs.2 BGB):
Hier ist § 1603 Abs.2 BGB zu beachten (gesteigerte Unterhaltsobliegenheit). Danach muss der Barunterhaltspflichtige alles ihm Zumutbare tun, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Kindesunterhalts sicherzustellen und sein Vermögen einsetzen (§ 1603 Abs.2 S.1 BGB). Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er nach Kräften einen Arbeitsplatz sucht; gefordert werden in der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat.
Hierzu Beispiele aus der Rspr.:
BGH vom 03.12.2008 – XII ZR 182/06 – zu der Frage der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit neben vollschichtiger Tätigkeit wegen § 1603 Abs.2 BGB;
Leitsätze
5. Begrenzung:
Der gesetzliche Kindesunterhalt kann nicht durch Vereinbarung der Eltern begrenzt werden. Möglich ist aber eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern. Danach können Eltern regeln, in welcher Höhe sich die Eltern jeweils an der Erfüllung des vollen gesetzlichen Anspruch des Kindes beteiligen und dem entsprechen den jeweils anderen Elternteil von der Leistung des Barunterhalts freistellen (Näheres dazu vgl. BGH v. 04.03.2009 - XII ZR 18/08).
III. Staatliche Hilfen:
Sie können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen. Diese staatliche Hilfe wird für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für höchstens 72 Monate gewährt. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) können Sie hier samt Merkblatt herunterladen. Der Antrag ist beim Jugendamt einzureichen.
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