Trennungsphase

Trennungsphase?
Systematischer STANDORT:
Sie befinden sich hier im "LEITFADEN bis zur Scheidung". Der LEITFADEN soll denjenigen, die akut von der Trennungssituation betroffen sind oder diese vorbereiten möchten, eine Art Checkliste durch die Problemfelder bis zur Scheidung dienen.
I. Trennung als entscheidender Vorgang
Abgesehen von Härtefällen ist eine Auflösung der Ehe nach deutschem Recht erst nach dem Einhalten der gesetzlichen Trennungsphase möglich. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen einer Scheidung siehe
SCHEIDUNGSVORAUSSETZUNG - DIE ZERRÜTTUNG DER EHE
Wenn beide Ehegatten geschieden sein wollen oder wenn der Trennungszeitpunkt zwischen den Eheleuten außer Streit steht und beide Parteien im Scheidungsprozess zur Trennung das gleiche vortragen, so ist das Erfordernis der Trennung kein Problem mehr. Der Gesetzgeber beschreibt die Scheidungsvoraussetzung „getrennt lebend“ wie folgt (§ 1567 Abs. 1, Satz 1 BGB: „Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.“)
Zur Einleitung der Trennungsphase ist damit grundsätzlich zu klären, wem die Ehewohung überlassen wird und wer auszieht. Wenn eine Trennung innerhalb der Ehewohnung vollzogen wird, gelten hier besondere Spielregeln. Näheres dazu siehe
WER ZIEHT AUS? - ÜBERLASSUNG DER EHEWOHNUNG
Neben objektiven Indizien der Trennung, wie räumliche Trennung muss auch die subjektive Ablehnung jeder häuslichen Gemeinschaft zumindest eines Ehepartners erkennbar werden.
Tipp:
Es ist daher ratsam, den Trennungswillen nach außen zu tragen und zwar in Form eines Trennungsbriefes (hier: Muster). Dieser kann von Ihnen selbst oder von Ihrem Rechtsanwalt erstellt werden.
II. Trennungsphase und Versöhnung
Da die Trennungsphase aber auch Chance und Gelegenheit für Versöhnung bieten soll, hat der Gesetzgeber bestimmt (§ 1567 Abs. 2 BGB: „Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.“)
Mit anderen Worten: Versöhnungsversuche in Maßen machen bereits abgelaufene Zeiträume der gesetzlich einzuhaltenden Trennungsphase nicht zunichte.
Hinweis:
Mit nur kurzen Versöhnungsphasen kann jedoch verhindert werden, dass ein ansonsten üblicher Steuerklassenwechsel nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung erfolgte, stattfindet. Näheres dazu unter
Merke:
Das Gericht stellt eine eingehende Prüfung über den Umstand, ob die Trennungsphase auch tatsächlich eingehalten wurde, nur an, wenn hier zwischen den Parteien kräftig gestritten wird. Es erscheint deshalb hier sinnvoll sich auf einen übereinstimmenden Vortrag beider Seiten vor Gericht im Scheidungsprozess zu einigen.
III. Organisation der Trennung
Was für die Trennung weiter zu organisieren und vorzubereiten ist, erfahren Sie beim

Dr. jur. Jörg Schröck