Ehegattenunterhalt
Anspruchsgrundlagen gegliedert nach Ehephasen


Das Wichtigste in Kürze

  1. Erfahren Sie, auf welcher Rechtsgrundlage ein Ehegattenunterhaltsanspruch besteht, welche Termine zu beachten sind und wie alle Ansprüche nach einem einheitlichen Grundschema ermittelt werden sollten. Verschaffen Sie sich noch heute Klarheit!
  2. Erster Schritt zum Ehegattenunterhalt ist die Suche nach der richtigen Anspruchsgrundlage.
  3. Für jede Ehephase gelten besondere Vorschriften und Anspruchsgrundlagen. Beginn und Ende einer Ehephase, markieren Beginn und Ende des Rechtsgrundes für den jeweiligen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Die entscheidenden Stichtage für den Übergang einer Anspruchsgrundlage zu einer anderen sind: Tag der Eheschließung – Tag der Trennung – Tag der Rechtskraft der Scheidung.
  4. Mit jahrelanger Erfahrung und Fachkenntnis können wir Ihnen helfen, die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt zu verstehen. Lassen Sie sich von uns beraten. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf.

    > Merksätze zum Stichtagsprinzip

Ehegattenunterhalt
Prüfungsschema

Merksätze
zum Stichtagsprinzip



Unterhalt für Ehegatten
jeweils nach Ehephase

Die Suche nach der richtigen Anspruchsgrundlage (> erste Prüfungsebene zum Unterhaltsanspruch) richtet sich beim Ehegattenunterhalt nach der Ehephase. Diese wird unterteilt in intakte Ehephase, Trennungsphase und nacheheliche Phase. In jeder Phase gelten gesonderte Anspruchsgrundlagen.



Verhältnis des Trennungsunterhalts zum nachehelichen Unterhalt
und die praktischen Folgen zur Sicherung der Ansprüche

Der Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung. Daran anschließend beginnt die Phase für den nachehelichen Unterhalt. Wegen des Stichtagsprinzips bestehen spezifische Probleme bei der Abgrenzung dieser beiden Ansprüche bei der Geltendmachung, da Ansprüche auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen und daher nicht identisch sind (BGH FamRZ 1999, 1497; BGH FamRZ 1985, 908, OLG Stuttgart FamRZ 2020, 752; OLG Oldenburg NJW-RR 2009, 1659).
  • Im Falle eines titulierten Anspruchs erlischt der > Unterhaltstitel über den Trennungsunterhalt mit dem Tag der Rechtskraft der Scheidung und kann mit einer > Vollstreckungsgegenklage vernichtet werden. Auch bei Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft erlischt der Titel, sodass er bei erneuter Trennung keine neue Wirkung entfaltet und ebenfalls mit der Vollstreckungsgegenklage vernichtet werden kann.
  • Eine > einstweilige Anordnung auf Zahlung von Trennungsunterhalt wirkt zunächst auch mit Rechtskraft der Scheidung weiter, kann aber wahlweise nach § 54 Abs. 1 FamFG, einem negativen Feststellungsantrag in der Hauptsache oder nach §§ 56 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 148 FamFG bei einer Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt automatisch außer Kraft treten (OLG Frankfurt FuR 2015, 419; AG Rosenheim FamRZ 2012, 1823; Bömelburg in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn 7.)
  • Die Nichtidentität beider Ansprüche hat Konsequenzen für den vorbereitenden> Auskunfts- und Beleganspruch nach §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB bzw. 1580 Satz 2, 1605 BGB, da die > Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB nur innerhalb desselben Unterhaltsanspruchs greift, so dass grundsätzlich eine Auskunft zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt nicht dazu führt, dass der Anspruch zwecks Prüfung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen nach § 1605 Abs. 2 BGB ausgeschlossen wäre (OLG München, Beschl. v. 24.8.2015 - 16 WF 1133/15; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1200; OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1313; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1038, 1039; OLG Hamm FamRZ 1996, 868 f.; FamRZ 2004, 377; OLG Koblenz FamRZ 2005, 460, 461; AG Mühldorf FamRZ 1988, 1173; BeckOGK/Winter, 1.2.2022, BGB, § 1580 Rn 49; MüKo-BGB/Maurer, 8. Aufl. 2019, § 1580 Rn 46; A.A. OLG Thüringen NJW-RR 1997, 516 = FamRZ 1997, 1280, 1281; KG FamRZ 2004, 1314). Dies bedeutet, dass für jede Art eines Ehegattenunterhalts sind gesondert Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, will man keine Rechtsnachteile erleiden. Das ist besonders zu beachten, wenn nachehelicher Unterhalt nicht im > Scheidungsverbund, sondern in einem isolierten Verfahren nach der Scheidung geltend gemacht wird. Wenn vor Rechtskraft der Scheidung hierfür noch keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden, wird es nachehelichen Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Anspruchssicherung geben. Andernfalls gibt es keinen rückwirkenden Unterhalt. Es entsteht > kein Unterhaltsrückstand.
  • Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht erst mit Rechtskraft der Scheidung. Daher erzeugt eine > (Stufen-)Mahnung vor Rechtskraft der Scheidung keinen Schuldnerverzug, erst recht nicht, wenn sie in Bezug auf den Trennungsunterhalt ausgesprochen würde (BGH FamRZ 1992, 920; OLG Hamm FamRZ 2001, 482). Um eine Verpflichtung für die Zahlung von nachehelichem Unterhalt für die Vergangenheit sicher zu begründen, müssen im Monat der Rechtskraft die Voraussetzungen nach §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB geschaffen oder der nacheheliche Unterhalt im Scheidungsverbund geklärt werden.


Einkommensentwicklungen
in den Ehephasen

Das > Stichtagsprinzip hat unterschiedliche Konsequenzen. Es hat u.a. den Effekt, dass Einkommenssteigerungen nach dem Stichtag der Trennung nur dann in die Bedarfsermittlung einbezogen werden, wenn deren Wurzel in Zeiten des gemeinsamen Zusammenlebens angelegt wurde (FA-FamR/Maier Kap.6 Rdn. 434) und nicht auf vom Normalverlauf erheblich abweichenden Verhältnissen beruhen (> " in der intakten Ehe angelegt "). Mehr Informationen zum Einfluss nachehelich veränderter Bemessungsgrundlagen erhalten Sie

> hier