Wohnvorteil und Wohnwert berechnen

Wohnvorteil - Eigenheim
Wohnvorteil - Eigenheim

 

Systematischer Standort - WOHNVORTEIL 

Unterhaltsrelevantes Einkommen

 I. Grundlagen

Bevor Sie in die Berechnungsbeispiele einsteigen, sollten Sie als Grundlage die nachfolgenden Themen gelesen haben 

 

II.  Berechnungsbeispiele und Phasen der Eheauflösung

 

1. Objektiver Mietwert und aufgedrängter Wohnvorteil

 

Der Ansatz eines Wohnvorteils in Höhe des objektiven Marktwertes wird nur dann als angemessen betrachtet, wenn sich kein aufgedrängter Wohnvorteil feststellen lässt, dh. die Wohnung anderweitig zumutbar vermietet werden könnte oder die Aufgabe der zu großen Wohnung zumutbar erscheint. 

Als Problem kann auftreten, dass der Wohnbedarf des verbleibendne Ehegatten geringer ist, als der als der mit der Nutzung des Einfamilienhauses verbundene (volle) Wohnwert (sog. aufgedrängter Wohnvorteil). Bei unfreiwilligem Verbleib in der jetzt zu großen Wohnung kann sich der volle Ansatz des Wohnwerts als Wohnvorteil als sog. "aufgedrängte Bereicherung" darstellen.

Der BGH nimmt hier eine Korrektur wie folgt vor BGH, Urteil vom 18.1.2012 - XII ZR 178/09 (Rn 44) (Zitat) "Der (Wohn-)Bedarf entspricht dem, was die Antragstellerin als Miete (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und von der Größe her für eine Person (statt wie bisher für zwei Personen) genügende Wohnung aufzubringen hätte. Der volle Nutzungswert des Hausgrundstücks bemisst sich demgegenüber nach den (Netto-)Mieteinnahmen, welche die Antragstellerin aus einer Vermietung der gesamten Immobilie erzielen könnte. Ob der Antragstellerin letztlich der volle Wohnwert als Einkommen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob der von ihr nicht benötigte Wohnraum für sie totes Kapital darstellt oder ihr eine andere Nutzung zumutbar ist, und ist ebenso wie eine etwaige Obliegenheit zur Vermögensverwertung im Rahmen der Bedürftigkeit zu überprüfen.

Folge: der dem unterhaltsrelevanten Einkommen des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten hinzuzurechnende  Wohnvorteil (fiktive Einkunft) bemisst sich nach dem Maßstab des fiktiv angenommenen Wohnbedarfs für eine Person. Der BGH, Urteil vom 18.1.2012 - XII ZR 178/09 (Rn 50) dazu (Zitat)" Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f."

 

 

2. Wohnvorteil und Trennungsphase 

 

Bei der  Frage in welchem Umfang und Höhe der Wohnvorteil Einfluss auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens nimmt, ist für die Rechtsprechung entscheidend,  in welcher Phase sich die Ehe befindet.

Der BGH hat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt

BGH v. 05.03.2008 - XII ZR 22/06

  • Geht es um Trennungsunterhalt für das erste Trennungsjahr bis zum Scheidungsantrag, wird ein angemessene Wohnvorteil statt ein Wohnvorteil in Höhe des objetiven Mietwerts als fiktives Einkommen dem Begünstigten hinzugerechnet. Argument: in der Anfangsphase der Trennung erscheint eine eine anderweitige Nutzung, Verwertung oder Aufgabe der Immobilie noch nicht uneingeschränkt zumutbar

 

  • BGH zum sog. angemessenem Wohnwert (Zitat) "Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste."

 

  • Geht es um Trennungsunterhalt nach Scheidungsantrag oder Unterhalt nach Scheidung, wird der tatsächliche Wohnvorteil als fiktives Einkommen berücksichtigt.

 

  • BGH (Zitat)"Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt."

  • Der BGH weiter (Zitat)"Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159)." Vgl. dazu auch

 

2. Beispiel für tatsächlichen und angemessenen Wohnwert

 

Die Eheleute wohnten in einem Eigenheim. Sie sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer der Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 100 qm. Der ortsübliche Mietwert (Kaltmiete) beträgt 7 €/qm. Die Eheleute trennen sich, wobei der Ehemann auszieht.

Frage: Wie hoch ist der Wohnvorteil?

 

Ein Wohnvorteil wird demjenigen als fiktives Einkommen zugerechnet, der wegen Wohnen im Eigeneheim keine Mietkosten hat. Um den Umfang des Vorteils zu bestimmen wird die Frage gestellt: was müsste an Miete für das bewohnte Eigenheim bezahlt werden, wenn man nicht Eigentümer der Wohnung wäre?

Antwort:

100qm Wohnfläche x 7 €/qm Mietzins =

700 € = tatsächlicher Wohnvorteil

Bei Bestimmung des Wohnvorteils im ersten Trennungsjahr wird nicht auf den tatsächlichen Wohnvorteil, sondern auf den angemessenen Wohnvorteil abgestellt. Deshalb lautet die Frage anders und zwar:

Was müsste an Miete für eine Single-Wohnung (dh. kleinere Wohnung) bezahlt werden, die nach Ausstattung und Wohnraum dem ehelichen Lebensstandard  entspricht:

Vorliegend darf nach diesem Maßstab eine solche Single-Wohnung 50 qm haben mit einem Mietwert von 7 €/qm.

Antwort

für angemessenen Wohnwert: 50 qm Wohnfläche  x 7 €/qm Mietzins =

350 € = angemessener Wohnvorteil

Ergebnis:

Die Ehefrau ist im gemeinsamen Eigenheim verblieben. Bis Ablauf des ersten Trennungsjahrs muss sie sich als fiktive Einkunft einen angemessenen Wohnvorteil in Höhe von 350,- € zurechnen lassen. Dementsprechend erhöht sich ihr unterhaltsrelevantes Einkommen um 350,- €

Nach Ablauf des ersten Trennungsjahrs und auch bei nachehelichem Unterhalt muss sie sich den tatsächlichen Wohnvorteil in Höhe von 700,- € als fiktives unterhaltsrelevantes Einkommen zurechnen lassen.

 

Weitere BEBRECHNUNGS-BEISPIELE hier


Dazu Wohnvorteil im SYSTEM des UNTERHALTSRECHTS

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3. Beispiel mit Finanzierung bei Alleineigentum 

 

In Abwandlung des obigen Beispiels ist nun der Ehemann M Alleineigentümer  und bleibt nach Trennung seiner Ehewohnung. Ehefrau F zieht aus. Das unterhaltsrelevante Einkommen des Ehemanns  beträgt 2.500 € und das der Ehefrau 800,- €. Das Eigenheim wird von M finanziert. An die Bank sind dafür monatlich 700 € Zins- und 100 € an Tilgungsraten zu bezahlen. M trägt die Kreditbelastung alleine.

Die Belastungen für das Bankdarlehen sind beim Einkommen des Ehegatten M abzugsfähig.

 

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der Ehefrau?

 

Hinweis:

Zum besseren Verständnis der nachfolgend dargestellen Lösungsskizze ist das Thema SCHULDEN und UNTERHALTSRELEVANTES EINKOMMEN und der umgang mit GEMEINSAMEN SCHULDEN der EHEGATTEN von Bedeutung. Siehe zur Einführung Näheres zum

 

 

 

a) Im ersten Trennungsjahr:

 

  •  Einkommen Ehemann: 2.050,- €

    • reales Einkommen: 2.500 €
    • fiktives Einkommen wegen angemessenen Wohnwert: 350,- €
    • abzgl. Kreditverbindlichkeiten: 800,- €

 

  • Einkommen Ehefrau: 800,- €
  • Bedarf der Ehefrau: (2.050,- € + 800,- €) x ½ = 1.425,- €
  • Bedürftigkeit der Ehefrau: Bedarf (= 1.425,- €) abzgl. eigenes Einkommen (= 800,- €) = 625,- €

Der Unterhaltsanspruch beträgt 625,- €

 

b) Nach Ablauf des ersten Trennungsjahrs (Scheidungsantrag wurde gestellt) bzw. nach Scheidung

 

Jetzt ist zum einen die Zurechnung des tatsächlichen Wohnvorteils zu beachten. Zum anderen lässt die Rechtsprechung bei den Verbindlichkeiten nicht mehr  - ohne weiteres - den Abzug der Tilgungsrate zu. Grund: der Unterhaltsberechtigte soll nicht Nachteile durch die Vermögensbildung des Unterhaltsverpflichteten erfahren. Mehr dazu

 


Zum Thema IMMOBILIENKREDIT nach TRENNUNG

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Die Rechtsprechung gestattet jedoch Vermögensbildung bis zu einer Höhe von 4% des Jahresbruttoeinkommens jährlich als Altersvorsorge. Hier kann unterstellt werden, dass die jährliche Tilgungsleistungen von 1.200,- € (= 12 x 100,- €/Monat) die Grenze der zulässigen Vermögensbildung zur Altersvorsorge nicht übersteigt. (Näheres dazu siehe "Immobilie als Altersvorsorge"

Nun ergibt sich folgende Berechnung: 

  • Einkommen Ehemann: 2.400,- €
    • reales Einkommen: 2.500 €
    • fiktives Einkommen wegen tatsächlichem Wohnwert: 700,- €
    • abzgl. Kreditverbindlichkeiten: 800,- € (700,- € Zinsen + 100,- € Tilgung als zulässige private Altersvorsorge

 

  • Einkommen Ehefrau: 800,- €

  • Bedarf der Ehefrau: (2.400,- € + 800,- €) x ½ = 1.600,- €

  • Bedürftigkeit der Ehefrau: Bedarf (= 1.600,- €) abzgl. eigenes Einkommen (= 800,- €) = 800,- €

Der Unterhaltsanspruch beträgt 800,- €

  • Leistungsfähigkeit des M: 2.500 (reales Einkommen) minus 700,- (Kredit) minus 800,- € = 1.000,- €. Der Selbstbehalt beträgt 1.050,- €. Weil darin aber Mietaufwendungen von 400,- € berücksichtigt sind (vgl. Ziff. 21.4 SüdL) , ist der maßgebliche Selbstbehalt 650,- €. Dieser ist gewahrt. 
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