Versorgungsausgleich
1. Vorbereitung durch das Familiengericht:
Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsprozesses vorbereitet.
Nach Zustellung des Scheidungsantrags übersendet das Gericht den Parteien Formulare, damit die Parteien Angaben zu ihren jeweils der bestehenden Versorgungsanwartschaften machen. Die dient der Vorbereitung für die Einholung der Auskünfte über die in der Ehezeit gebildeten Versorgungsanwartschaften bei den Versorgungsträgern durch das Familiengericht.
Die Versorgungsträger erteilen dem Familiengericht daraufhin eine sog Ehezeitauskunft (hier ein Muster).
Der Versorgungsausgleichs wird mit der Scheidung der Ehe von Amts durchgeführt (Zwangsverbund) durchzuführen, es sei denn die Durchführung ist wegen Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG), wegen kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) oder aufgrund Vereinbarung (§ 6 Abs.1 Ziff. 2 VersAuglG) wurde ausgeschlossen. Auch um zu prüfen, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Auskünfte bei den Versorgungsträgern vom Familiengericht einzuholen (§ 220 FamFG).
Der Versorgungsausgleich ist jetzt im VersAusglG geregelt. Mit diesem Instrument sollen die während der Ehe unterschiedlichen Versorgungsanrechte am Ende der Ehe ausgeglichen werden.
2. Was wird vom Versorgungsausgleich erfasst?
In den Versorgungsausgleich werden insbesondere folgende die bei den jeweiligen Versorgungsträgern während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften einbezogen:
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- berufsständische Altersversorgungen
- betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
- private Lebensversicherungen (Rente oder Kapital). Zur abgetretenen Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht im Versorgungsausgleich hat der BGH mit Urteil vom 06.04.2011 - XII ZB 89/09 entschieden.
3. Grundsatz der internen Teilung:
Jeder Ehegatte hat grundsätzlich jede einzelne in der Ehe erworbene Versorgungsanwartschaft mit dem anderen Ehegatten zu teilen, wobei die Hälfte (§ 1 VersAusglG) jeder ehezeitlich erworbenen Anwartschaft im Wege der internen Teilung ( § 10 VersAusglG) oder im Wege der externen Teilung ( § 14 VersAusglG) auf den anderen Ehegatten übertragen wird. Die externe Teilung ist die Ausnahme (§ 9 Abs.3 VersAusglG) und geht nur in den Fällen des § 14 Abs. 2 VersAusglG, § 16 und § 17 VersAusglG. Wenn die Auskünfte der Rentenversicherungsträger dem Gericht vorliegen, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin.
4. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich:
Bereits vor der Scheidung können in Form einer notariellen Vereinbarung (§ 1408 Abs.2 BGB) nach Maßgabe der §§ 6 und 8 VersAusglG individuelle Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen oder der Auschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmt werden.
Im Scheidungstermin kann im Wege einer sog. Scheidungsfolgevereinbarung individuelle Regelungen zum Versorgungsausgleich abgeschlossen werden, die gerichtlich protokolliert werden. Im letzten Fall müssen beide Parteien durch Anwälte vertreten sein. Soweit wegen entsprechender Regelung der Eheleute ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, stellt das Familiengericht dies durch Beschluss fest (§ 224 Abs.3 FamFG).
5. Weitere Publikationen im Netz
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Beitrag der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd, Landshut: "Auskünfte der Rentenversicherung an die Familiengerichte"
