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Was ist der Sinn und Zweck einer Jugendamtsurkunde?
Das Wichtigste in Kürze
- Interesse an Unterhaltstiteln: Jeder, der Anspruch auf Unterhalt hat, hat das Recht darauf, dass der Unterhaltspflichtige dabei hilft, den Anspruch in eine vollstreckbare Form zu bringen. Ein Unterhaltstitel steht dem Unterhaltsberechtigten zu.
- Kostenloses Verfahren: Das Jugendamt unterstützt kostenfrei bei der Erstellung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels für den Kindesunterhalt und den Betreuungsunterhalt für alleinerziehende Eltern. Mitarbeiter des Jugendamts fungieren als Urkundspersonen und übernehmen die Aufgaben eines Notars. Die ausgestellten Unterhaltstitel werden als Jugendamtsurkunden bezeichnet (§ 60 SGB VIII). Durch freiwillige Anerkennung einer Jugendamtsurkunde kann ein gerichtliches Verfahren vermieden und die Kosten erheblich reduziert werden.
- Beistandschaft des Jugendamts: Das Jugendamt kann zusätzlich beauftragt werden, um den Kindesunterhalt für alleinerziehende Eltern durchzusetzen. Diese staatliche Unterstützung ist ebenfalls kostenfrei.
- Korrektur von Jugendamtsurkunden: Eine Jugendamtsurkunde bleibt – wie jeder andere Unterhaltstitel – auch nach der Volljährigkeit des Kindes vollstreckbar, bis eine wirksame Änderung vorgenommen wurde. Es sollten keinesfalls Unterhaltszahlungen eingestellt werden, bevor der Vollstreckungstitel aufgehoben wurde.
- Unterhaltsberechnung professionell: Bei Dr. Schröck verfügen wir über jahrzehntelange Erfahrung in Kindesunterhaltsverfahren. Gerne beraten wir Sie, wie Sie effizient einen Kindesunterhaltstitel erreichen oder bei Bedarf korrigieren können. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf.
Rechtlicher Leitfaden
zur kostenlosen JugendamtsurkundeDie Jugendamtsurkunde ist der einzige Unterhaltstitel, der für alle Beteiligten kostenfrei (d.h. keine Notar- oder sonstige Kosten) errichtet wird. Erfahren Sie, wie Sie kostenlos einen Titel erhalten und sich und Ihre Kinder absichern können.
> Wegweiser zur Jugendamtsurkunde
Wegweiser
zur Jugendamtsurkunde
- Muster – Jugendamtsurkunde
- Für welche Kinder gibt es eine Jugendamtsurkunde?
- Jugendamtsurkunde für sonstige Unterhaltsberechtigte?
- Der Weg zur Jugendamtsurkunde
- Links und Literatur
FAQ
zur Jugendamtsurkunde
zum Mehrbedarf
Muster | Jugendamtsurkunde
zum Mehrbedarf
Nicht nur der Regelbedarf nach Düsseldorfer Tabelle, sondern auch ein möglicher Mehrbedarf an Kindesunterhalt kann mittels Jugendamtsurkunde vollstreckungsfähig festgesetzt werden.
Hinweis: Diese Möglichkeit für Kinder bis 21 einen kostenlosen Jugendamts-Titel errichten zu lassen, darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass ab Erreichen der Volljährigkeit oder Vollendung des 21. Lebensjahres diese Vollstreckungstitel nicht mehr vollstreckbar sind.
- Weiterführende Links:
» Laufzeit von Jugendamtsurkunden
- Der wesentliche Vorteil der Jugendamtsurkunde liegt im kostenlosen Titulierungsverfahren zum Kindesunterhalt.
- In der Praxis weitgehend unbekannt ist die Möglichkeit, den Betreuungsunterhalt für alleinerziehende Eltern das Jugendamt vollstreckungsfähig protokollieren zu lassen (§ 1615l BGB; § 59 Abs. 1 Ziff. 4 SGB VIII).
- Geht es um andere Unterhaltsansprüche (z. B. Ehegattenunterhalt), kann der Titulierungsanspruch außergerichtlich nur in Form einer vollstreckbaren notarielle Urkunde (z. B. notarielles Schuldanerkenntnis; notarielle Scheidungsfolgevereinbarung; in Form eines Anwaltsvergleichs) erreicht werden.
- Weiterführende Links:
» Möglichkeiten und Spielregeln für außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen
- Weiterführende Links:
zur Jugendamtsurkunde
- Jugendämter verwenden standardisierte Formulare zur Erstellung von Jugendamtsurkunden. Obwohl Modifikationen gesetzlich erlaubt sind, bieten diese Formulare keinen Spielraum dafür. Beachten Sie jedoch: Sie können nur das protokollieren, was Sie möchten. Sie sind nicht an den vorgefertigten Text gebunden. Das Verfahren ist freiwillig. Die Jugendamtsurkunde, die Sie erstellen, ist ein persönliches Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) mit rechtlicher Bindungswirkung. Lassen Sie sich nicht von Kommentaren wie „Das geht nicht, das haben wir noch nie gemacht“ beeinflussen. Welche Modifikationen könnten Sie in Betracht ziehen? Lassen Sie sich dazu anwaltlich beraten.
- Prüfen Sie erst, ob der geforderte Unterhalt berechtigt ist und überlegen dann, mit welchem Inhalt die Jugendamtsurkunde zu errichten ist. Lassen Sie die Unterhaltsforderung professionell berechnen.
- Sie können die Jugendamtsurkunde vor jedem Jugendamt Ihrer Wahl abgeben. Die Jugendamtsurkunde wird von der Beurkundungsperson des Jugendamtes und vom Unterhaltspflichtigen unterzeichnet. Dabei erledigen die zur Beurkundung befugten Mitarbeiter des Jugendamts die Titulierung ähnlich einem Notar. Sie haben entsprechende Prüfungs- und Belehrungspflichten (OLG Köln FamRZ 2000, 905). Insbesondere haben sie auf die Bedeutung der Erklärung hinzuweisen und Neutralität zu wahren. Eine Beratung, ob der geforderte Kindesunterhalt gerechtfertigt ist, können und sollten Sie vom Jugendamt nicht erwarten. Information des Beurkundungsverfahrens erteilt jedes Jugendamt.
- Mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung (§ 60 SGB VIII) wird die Jugendamtsurkunde zu einer vollstreckbaren Urkunde. Die vollstreckbare Ausfertigung wird dem Kind zu Händen des vertretungsbefugten Elternteils übermittelt.
- Weiterführende Links:
» Tipps zu freiwilligen Jugendamtsurkunde
- Weiterführende Links:
Korrekturen
von Jugendamtsurkunden
Abänderungsverfahren
zur Korrektur der Jugendamtsurkundesurkunde
- Weiterführende Links:
» Abänderungsverfahren wegen Volljährigkeit des Kindes
Wird kein Abänderungsverfahren durchgeführt, bleibt eine Jugendamtsurkunde vollstreckbar, wenn nicht
- ein ausdrücklich protokolliertes Laufzeitende erreicht ist,
- die vollstreckbare Ausfertigung des Titels an den Unterhaltsschuldner freiwillig herausgegeben wird,
- ein freiwilliger außergerichtlicher Titelverzicht erklärt wird oder
- eine außergerichtliche Herabsetzungsvereinbarung getroffen wird.
Links & Literatur
Links
In eigener Sache
- Beratung wegen Aufforderung zur Abgabe einer Jugendamtsurkunde, unser Az.: 427/17 (D3/835-17)
- Beratung zur Jugendamtsurkunde für 17-jähriges Kind in allgemeiner Schulausbildung, unser Az.: 26/16 (D3/308- 16)
- Jugendamt Chemnitz, Herabsetzungsvereinbarung wegen Arbeitslosigkeit und Krankheit des Unterhaltspflichtigen, unser Az.: 43/16 (D3/519-16)