Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe

I. Grundwissen:

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die in einem gerichtlichen Verfahren anfallenden Kosten (zu den Scheidungskosten hier) aufzubringen, erhält auf Antrag Verfahrenskostenhilfe.

Die Verfahrenskostenhilfe wird in zwei Varianten gewährt

  • Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung (=Justizdarlehen)

  • Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung, wobei diese in der Praxis an sich nur noch in Betracht kommt, wenn der Antragsteller Grundsicherung oder sonstige öffentliche Leistungen bezieht.

Wem Verfahrenskostenhilfe (VKH)  bewilligt wird, erhält für die betreffende Instanz Gerichts- und Anwaltskosten finanziert.


II. Voraussetzungen

1. Antrag:

Für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist ein amtliches Formblatt zur Erklärung Ihrer  persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen. Dieses Formular mit weitern Hinweisen und Erklärungen können Sie hier online beziehen.



2. Darlegung und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse:

Im Antragsformular müssen die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse angegeben und belegt werden. Wenn Sie wissen möchten, ob danach für Sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Betracht kommt, so können Sie dies mit dem

PKH-Rechner

abschätzen.

 

3.  Erfolgsaussichten:

Da Verfahrenskostenhilfe nur dann gewährt wird, wenn das angestrebte Gerichtliche Verfahren aussicht auf erfolgt hat, muss dem Verfahrenskostenhilfeantrag zugleich die Antragsschrift beigefügt werden, für das Verfahrenskostenhilfe begehrt wird. Das Gericht prüft anhand der Antragsschrift, ob diese schlüssig ist und zum begehrten Anspruch führen kann. Erfolgsaussichten für ein Scheidungsverfahren liegen fast immer vor

 

4.  Verfahrenskostenvorschuss und Verfahrenskostenhilfe:

Im Unterhaltsrecht besteht oftmals ein Anspruch des Antragstellers gegen den Unterhaltspflichtigen auf Verfahrenskostenvorschuss. Besteht ein solcher Anspruch, so wird die Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt. Das Familiengericht verweist dann den Antragsteller auf Geltendmachung des Verfahrenskostenvorschuss gegen den Unterhaltspflichtigen. Dieser Anspruch beseitigt die Bedürftigkeit nach Verfahrenskostenhilfe.

Anspruchsgrundlagen  für Verfahrenskostenvorschuss sind für folgende Unterhaltsverhältnisse gegeben:

  • Verwandtenunterhalt: 
    • bei minderjährigen Kindern: § 1613 Abs.2 BGB (Sonderbedarf)
    • bei volljährigen Kindern ohne eigener Lebensstellung: § 1361 Abs.4 BGB analog (näheres dazu und ausführlich BGH v. 23.03.2005 - XII ZB 13/05)
  • Ehegattenunterhalt:
    • bei intakter Ehe: § 1360a Abs. 4 BGB
    • bei Trennung: § 1361 Abs.4 S. 4 BGB
    • nach Scheidung: nein, da es keine gesetzliche Regelung gibt.; § 1360a Abs.4 nicht analog, da nur bei bestehendender Ehe möglich.

Der Vorrang von Verfahrenskostenvorschuss gegenüber Verfahrenskostenhilfe gilt nur dann, wenn der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschusss kurzfristig durchsetzbar erscheint. Andernfalls stellt sich das Verfahren auf Durchsetzung des Verfahrenskostenvorschussses in der Praxis als  ein vorgeschaltetes Unterhaltsverfahren dar.

Sind die Voraussetzungen gegeben, so wird der Scheidungsantrag ohne Zahlung eines ansonsten nach § 14 FamGKG erforderlichen Gerichtskostenvorschuss der Gegenseite zugestellt (vgl. § 15 FamGKG).



III. Literatur:

Weiterführende und vertiefende Literatur zum Thema Verfahrenskostenhilfe finden sie hier...

 

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