Unterhalt für volljährige Kinder

volljährige Kinder
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I. Grundwissen:

  • Verwandte in gerader Linie schulden sich ein Leben lang Unterhalt (§ 1601 BGB). Die Frage  ist nur: in welchem Umfang? Hier sind Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit die Regulative.
  • Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes richtet sich nach der eigenen Lebensstellung des Kindes.
  • Volljährige Kinder haben eine eigene Lebensstellung spätestens dann, wenn sie von zuhause ausgezogen sind und ihren Lebesunterhalt mit eigenem Einkünften bestreiten können (wirtschaftliche Selbständigkeit). Wirtschaftlich selbständige, volljährige Kinder bestreiten folglich ihren angemessenen Lebensbedarf mit ihren eigenen Einkünften.  Folge:  wirtschaftlich selbständige und volljährige Kinder decken regelmäßig ihren Unterhaltsbedarf selbst,  sind also nicht bedürftig. Sie haben in der Regel keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern.
  • Die Untergrenze des  angemessenen Lebensbedarfs  bildet das Existenzminimum eines Kindes. Lebt das Kind mit eigenem Hausstand  beträgt lt. SüdL (13.1.2) das Existenzminimum gleich 670 € (= Mindest-Bedarf; zum Thema "angemessener Bedarf und Existenzminimum": hier).  Reicht das eigene unterhaltsrelevante Einkommen volljähriger Kinder zur Sicherung  ihres Existenzminimums nicht aus, haben die Eltern zumindest die Lücke zur Deckung des Existenzminimums zu schließen und entsprechend Unterhalt zu leisten.
  • Volljährige Kinder, die keine eigene Lebensstellung (= wirtschaftliche Selbständigkeit) besitzen und noch im Haus zumindest eines Elternteils leben, leiten ihre Lebensstellung von ihren Eltern ab. Der Bedarf dieser volljährigen Kinder bemisst sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.  Davon  sind hauptsächlich volljährige Kinder betroffen, die sich noch in Ausbildung befinden. Das Unterhalstrecht erfasst dementsprechend solche volljährigen Kinder unter dem Stichwort: AUSBILDUNGSUNTERHALT.

  • Nachfolgende Darstellung beschäftigt sich mit dem  Ausbildungsunterhalt.

 

II.  Der Ausbildungsanspruch volljähriger Kinder

 

1. Anspruchsgrundlage

Grundlegende Voraussetzung für den Anspruch volljähriger Kinder auf Ausbildungsunterhalt gegen die Eltern ist der Umstand, dass die Kinder keine wirtschaftliche Selbständigkeit erreichen, weil sie - zu Recht - sich in einer Ausbildung befinden und deshalb nicht in der Lage sind,  ihren angemessenen Lebensunterhalt mit eigenenen Einkünften selbst zu finanzieren.

Dies führt dazu, dass wegen §§ 1601, 1602, 1610 BGB die Eltern die Finanzierung des Unterhaltsbedarfs des volljährigen Kindes während der angemessen Ausbildungsphase zu übernehmen haben.

Ausbildungsunterhalt für volljährige Kinder kommt in Betracht,

  • wenn die Kinder nach Schulabschluss ein Studium aufnehmen
  • oder volljährige Kinder besuchen noch in der Schule. Diese werden unterhaltsrechtlich regelmäßig wie minderjährige Kinder behandelt (vgl. § 1603 Abs.2 S. 2 BGB)



Der Klassiker - volljähriges Kind besucht die Schule:

Die Eltern haben sich vor Jahren getrennt und wurden geschieden. Das Kind lebt bei seiner Mutter und geht zur Schule und wird volljährig. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht beibehalten. Der Vater hat ein Einkommen von 2.500,- €. Die Mutter von 1.150,-- €. Über den Kindesunterhalt hat das  Familiengericht entschieden und den Vater per Endbeschluss zur Zahlung von Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (3. Altersstufe) unter Berücksichtigung des anrechenbaren Kindergeldes in Höhe von 398,- € verurteilt.



Frage: Nach Volljährigkeit des Kindes möchte der Vater nun wissen, ob er den Kindesunterhalt wegen der Entscheidung des Familiengerichts weiterhin bezahlen muss oder ob er dagegen etwas tun kann.

 

2. Der Bedarf volljähriger Kinder nach Ausbildung:

  

a) Volljähriger ist privilegiert nach § 1603 Abs.2 S.2 BGB?

Bis zum 21. Lebensjahr stehen unverheiratete Volljährige  den minderjährigen Kindern gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung (z.B. Besuch eines Gymnasiums) befinden. (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB). Gehe hier zum Bedarf minderjähriger Kinder. Diese Kinder haben keine eigene Lebensstellung. Ihren Lebensstandard leiten sie von dem Lebensstandard ihrer Eltern ab. Der Bedarf ergibt sich aus der 4. Alterstufe der Düsseldorfer Tabelle und der Einkommensgruppe des unterhaltsrelevanten Einkommens der Eltern.

b) Achtung: Naturalunterhalt entfällt:

Bei minderjährigen Kindern gilt, dass beide Elternteile anteilig für den Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften (§ 1606 Abs.3 S. 1 BGB). Dabei gilt der Grundsatz, dass der Elternteil, der das Kind betreut, seine anteilige Haftung in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (= sog. Naturalunterhalt nach § 1606 Abs.3 S.2 BGB). Der nichtbetreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind durch monatliche Unterhaltszahlungen (= Barunterhalt).

Ein Volljähriger braucht keine Erziehung mehr. Beide Elternteile müssen jetzt anteilig Barunterhalt leisten !

Der Unterhaltsbedarf leitet sich nicht mehr nur vom Einkommen des ehemaligen allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ab.  Die Lebensstellung des ausbildungsberechtigten volljährigen Kindes bemisst sich nach den Einkommen beider Elternteile. Obergrenze, wenn nur ein Elternteil leistungsfähig ist: ein Elternteil schuldet dann höchstens den Unterhalt der sich auf der Grundlage seines alleinigen Einkommens aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt. In diesem Tabellenbetrag ist der Wohnbedarf des Kindes mitberücksichtigt. 

Der BGH hat dazu mit Urteil vom 26.10.2005 – XII ZR 34/03  folgende Grundsätze aufgestellt:    

  • Die Bestimmung nach § 1606 Abs.3 S. 2 BGB, dass die Erbringung von Naturalunterhalt und Barunterhalt für das gemeinsame Kind gleichwertig ist, passt bei volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils leben, nicht mehr. Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne. Das Kind hat nur noch einen Bedarf an Barunterhalt. Zugleich tritt an die Stelle des entfallenen Betreuungsbedarfs ein erhöhter Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kindes. § 1606 Abs.3 S.2 BGB ist nicht anzuwenden.

  • Ab Eintritt der Volljährigkeit besteht kein Grund mehr, weiterhin den bisher allein Barunterhaltspflichtigen mit Unterhaltszahlungen in Form einer Geldrente zu belasten. Der andere Elternteil ist damit grundsätzlich an der Zahlung von Barunterhalt zu beteiligen.

  • Eine Beteiligung des betreuenden Elternteils zur Zahlung von Barunterhalt für das volljährige Kind ist dennoch nicht gegeben, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht über dem angemessenen Selbstbehalt (= 2011: 1.150,- €) verdient. In diesem Fall kommt keine Beteiligung am Barunterhalt für das Kind in Betracht. Die eigene Existenzsicherung des Elternteils hat Vorrang.

  

c) Achtung: jetzt 4. Alterstufe der Düsseldorfer Tabelle:

aa)    Der danach ermittelte Bedarf ist bei Volljährigen in Ausbildung um den sog. ausbildungsbedingten Mehrbedarf  zu erhöhen (vgl. Düsseldorfer Tabelle Ziff.8).

bb)       Weiter sind bedarfserhöhend evtl. Studiengebühren, erforderliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen.

 

3. Die Bedürftigkeit  

Vom festgestellt Bedarf sind in Abzug zu bringen : 

 

 

4. Leistungsfähigkeit

 

  • Die Finanzierung der Ausbildung muss sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2006 - XII ZR 54/04, FamrZ 2006, 110).

  • Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern ist  nach Düsseldorfer Tabelle 2012 differenziert zu betrachten:

    • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der Selbstbehalt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
    • Der angemessene Eigenbedarf (= Selbstbehalt), insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.150 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

 

5. Nun zur Lösung des Beispielfall (s.o. Ziff. 1) 

 

a) Beteiligung der Mutter am Barunterhalt?

Die Mutter kann an der Zahlung von Barunterhalt nicht beteiligt werden, weil sie kein Einkommen über dem angemessenen Selbstbehalt bezieht.Sobald die Mutter Einkommen über dem angemessenen Selbstbehalt erzielt, beginnt die quotale Aufteilung der Erfüllung des Barunterhalts für das Kind. Diese Schwelle hat hier die Mutter aber nicht überschritten.

b) Bedarf an Barunterhalt

Die Höhe des Bedarfs ermittelt sich anhand der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen des Vaters, weil das Kind wegen der Ausbildung keine eigene Lebensstellung vorweisen kann. Danach ergibt sich ein Bedarf des volljährigen Kindes in Höhe von 562,-- €.

c) Die Bedürftigkeit nach Barunterhalt

Abzuziehen sind vom Bedarf das Kindergeld für das volljährige Kind in voller Höhe: 184,-- €.

d) die Lösung:

Im Ergebnis hat der Vater nach Eintritt der Volljährigkeit einen Kindesunterhalt in Höhe von 378,-- €. Damit reduziert sich der Kindesunterhaltsanspruch um 20,-- € pro Monat.
 

III. Ausbildungsgrund

 

1. Volljähriges Kind ist Lehrling


Erzielt das Kind Ausbildungsvergütungen, so werden diese den Bedarf an  Barunterhaltsbedarf - abzüglich des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90,-- € (Düss. Tab. Ziff. 8voll mindern (BGH, Urteil vom 26.10.2005 – XII ZR 34/03). Ausbildungsvergütungen sind als unterhaltsrelevantes Einkommen bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen

Beim Minderjährigen wird dagegen nur die Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet (siehe Unterhalt für minderjährige Kinder).

 

2. Volljähriges Kind ist Student:

a) Der Bedarf

Das volljährige, studierende Kind wohnt in der Regel nicht zuhause. Der Regelbedarf eines Studenten, der nicht zuhause bei den Eltern lebt, beträgt nach Düsseldorfer Tabelle (Ziff. 7)  670,-- €.

b) Die Bedürftigkeit

  • Grundsätzlich besteht auch während der Semesterferien keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit (= kein fiktives Einkommen wegen fehlender (Semester-)Ferienarbeit). Arbeitet ein Student in den Semesterferien jedoch "freiwillig", kommt eine teilweise Anrechnung des eigenen Real-Einkommens nach "Billigkeit" im Rahmen der Bedürftigkeit zur Anrechnung (im Regelfall die Hälfte).
  • BAföG-Leistungen  sind Einkünfte. Sie mindern die Bedürftigkeit. BAföG muss das volljährige Kind vorrangig in Anspruch nehmen; auch wenn es nur als BaföG-Darlehen gewährt wird (BGH, Urteil vom 19.06.1985 -IVb ZR 30/84).


IV. Wann endet der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt?

Der Anspruch endet mit Abschluss der Ausbildung. Die Antwort gestaltet sich in den Fällen schwierig, wenn das Kind nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts einen weiteren Ausbildungsabschnitt beginnen will (sog. Weiterbildung). Angesprochen sind die Fälle der Ausbildungs-Karierren wie

- Schule - Lehre - Studium

- Schule - Praktikum - Studium

Für die Frage, ob die Eltern eine Weiterbildung zu finanzieren haben, gelten folgende

Prinzipien:

  • § 1610 Abs.2 BGB bestimmt: der geschuldete Kindesunterhalt umfasst die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Besteht die Vorbildung aus verschiedenen Ausbildungsabschnitten so gilt jeder der Fortbildungsabschnitte als angemessenen, wenn
  • Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten besteht. Hierbei werden begründete Orientierungsphasen akzeptiert. Die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) unterbricht den Zusammenhang nicht und ist als Orientierungsphase zu tollerieren (vgl. BGH v. 29.06.2011 - XII ZR 127/09; OLG Celle v.  - 10 WF 300/11).
  • Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsstufen festzustellen ist. Damit zu erkennen ist, dass das Kind planvoll und zielstrebig die Ausbildungsstufen angeht. die Eltern damit rechnen können, dass ihr Kind nachSchulabschluss noch weitere Ausbildungsstufen anstrebt.

 

 V. Fälle,

Fälle, die nach diesen Prinzipien zum Verlust des Ausbildungsunterhaltsanspruch führen, sind z.B.

 

  • Erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit (sog. Bummelstudium; vgl. BGH, Urteil vom 11.02.1987 - IVb ZR 23/86, FamRZ 1987, 470). Die Zielstrebigkeit ist nicht mehr gegeben.

  • nach Schule und Lehre zum Industriekaufnmann will Kind Medizin studieren. Hier ist Medizinstudium nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur bisherigen Vorbildung zu sehen (vgl. BGH Urteil vom 12.06.1991 - XII ZR 163/90, FamRZ 1991, 1044).

  • Anspruch auf unterhaltfinanzierte fachfremde Zweitausbildung besteht nicht (vgl. BGH Utreil vom 17.05.2006 - XII ZR 54/04, FamrZ 2006, 110).
  • Ein Schüler beginnt nach der Schule nicht binnen einer angemessenen Orientierungsphase eine Lehre, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 04.03.1998 - XII 173/96, FamRZ 1998, 671). Hier Verlust des Unterhaltsanspruch mangels Zielstrebigkeit in zeitlicher Hinsicht.

 

VI. Wie ist der bestehende Unterhaltstitel abzuändern?

dazu demnächst mehr....

 

VII. Hier Beispiele aus der Rechtsprechung: 

OLG Celle, Urteil vom 02.05.2000 - 17 UF 236/99



 

 

 

 



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