Einkommen - was davon ist relevant?

unterhaltrelevantes Einkommen
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UNTERHALTSRELEVANTES EINKOMMEN -Standort im System
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Bedarf - unterhaltsrelevantes Einkommen
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Bedürftigkeit - unterhaltsrelevantes Einkommen
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Leistungsfähigkeit - unterhaltsrelevantes Einkommen
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I. Grundwissen:
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das unterhaltsrelevante Einkommen ist ein wichtiger Begriff und Baustein im System des Unterhaltsrechts. Um die nachfolgenden Ausführungen richtig und systematisch einordnen zu können, empfehlen wir zuerst die Lektüre
"die Prüfungsschritte zum Unterhalt".
- Das unterhaltsrelevante Einkommen nimmt maßgebenden Einfluss auf die Rechengrößen Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.
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Das unterhaltsrelevante Einkommen ist jeweils zu bestimmen für den
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Unterhaltspflichtigen und den
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Unterhaltsberechtigten.
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- Wie sich aus den Einkünften das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ableitet, wird nachfolgend dargestellt.
- Erst wenn
mit den richtigen unterhaltsrelevanten Einkommen von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten gefüttert werden, können annähernd realistische Ergebnisse erwartet werden.
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Welche Unterlagen zur Ermittlung benötigt werden erfahren Sie Näheres dazu hier...
II. Wie erfasse ich das unterhaltsrelevante Einkommen?
1. Der Zeitrahmen:
Zur Ermittlung des Einkommens werden in der Regel die tatsächlich erzielten Einkünfte während der letzten 12 Monate zusammengezählt und durch 12 dividiert.
Bei Selbstständigen sind für den Einstieg in die unterhaltsrechtliche Ermittlung des Einkommens die durchschnittlich erzielten Einkünfte der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
2. Einkünfte von Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsbedürftigen:
Die Ermittlung des Einkommens erfolgt für den Unterhaltsgläubiger sowie für den Unterhaltsschuldner grundsätzlich gleich.
3. steuerliches und unterhaltsrelevantes Einkommen:
Die korrekte Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist nicht einfach. Es hat im Ergebnis nicht mit dem steuerlichen Nettoeinkommen identisch.
Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens können Abzüge in Frage kommen, die bei der Ermittlung der steuerlichen Einkommens nicht abzugsfähig sind. Ebenso können für unterhaltsrechtliche Zwecke zum steuerlichen Nettoeinkommen Einkünfte fiktiv hinzugerechnet werden (Näheres dazu siehe "fiktive Einkünfte").
4. Die Leitlinien:
Für die Frage, was von den Einkünften in Abzug gebracht werden darf, dienen als wichtige Orientierungshilfe in Bayern und Baden-Württemberg die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL).
5. Die Schritte zum unterhaltsrelevanten Einkommen:
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erster Schritt: alle tatsächlichen Einkünfte werden erfasst.
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zweiter Schritt: fiktive Einkünfte werden hinzugerechnet.
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dritter Schritt: zulässige Abzüge werden durchgeführt.
erster Schritt:
Alle tatsächlichen Einkünfte werden erfasst. Näheres dazu siehe "reale Einkünfte"
zweiter Schritt:
Nicht nur tatsächlich erzielte, sondern auch theoretisch mögliche Einkünfte können in die Berechnung einfließen. Näheres dazu siehe "fiktive Einkünfte".
dritter Schritt:
Um am Ende zum unterhaltsrelevanten Einkommen zu gelangen sind die erfassten und ermittelten tatsächlichen und fiktiven Einkünfte um die zulässigen Abzüge zu bereinigen. Näheres dazu siehe "Abzüge vom Einkommen".
6. Was ist, wenn sich nach Bestimmung des Unterhalts später das tatsächliche Einkommen ändert?
Die Bedarfsermittlung kann sich ändern, weil sich ein neues unterhalstrelevantes Einkommen ergibt. Dies hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
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Wurde die Verschlechterung vorwerfbar herbeigeführt, bleibt es beim ursprünglichen Bedarf. Das ehemalige Einkommensniveau wird fiktiv unterstellt. Dazu Nähers unter fiktive Einkünfte.
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Ist der Einkünfterückgang nicht vorwerfbar und war er nicht vorhersehbar, kann der Unterhalt wegen veränderter Bedarfsermittlung abgeändert und an die aktuellen Verhältnisse angepasst werden (§§ 238, 239 FamFG; vgl. dazu BGH v. 26.10.2011 - XII ZR 162/09 Rn 18 und BLOG mit Erläuterung der BGH-Entscheidung)
