Unterhalt ermitteln
nach Maßgabe des Einkommens der Beteiligten

    • Bemessungsgrundlage
      zur Unterhaltsermittlung

      Ein > Unterhaltsanspruch muss rechnerisch ermittelt werden. Zu beziffern sind im > Prüfungsschema die Prüfungsebenen > Bedarf, > Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die > Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Zentraler Bestandteil und wichtigste > Bemessungsgrundlage hierbei ist die Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens aller Beteiligten. Das erweist sich als eine komplexe und schwer zu begreifende Angelegenheit. Denn die Einkommensermittlung auf den Prüfungsebenen zum Unterhaltsanspruch folgt unterschiedlichen Prinzipien und führt am Ende zu unterschiedlichen Einkommensergebnissen, je nachdem, auf welcher Prüfungsebene Sie sich befinden. Diese Prinzipien versuchen wir Ihnen hier näherzubringen.
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    • Leitfaden
      zur Einkommensermittlung

      Das sog. unterhaltsrelevante Einkommen hat zahlreiche Facetten und Komponenten. Es ist nicht mit dem steuerlichen Einkommen identisch. Auch der Gesetzgeber erklärt nicht, was es ist. Die Ermittlungsgrundsätze basieren ausschließlich auf Prinzipien, welche die Rechtsprechung entwickelt hat. Das bedeutet: Wie das Einkommen ermittelt wird und was dazu zählt, unterliegt einer nicht enden wollenden > Einkommensdebatte und Rechtsentwicklung. Um das Thema besser greifbar zu machen, finden Sie bei uns einen
      > Leitfaden zur Einkommensermittlung


    • Professionelle
      Unterhalts- und Einkommensermittlung

      Das Unterhaltsrecht ist derart komplex und einer hochdynamischen Rechtsprechung ausgesetzt, sodass es ohne Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und praktischer Erfahrung kaum möglich ist, rechtssichere Ergebnisse zu finden. Wenn Sie das erreichen wollen, ist eine > professionelle Unterhaltsberechnung zwingend erforderlich. Hierbei können wir Ihnen helfen.
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Bemessungsgrundlage "Einkommen"
auf den Prüfungsebenen zum Unterhaltsanspruch

Familienrecht-Ratgeber

Grundschema
zur Unterhaltsermittlung


Das unterhaltsrelevante Einkommen muss nicht auf allen Prüfungsebenen gleich, sondern kann auf den jeweiligen Prüfungsebenen unterschiedlich hoch in Ansatz kommen. Insbesondere die > Korrektur des realen Bruttogesamteinkommens durch Hinzurechnung von sog. > fiktive Einkünfte findet nicht auf allen Prüfungsebenen gleichermaßen statt. Selten und zurückhaltend wird das reale Einkommen bei der > Bedarfsermittlung (= zweite Prüfungsebene) um fiktive Einkünfte korrigiert. Um so mehr ist die Zurechnung fiktiver Einkünfte ein wesentlicher Bestandteil der Einkommensermittlung bei der Bestimmung der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Ebenso können Einkommensentwicklungen unterschiedliche Einkommensermittlungen auf den Prüfungsebenen Bedarf und Bedürftigkeit verursachen. Ein > Beispiel dafür ist die unterschiedliche Berücksichtigung des ehelichen und nachehelichen Wohnvorteils im > Prüfungsschema zum Unterhaltsanspruch. Mit dem > Wegweiser zum Einkommen & Prüfungsebene wird der Zusammenhang zwischen Einkommen und Prüfungsebenen kurz skizziert.


Einkommen
Maßstab für die Bedarfsermittlung?


In der Praxis ist die Bedarfsermittlung (zweite Ebene im Prüfungsschema) meist die anspruchsvollste Etappe zur Unterhaltsermittlung. Werden Begriffe wie Lebensstellung und Lebensverhältnisse nach dem Einkommen bestimmt, ist danach zu fragen, welches Einkommen dafür als Maßstab dient? Wird nur an das reale Einkommen angeknüpft oder sind zusätzlich fiktives Einkommen zu berücksichtigen? 
  • Als Erstes ist zu prüfen, ob zur Bedarfsbestimmung an früher erzieltes Einkommen angeknüpft werden kann, ohne dass es eines Rückgriffs auf ein fiktiv zurechenbares Einkommen bedarf. Die Prüfungsebene „Bedarf“ ist resistent gegen kurzfristige und außergewöhnliche Einkommensschwankungen. Nur wenn es zu einem sog. nachhaltigen Einkommensrückgang oder Einkommenssteigerung kommt, kann diese den ursprünglichen Bedarfsmaßstab beeinflussen. Kurzfristige und ungewöhnliche Einkommensschwankungen werden auf der > Prüfungsebene „Leistungsfähigkeit“ berücksichtigt.

  • Ehegattenunterhalt:
    Im Übrigen kommt es beim Ehegattenunterhalt hinsichtlich des Bedarfs ausschließlich auf die ehelichen Lebensverhältnisse an.

    Die ehelichen Lebensverhältnisse sind allerdings auch durch die Erwerbspflicht und die Erwerbsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen während der Ehezeit bestimmt. Fiktive Einkünfte dürfen danach auch zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs berücksichtigt werden, soweit der Unterhaltspflichtige schon während der Ehezeit in diesem Umfang erwerbspflichtig und -fähig war. Soweit der Unterhaltspflichtige sein Einkommen schon seinerzeit unterhaltsbezogen leichtfertig vermindert hatte, kann auch nach der Rechtsprechung des BGH an das schon früher fiktiv erzielbare Einkommen angeknüpft werden. Ein Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einem geringeren Einkommen nur dann die Zurechnung fiktiver Einkünfte, wenn der Arbeitsplatzwechsel leichtfertig erscheint (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.5.2022 – 13 UF 212/19).

  • Kindesunterhalt:
    Beim Kindesunterhalt ist der Bedarf von fiktiven Einkünften unabhängig, wenn feste Bedarfsbeträge maßgeblich sind. Sonst bemisst sich auch der Unterhaltsbedarf des Kindes jedenfalls dann nach der Höhe eines fiktiven Einkommens, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil zuvor über längere Zeit Einkünfte in dieser Höhe erzielt und damit die Lebensstellung des Kindes geprägt hatte.

    Aber selbst wenn dies nicht der Fall ist, führt die Erwerbspflicht des Unterhaltspflichtigen dazu, dass fiktiv zurechenbare Einkünfte auch den abgeleiteten Unterhaltsbedarf mit Anwendung der Düsseldorfer Tabelle bestimmen. So sind etwa die Kinder eines arbeitsunwilligen Arztes nicht dauerhaft auf den Mindestbedarf nach § 1612b BGB verwiesen, sondern können die Höhe ihres Unterhaltsbedarfs von den fiktiv zurechenbaren Einkünften ableiten.

  • Geldwerte Vorteile:
    Geldwerte Vorteile werden in vielen Fällen als fiktives Einkommen betrachtet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt hier wenig Zurückhaltung, die Bedarfsermittlung mit dem unterhaltsrelevanten Wohnvorteil oder Berücksichtigung eines Dienstwagens durchzuführen.

Einkommen als Maßstab für die Bedürftigkeit
des Unterhaltsberechtigten


Auf der > dritten Prüfungsebene wird nach Maßgabe des eigenen > Einkommens und > Vermögens des Unterhaltsgläubigers geprüft, ob der > Unterhaltsanspruch dadurch begrenzt ist, weil der Unterhaltsgläubiger nicht bedürftig ist (> Formel zur Bedürftigkeit). Wurde auf der Prüfungsebene > Bedarf noch zurückhaltend mit möglichen > fiktiven Einkünften operiert, öffnet sich hier komplett das weite Feld der Zurechnung von fiktiven Einkünften zum Gesamteinkommen des Unterhaltsberechtigten. Jeden Unterhaltsberechtigten trifft die > Obliegenheit zur Optimierung seines eigenen Einkommens. Es kommt hier darauf an, was der Unterhaltsberechtigte tatsächlich verdient, sondern was er bei zumutbarer Anstrengung verdienen könnte. Hinweise zur Prüfungsebene Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten:


Einkommen als Maßstab für die Leistungsfähigkeit
des Unterhaltspflichtigen


Auf der > vierten Prüfungsebene wird geprüft, ob der Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen geleistet werden kann (> Leistungsfähigkeit). Das ist der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige dafür ein ausreichendes unterhaltsrelevantes > Einkommen oder > Vermögen zur Verfügung hat (oder haben könnte).

Um den Überschuss des Einkommens über dem Selbstbehalt zu ermitteln, wird nicht nur das > reale (= tatsächlich vorhandene), sondern auch das fiktive (= erzielbare) Einkommen voll berücksichtigt. Auf das > verwertbare Vermögen des Unterhaltsschuldners kommt es für die Frage der Leistungsfähigkeit erst an, wenn festgestellt wird, dass für die Unterhaltsleistung weder reales noch fiktives Einkommen ausreichend vorhanden ist.

  • Weitere Hinweise zur Einkommensermittlung auf der vierten Prüfungsebene finden Sie > hier

Links & Literatur



Links



Literatur


  • Ivana Groffmann, Einkommensermittlung beim Unterhalt, in: NZFam 2016, 643
  • Gerhardt, Das bereinigte Nettoeinkommen, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rn 1000 ff.
  • Wolfram Viefhues, Einkommensbestimmung des geschiedenen wiederverheirateten unterhaltspflichtigen Ehegatten, FPR 2008, 74

In eigener Sache


  • AG Wolfratshausen - 5 F 133/17: Bedarfsermittlung beim Kindesunterhalt mit fiktivem Einkommen des Unterhaltspflichtigen Elternteils? unser Az.: 20/ 17 (D3/262- 17)
  • OLG München - 16 UF 1384/16, fiktive Zinseinkünfte bei Bedarfsermittlung?, unser Az. 505/16 (D3/1101-16)