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Ehegattenunterhalt
nach Maßgabe der Ehephase
» Anspruchsgrundlagen
Erster Schritt zum Ehegattenunterhalt ist die Suche nach der richtigen Anspruchsgrundlage. > Mehr
» Ehephase - Stichtagsprinzip
Je nachdem, in welcher Phase sich die Ehe befindet, gelten unterschiedliche Anspruchsgrundlagen mit spezifischen Besonderheiten. Die Gesetzessystematik knüpft zur Fixierung der jeweiligen Ehephase an folgende Stichtage an: Tag der Eheschließung - Tag der Trennung - Tag der Rechtskraft der Scheidung.> Mehr
Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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Merksätze zum Stichtagsprinzip
- Für jede Ehephase existiert eine besondere Anspruchsgrundlage
> Mehr - Für jede Ehephase muss der spezifische Anspruch gesondert geltend gemacht und > Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden
> Mehr - Das Stichtagsprinzip hat Bedeutung für die Berücksichtigung von > Veränderungen der Bemessungsgrundlagen beim jeweiligen Ehegattenunterhalt.
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ANSPRUCHSGRUNDLAGEN
zum Ehegattenunterhalt
Die Suche nach der richtigen Anspruchsgrundlage (> erste Prüfungsebene zum Unterhaltsanspruch) richtet sich beim Ehegattenunterhalt nach der Ehephase. Diese wird unterteilt in intakte Ehephase, Trennungsphase und nacheheliche Phase. In jeder Phase gelten gesonderte Anspruchsgrundlagen.
- Ab Eheschließung bis zur Trennung > Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
- Ab Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung > Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
- Ab Rechtkraft der Scheidung > nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff BGB)
SICHERUNG
des Unterhaltsanspruchs
Das Stichtagsprinzip hat unterschiedlliche Konsequenzen. Eine davon ist, dass für Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt jeweils gesondert und separat -> Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um rückwirkend keine Ansprüche zu verlieren.Wie jeder -> Unterhaltsanspruch ist auch der Ehegattenunterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt durchsetzbar, wenn dafür -> Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Wegen des Stichtagsprinzips sind nach ständiger Rechtsprechung -> nachehelicher Unterhalt und -> Trennungsunterhalt zwei völlig unterschiedliche Ansprüche (BGH FamRZ 92, 920). Dies bedeutet, dass für jede Art eines Ehegattenunterhalts sind gesondert Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, will man keine Rechtsnachteile erleiden. Das ist besonders zu beachten, wenn -> nachehelicher Unterhalt nicht im -> Scheidungsverbund, sondern in einem isolierten Verfahren nach der Scheidung geltend gemacht wird. Der Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung. Daran anschließend beginnt die Phase für den nachehelichen Unterhalt. Wenn -> vor Rechtskraft der Scheidung hierfür noch keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden, wird es nachehelichen Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Anspruchssicherung geben. Andernfalls gibt es keinen rückwirkenden Unterhalt. Es entseht -> kein Unterhaltsrückstand.
ENTWICKLUNGEN
der Unterhaltsbemessungsgrundlagen
Das -> Stichtagsprinzip hat unterschiedliche Konsequenzen. Es hat u.a. den Effekt, dass Einkommsteigerungen nach dem Stichtag der Trennung nur dann in die Bedarfsermittlung einbezogen werden, wenn deren Wurzel in Zeiten des gemeinsamen Zusammenlebens angelegt wurde (FA-FamR/Maier Kap.6 Rdn. 434) und nicht auf vom Normalverlauf erheblich abweichenden Verhältnissen beruhen (-> "in der intakten Ehe angelegt"). Mehr Informationen zum Einfluss nachehelich veränderter Bemessungsgrundlagen erhalten Sie -> HIER ...